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Online-Geschäfte – einfacher Widerruf muss genügen

Eine Zusatz­klau­sel, wonach der Wider­ruf eines Fern­ab­satz­ge­schäf­tes nur wirk­sam wird, wenn …ein zusätz­li­cher Bestä­ti­gungs­link in der E‑Mail betä­tigt wird, ist unwirk­sam. Der ein­fa­che Wider­ruf muss genü­gen (Amts­ge­richt Mün­chen, Urteil vom 20.3.2014, 261 C 3733/14).

Ein Unter­neh­men („Schwimm­kur­se online buchen“) hat­te im Inter­net ein Stor­no-For­mu­lar ein­ge­stellt. In den AGB war aber zusätz­lich vor­ge­ge­ben, dass die per For­mu­lar ein­ge­reich­te Stor­nie­rung erst wirk­sam wird, wenn der dar­auf­hin ver­schick­ten in der Bestä­ti­gungs-E-Mail ein­füg­te Bestä­ti­gungs-Link ange­klickt wird. Das ist nicht zulässig.

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