Vereinbaren Sie als Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter zu Hause an einem sog. Telearbeitsplatz tätig wird, bringt das eine enorme steuerliche Erleichterung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nämlich soeben entschieden, dass Ihr Arbeitnehmer …
dann alle Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Arbeitsplatz steuerlich geltend machen kann. Das sind z. B. Miete, Mietnebenkosten, anteilige Reinigungskosten, aber auch sämtliche Arbeitsmittel (Papier, Druckerzubehör) und die Betriebskosten (anteilige Telefongebühren, Flatrate, Strom) (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.1.2012, 4 K 1270/09).
Für die Praxis: Für Unternehmen ist das eine Steilvorlage, das Büro auf ein Minimum zu beschränken. Dazu sollte der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag zur häuslichen Arbeit verpflichtet werden (Umfang und Dauer) und dazu verpflichtet werden, einen Raum dafür freizuhalten. PS: Für die Finanzbehörden ist dieses Urteil ein Affront. Sie werden mit allen Mitteln versuchen, das Urteil noch zu kippen. Einschätzung: Wir gehen davon aus, dass berufsbezogene Aufwendungen steuerlich verrechnet werden müssen – auch der BFH sollte das nicht anders sehen. Prüfen Sie, ob dass Modell für Ihre GmbH und Ihre Mitarbeiter passt. Ggf. warten Sie vor der Umsetzung