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Volkelt-Briefe

Nichtige Prüfungsanordnung macht Selbstanzeige möglich …

Nach dem Schwarz­geld­be­kämp­fungs­ge­setz ist eine Selbst­an­zei­ge mit Straf befrei­en­der Wir­kung nur mög­lich, solan­ge die Prü­fung noch nicht ange­ord­net wur­de. Die Selbst­an­zei­ge muss also vor Bekannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung gestellt wer­den (§ 196 AO).

Für die Pra­xis: Ist die Prü­fungs­an­ord­nung nichtig, …

so führt das nicht zum Aus­schluss der Selbst­an­zei­ge. Es besteht also immer noch die Mög­lich­keit zu prü­fen, ob eine feh­ler­haf­te Prü­fungs­an­ord­nung vor­liegt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Prü­fungs­an­ord­nung schwer­wie­gen­de Feh­ler ent­hält (Bei­spiel: inhalt­lich nicht rich­tig bestimmt, feh­ler­haf­ter Zugang usw.). Im Ein­zel­fall müs­sen hier alle for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen aus der AO nach­ge­prüft wer­den (§ 125 AO). Der Steu­er­zah­ler ist also gut bera­ten, sich hier von einem Fach­an­walt für Steu­er­recht ver­tre­ten zu lassen.

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