Eine auf dem Weg von und zur Raucherpause erlittene Verletzung des Arbeitnehmers …
gehört nicht zur unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit des Arbeitnehmers. Deshalb hat er keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SG Berlin, Urteil vom 23.1.2013, S 68 U 577/12).
Für die Praxis: Problematisch ist diese Rechtslage insbesondere dann, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer wegen eines generellen Rauchverbotes im Unternehmen die Raucherpause auf der Straße verbringt und den damit verbundenen Risiken ausgesetzt ist. Als vorsorglicher Arbeitgeber sollten Sie Ihre rauchenden Mitarbeiter auf dieses zusätzliche Risiko hinweisen. Es gilt: Der Weg zur Kantine ist unfallversichert, der Weg in die Raucherpause aber nicht. Für´s Protokoll: „Der Arbeitnehmer war auf dem Weg zur Kantine“.
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