Zuschläge für Nachtarbeit müssen Sie ab sofort auf der Grundlage der für Ihre Branche geltenden Mindestlohnvorschriften (Stundenlöhne) berechnen (BAG, Urteil v. 20.9.2017, 10 AZR 171/16). …
Das gilt entsprechend auch für die Vergütung von Überstunden bzw. die dafür vereinbarten Vergütungsregelungen – z. B. im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers. Im Urteil wird auch nochmals klargestellt, dass Urlaubs- und Feiertagsvergütungen nicht auf die (Durchschnitts-) Berechnung für den Mindestlohn angerechnet werden dürfen.