Geben Sie Ihrer GmbH einen Kredit und gerät die GmbH in eine wirtschaftliche Krise, ist das riskant. Ist das Darlehen mit dem Beginn der Krise noch eingebucht, können Sie den Verlust nicht einmal steuerlich verrechnen. Das Finanzamt bewertet das Darlehen dann zu Anschaffungskosten und die werden hier mit 0 EUR angesetzt. Beliebter Trick: Der Gesellschafter zahlt eine ausstehende Einlage ein und zahlt damit sein Darlehen zurück.
Folge: Der Insolvenverwalter kann die Einlage nicht ein zweites Mal einfordern. Jetzt hat die Finanzverwaltung per Erlass geregelt: So geht es nicht. Sie müssen jetzt sogar aufpassen, dass eine solche buchungstechnische Gestaltung als strafbehafteter Missbrauch gewertet wird und Ihnen noch eine Steuerverkürzung angehängt wird (OFD Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 9.8.2013, S 2244 A – 61 – St 215).
Gehen Sie davon aus, dass das Finanzamt die Verrechnung von Gesellschafterdarlehen in der GmbH-Krise nicht durchwinkt, sondern jeden Fall genau prüft. Entscheidend ist, auf welchen Zeitpunkt der Insolvenzverwalter die Krise datiert. In der Regel wird der das Darlehen dann sowieso von Ihnen zurückfordern.