Ganz grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass mit der Bestellung ein Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer zustande gekommen ist. Nur: Es darf darüber gestritten werden, …
welche Inhalte bei dieser stillschweigenden oder mündlichen Vereinbarung gelten. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne schriftlichen Anstellungsvertrag gilt: Nur wenn geringe Beträge fließen und ordnungsgemäß Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, gelten die Zahlungen als Arbeitslohn. Höhere Beträge werden als Gewinnausschüttungen behandelt und damit zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen.
Aussichten auf steuerliche Anerkennung des mündlich geschlossenen Anstellungsvertrages haben Sie nur, wenn Sie ein moderates Gehalt beziehen, dieses ordnungsgemäß, regelmäßig (wichtig!) und in gleich bleiben-der Höhe über die Lohnabrechnung abwickeln. Einmalüberweisungen oder ähnliche Besonderheiten werden sofort moniert (z. B. BFH mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 13.3.97, I B 124/96, zum Urteil der Vorinstanz FG Niedersachsen). Der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne schriftlichen Anstellungsvertrag bekommt früher oder später Ärger mit dem Finanzamt. Einstellen müssen Sie sich aber auch auf andere Nachteile, die sich daraus ergeben, weil keine klaren Verein-barungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer vorliegen. Zum Beispiel:
Kündigungsfrist: Ist nichts vereinbart, gelten die gesetzlichen Fristen. Konkret: Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann innerhalb von 4 Wochen zum 15. des Monats bzw. zum Monatsende gekündigt werden. Auch wenn keine Gründe vorliegen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, wirken die Vereinba-rungen aus dem Gesellschaftsvertrag. Ist dort z.B. geregelt, dass der Gesellschafter keine Betätigungen im Gegenstand der GmbH ausüben darf, so wirkt dies natürlich auch auf seine Möglichkeiten, nach seiner Abberufung als Geschäftsführer in einer anderen GmbH als Arbeitnehmer tätig zu werden.
Gehalt: In der Praxis wird dem Geschäftsführer ein Gehalt zugebilligt. Dies wird dann entweder telefonisch oder per kurzer Aktennotiz festgehalten. Nur: Ansprüche auf eine regelmäßige Überprüfung der Gehaltshöhe oder sonstige Zusatzleistungen hat der Geschäftsführer nicht.
Für die Praxis: Der Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist Sache der Gesellschafterversammlung. Absprachen mit einem einzelnen Gesellschafter sind rechtlich gesehen unerheblich. Gehen Sie in die Offensive: Bereiten Sie Ihren Anstellungsvertrag vor. Berücksichtigen Sie, dass die Mit-Gesellschafter in aller Regel eine gewisse – auch inhaltliche – Mitsprache nehmen wollen, also nicht nur unterschreiben wollen. Bieten Sie Verhandlungsspielraum an. Begründen Sie Ihre Forderungen aus steuerlichen Notwendigkeiten.