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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 08/2012

The­men heu­te: Defi­zi­te beim Risi­ko-Manage­ment – Geschäfts­füh­rer sind gefor­dert + Ohne schrift­li­chen Anstel­lungs­ver­trag gibt es Pro­ble­me mit dem Finanz­amt + D & O zahlt nur in jedem 4. Scha­dens­fall + Neue Grund­sät­ze der Finanz­be­hör­den zur Bewer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen + FA darf bei Steu­er­schul­den in das Ver­mö­gen der Kin­der voll­stre­cken + Geld zurück vom FA gibt es erst ab Ende März + Vor­sor­ge rechts­si­cher: Ein­trag ins Vor­sor­ge­re­gis­ter +BISS

8. KW 2012
Frei­tag, 24.2.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

für Sie als Geschäfts­füh­rer genügt es längst nicht mehr, Alles ein­fach nur rich­tig zu machen. Sie müs­sen das auch bewei­sen kön­nen. Das bele­gen immer mehr Wirt­schafts- und Straf­ver­fah­ren gegen Mana­ger und Unter­neh­mens­lei­ter. Häu­fi­ges Geschäfts­füh­rer-Ver­säum­nis, das zu Scha­dens­er­satz oder zur Kün­di­gung führt:

 Das Risi­ko-Manage­ment des Unter­neh­mens genügt nicht den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen (Fol­ge: Frist­lo­se Kün­di­gung; LG Ber­lin 2 O 358/01).

 Die feh­len­de schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on des Risi­ko-Manage­ments (Fol­ge: Ver­wei­ge­rung der Ent­las­tung; LG Mün­chen 5 HKO 15964/06).

Nur jedes 5. Unter­neh­men inves­tiert mehr als 7,5% des IT-Bud­gets in Sicher­heit. Über 50% der Unter­neh­men schätzt das Risi­ko aus der IT als gering ein. IT-Pro­ble­me wer­den als tech­ni­sches und kaum als betriebs­wirt­schaft­li­ches und recht­li­ches Pro­blem gese­hen. Und das, obwohl die über­wie­gen­de Mehr­heit der haf­tungs­re­le­van­ten Vor­fäl­le aus IT-Feh­lern in der Pro­duk­ti­on, im Ver­trieb oder in der Orga­ni­sa­ti­on stammen.

Für die Pra­xis: Es ist Ihre Auf­ga­be als Geschäfts­füh­rer, die finan­zi­el­len, per­so­nel­len und orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen für ein funk­tio­nie­ren­des inter­nes Kon­troll­sys­tem zu schaf­fen. Jeder Mit­ar­bei­ter muss wis­sen, was er im Ernst­fall zu tun hat. Fra­gen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter ein­mal, wie sie auf Pro­ble­me vor­be­rei­tet sind. Wie Sie ein wirk­sa­mes Kon­troll-Sys­tem ein­rich­ten lesen Sie in den nächs­ten Aus­ga­ben des Volkelt-Briefes.

Ohne schriftlichen Vertrag gibt es Probleme mit dem Finanzamt

Ganz grund­sätz­lich kann man davon aus­ge­hen, dass mit der Bestel­lung ein Anstel­lungs­ver­trag zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer zustan­de gekom­men ist. Nur: Es darf dar­über gestrit­ten wer­den, wel­che Inhal­te bei die­ser still­schwei­gen­den oder münd­li­chen Ver­ein­ba­rung gel­ten. Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne schrift­li­chen Anstel­lungs­ver­trag gilt: Nur wenn gerin­ge Beträ­ge flie­ßen und ord­nungs­ge­mäß Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gezahlt wer­den, gel­ten die Zah­lun­gen als Arbeits­lohn. Höhe­re Beträ­ge wer­den als Gewinn­aus­schüt­tun­gen behan­delt und damit zusätz­lich der Gewer­be­steu­er unterworfen.

Aus­sich­ten auf steu­er­li­che Aner­ken­nung des münd­lich geschlos­se­nen Anstel­lungs­ver­tra­ges haben Sie nur, wenn Sie ein mode­ra­tes Gehalt bezie­hen, die­ses ord­nungs­ge­mäß, regel­mä­ßig (wich­tig!) und in gleich blei­ben-der Höhe über die Lohn­ab­rech­nung abwi­ckeln. Ein­mal­über­wei­sun­gen oder ähn­li­che Beson­der­hei­ten wer­den sofort moniert (z. B. BFH mit nicht ver­öf­fent­lich­tem Beschluss vom 13.3.97, I B 124/96, zum Urteil der Vor­in­stanz FG Nie­der­sach­sen). Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne schrift­li­chen Anstel­lungs­ver­trag bekommt frü­her oder spä­ter Ärger mit dem Finanz­amt. Ein­stel­len müs­sen Sie sich aber auch auf ande­re Nach­tei­le, die sich dar­aus erge­ben, weil kei­ne kla­ren Ver­ein-barun­gen zwi­schen der Gesell­schaft und dem Geschäfts­füh­rer vor­lie­gen. Zum Beispiel:

Kün­di­gungs­frist: Ist nichts ver­ein­bart, gel­ten die gesetz­li­chen Fris­ten. Kon­kret: Der Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag kann inner­halb von 4 Wochen zum 15. des Monats bzw. zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Auch wenn kei­ne Grün­de vorliegen.

Nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot: Liegt kei­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung vor, wir­ken die Ver­ein­ba-run­gen aus dem Gesell­schafts­ver­trag. Ist dort z.B. gere­gelt, dass der Gesell­schaf­ter kei­ne Betä­ti­gun­gen im Gegen­stand der GmbH aus­üben darf, so wirkt dies natür­lich auch auf sei­ne Mög­lich­kei­ten, nach sei­ner Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer in einer ande­ren GmbH als Arbeit­neh­mer tätig zu werden.

Gehalt: In der Pra­xis wird dem Geschäfts­füh­rer ein Gehalt zuge­bil­ligt. Dies wird dann ent­we­der tele­fo­nisch oder per kur­zer Akten­no­tiz fest­ge­hal­ten. Nur: Ansprü­che auf eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Gehalts­hö­he oder sons­ti­ge Zusatz­leis­tun­gen hat der Geschäfts­füh­rer nicht.

Für die Pra­xis: Der Abschluss des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges ist Sache der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Abspra­chen mit einem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter sind recht­lich gese­hen uner­heb­lich. Gehen Sie in die Offen­si­ve: Berei­ten Sie Ihren Anstel­lungs­ver­trag vor. Berück­sich­ti­gen Sie, dass die Mit-Gesell­schaf­ter in aller Regel eine gewis­se – auch inhalt­li­che – Mit­spra­che neh­men wol­len, also nicht nur unter­schrei­ben wol­len. Bie­ten Sie Ver­hand­lungs­spiel­raum an. Begrün­den Sie Ihre For­de­run­gen aus steu­er­li­chen Not­wen­dig­kei­ten.

D & O‑Versicherungen zahlen nur in jedem 4. Schadensfall

Die Mana­ger-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen (D & O) zah­len im Durch­schnitt nur in jedem vier­ten Ver­si­che­rungs­fall. Fol­ge: In 75 % aller Fäl­le bleibt das Unter­neh­men auf dem Scha­den sit­zen oder muss den Scha­den direkt ge-gen den Mana­ger durch­set­zen. In den meis­ten Fäl­len ist dafür aber kein aus­rei­chen­des Ver­mö­gen vorhanden.

Für die Pra­xis: Die meis­ten Unter­neh­men sichern sich mit zusätz­li­chen Ver­si­che­rungs­for­men gegen Ver­mö­gens­schä­den und deren Fol­gen ab. 40% haben zusätz­lich eine Ver­mö­gens­scha­den-Rechts­schutz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen. 17% haben zusätz­lich eine Deckungs­kla­ge­ver­si­che­rung abge­schlos­sen. 64% der Unter­neh­men mit D & O – Ver­si­che­rung haben noch eine Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung für ihre Mana­ger abge­schlos­sen.

Neue Grundsätze der Finanzbehörden für die Bewertung von Pensionsrückstellungen

Aner­kann­tes Ver­fah­ren zur steu­er­li­chen Bewer­tung der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen in grö­ße­ren Unter­neh­men ist das Ver­fah­ren nach den sog. Heu­beck­schen Richt­ta­feln. Laut BMF ist es aber auch zuläs­sig, in begrün­de­ten Aus­nah­men von die­sen Stan­dard-Bewer­tun­gen abzu­wei­chen und ggf. bran­chen­be­dingt höhe­re Rück­stel­lun­gen zu bil­den. Das BMF hat jetzt die Vor­ga­ben dazu ver­öf­fent­licht, wel­che Bewer­tungs­grund­sät­ze in die­sen Fäl­len berück­sich­tigt wer­den müs­sen (BMF-Schrei­ben vom 9.12.2011, IV C 6 – S 2176/07/10004).

Finanzamt darf bei Steuerschulden Grundstücke der Kinder vollstrecken

Steht die Über­tra­gung von Grund­stü­cken auf Kin­der in einem zeit­li­chen oder sach­li­chen Zusam­men­hang mit dem Steu­er­fall, dür­fen die Finanz­be­hör­den in das Grund­stück Zwangs­voll­stre­cken (FG Hes­sen, Urteil vom 9.11.2011, 3 K 1122/07).

Für die Pra­xis: Die Steu­er­schul­den bestan­den bereits zum Zeit­punkt der Grund­stücks­über­tra­gung auf die Kin-der. Dann ist es bereits zu spät. Das FA hat als benach­tei­lig­ter Gläu­bi­ger Zugriff auf das Kindes-Vermögen.

Geld zurück vom Finanzamt gibt es frühestens Mitte bis Ende März

In die­sem Jahr wer­den die Finanz­äm­ter frü­hes­tens im März die ers­ten Steu­er­be­schei­de ver­sen­den. Grund sind gesetz­li­che Ände­run­gen, die Arbeit­ge­bern, Ver­si­che­run­gen und ande­ren Insti­tu­tio­nen eine Frist bis zum 28. Febru­ar eines Jah­res ein­räu­men, um die für die Steu­er­be­rech­nung benö­tig­ten Daten, wie Lohn­steu­er­besch­ei-nigun­gen, Bei­trags­da­ten zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung usw. zu lie­fern. Daher kön­nen die Finanz­äm­ter in den meis­ten Fäl­len erst ab März die Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen end­gül­tig bear­bei­ten, so dass der Steu-erbe­scheid nicht vor Mit­te März Brief­kas­ten des Steu­er­zah­lers lan­det (z. B. OFD Koblenz vom 4.1.2012).

Für die Pra­xis: So die offi­zi­el­le Ver­si­on. Uns klingt das etwas zu opti­mis­tisch. Den­noch: Auch in die­sem Jahr gilt wie­der für den Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Je eher Sie die Unter­la­gen für die ESt ein­rei­chen, umso frü­her erhal­ten Sie even­tu­el­le Rück­zah­lun­gen auf Ihr Kon­to. Erwar­ten Sie Nach­zah­lun­gen, fah­ren Sie bes­ser, wenn Sie die Steu­er­erklä­rung vom Steu­er­be­ra­ter erle­di­gen las­sen. Sie müs­sen die Steu­er­erklä­rung 2011 dann erst zum 31.12.2012 ein­rei­chen.

Geschäftsführer privat – Eintrag ins Vorsorgeregister

Mit der Vor­sor­ge­voll­macht kön­nen Pri­vat­per­so­nen bestim­men, wel­che Per­so­nen Sie im Vor­sor­ge­fall ver­tre­ten und wel­che vor­sorg­li­chen Maß­nah­men Sie ver­fügt haben. Ihre Vor­sor­ge­voll­macht kön­nen Sie im zen­tra­len Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer ein­tra­gen. Vor­teil: Die Ein­tra­gung erleich­tert das Auf­fin­den einer bestehen­den Voll­macht im Ver­sor­gungs­fall. Eine recht­lich ver­bind­li­che Umset­zung ist damit sichergestellt.

Für die Pra­xis: Die Ein­tra­gung ins zen­tra­le Vor­sor­ge­re­gis­ter ist mög­lich unter www.vorsorgeregister.de. Die Ein­tra­gung kos­tet 15,50 €, im Last­schrift­ver­fah­ren 13,00 €. Wer­den meh­re­re Bevoll­mäch­tig­ten bestellt, wer­den für jeden zusätz­lich 2,50 € fäl­lig. Auf der Home­page gibt es auch aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen dar­über, in wel­chen Fäl­len eine Vor­sor­ge­voll­macht hilf­reich (Krank­heit, OP usw.) ist.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS – die Wirt­schafts-Sati­re > Zeit­kauf .…

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