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Volkelt-Briefe

Pensionszusage: Finanzamt muss 75 % – Grenze korrekt berechnen

Die steu­er­li­che Höchst­gren­ze für die Berech­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lung liegt bei 75 % der Aktiv­be­zü­ge. Nicht zuläs­sig ist es, …

wenn das Finanz­amt dabei zukünf­ti­ge Bezü­ge des Geschäfts­füh­rers nach sei­nem Aus­schei­den ein­rech­nen will – z. B. Miet­ein­nah­men (FG Sach­sen, Urteil vom 28.3.2012, 8 K 1159/11, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2012, Sei­te 1030).

Für die Pra­xis: Anschei­nend han­delt es sich hier um einen neu­en Vor­stoß der Finanz­ver­wal­tung Sach­sen, der die 75 % – Rege­lung ein Dorn im Auge ist. Nicht zufäl­lig wird hier der Fall einer Betriebs­auf­spal­tung auf­ge­grif­fen. Hier kann das FA auf­grund der Ver­trä­ge bele­gen, wel­che zukünf­ti­gen Bezü­ge (Ein­nah­men) anfal­len wer­den. Die­se Zurech­nung ist aber u. E. unzu­läs­sig und nicht sys­tem­kon­form. Den­noch: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den den Sach­ver­halt in letz­ter Instanz vor dem BFH klä­ren las­sen werden.

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