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Volkelt-Briefe

Ohne Berater: FA muss Fristverlängerung zurücknehmen

Erle­digt der Steu­er­be­ra­ter die Steu­ern der GmbH, ist der 31.12. des Fol­ge­jah­res Ter­min zur Ein­rei­chung der Steu­er­erklä­run­gen (ohne Steu­er­be­ra­ter: 31.5.).  Kün­digt der Geschäfts­füh­rer der GmbH den Bera­ter­ver­trag, wird die­se Frist­ver­län­ge­rung nicht … auto­ma­tisch been­det. Nur wenn das Finanz­amt die Frist­ver­län­ge­rung zurück­nimmt und eine neue Frist setzt, macht sich der Geschäfts­füh­rer wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung straf­bar, wenn er nicht bis zum 31.12. des Jah­res oder zu der neu gesetz­ten Frist die Steu­er­erklä­run­gen ein­reicht (BGH, Urteil vom 12.6.2013, 1 StR 6/13).

Gehen Sie davon aus, dass der Steu­er­be­ra­ter bei Kün­di­gung des Man­dats das von sich aus dem Finanz­amt mel­den wird, um Haf­tungs­kon­se­quen­zen aus­zu­schlie­ßen. Dann muss das Finanz­amt han­deln. Bestä­tigt das Finanz­amt die Been­di­gung des Man­dats, soll­ten Sie unbe­dingt das Klein­ge­druck­te im FA-Schrei­ben beach­ten. Wird hier auf Fris­ten ver­wie­sen (§ 149 AO) soll­ten Sie die Steu­er­erklä­run­gen der GmbH sofort vor­le­gen oder Ihren neu­en Steu­er­be­ra­ter benennen.

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