Nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist eine Selbstanzeige mit Straf befreiender Wirkung nur möglich, solange die Prüfung noch nicht angeordnet wurde. Die Selbstanzeige muss also vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gestellt werden (§ 196 AO).
Für die Praxis: Ist die Prüfungsanordnung nichtig, …
so führt das nicht zum Ausschluss der Selbstanzeige. Es besteht also immer noch die Möglichkeit zu prüfen, ob eine fehlerhafte Prüfungsanordnung vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Prüfungsanordnung schwerwiegende Fehler enthält (Beispiel: inhaltlich nicht richtig bestimmt, fehlerhafter Zugang usw.). Im Einzelfall müssen hier alle formalen Voraussetzungen aus der AO nachgeprüft werden (§ 125 AO). Der Steuerzahler ist also gut beraten, sich hier von einem Fachanwalt für Steuerrecht vertreten zu lassen.