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Volkelt-Briefe

Personalplanung: Die Mitarbeiter arbeiten zu Hause – und setzen alle Kosten von der Steuer ab

Ver­ein­ba­ren Sie als Arbeit­ge­ber, dass der Mit­ar­bei­ter zu Hau­se an einem sog. Tele­arbeitsplatz tätig wird, bringt das eine enor­me steu­er­li­che Erleich­te­rung. Das Finanz­ge­richt (FG) Rhein­land-Pfalz hat näm­lich soeben ent­schie­den, dass Ihr Arbeitnehmer …

dann alle Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit die­sem Arbeits­platz steuer­lich gel­tend machen kann. Das sind z. B. Mie­te, Miet­ne­ben­kos­ten, antei­li­ge Rei­ni­gungs­kos­ten, aber auch sämt­li­che Arbeits­mit­tel (Papier, Drucker­zu­be­hör) und die Betriebs­kos­ten (antei­li­ge Tele­fon­ge­büh­ren, Flat­rate, Strom) (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 19.1.2012, 4 K 1270/09).

Für die Pra­xis: Für Unter­neh­men ist das eine Steil­vor­la­ge, das Büro auf ein Mini­mum zu beschrän­ken. Dazu soll­te der Mit­ar­bei­ter im Arbeits­ver­trag zur häus­li­chen Arbeit ver­pflich­tet wer­den (Umfang und Dau­er) und dazu ver­pflich­tet wer­den, einen Raum dafür frei­zu­hal­ten. PS: Für die Finanz­be­hör­den ist die­ses Urteil ein Affront. Sie wer­den mit allen Mit­teln ver­su­chen, das Urteil noch zu kip­pen. Ein­schät­zung: Wir gehen davon aus, dass berufs­be­zo­ge­ne Auf­wen­dun­gen steu­er­lich ver­rech­net wer­den müs­sen – auch der BFH soll­te das nicht anders sehen. Prü­fen Sie, ob dass Modell für Ihre GmbH und Ihre Mit­ar­bei­ter passt. Ggf. war­ten Sie vor der Umsetzung

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