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Volkelt-Briefe

Neustarthilfe: Ab sofort auch für Einpersonen-GmbH/UG

Sog. Solo­selbst­stän­di­ge, die ihr Geschäft ohne Beschäf­tig­te (vgl. dazu unten) und in der Rechts­form einer Ein­per­so­nen-GmbH/UG aus­üben, haben ab sofort Anspruch auf die Neu­start­hil­fe in Höhe bis zu 7.500 EUR. Nach wie vor: Das Antrags­ver­fah­ren ist kom­pli­ziert und auf­wän­dig. Dennoch!

Laut BMF sind antrags­be­rech­tigt: „Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die 1) einen Gesell­schaf­ter haben, der 100% der Antei­le an der Gesell­schaft hält und in einem Umfang von min­des­tens 20 ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Arbeits­stun­den pro Woche von der Gesell­schaft beschäf­tigt wird und 2) den über­wie­gen­den Teil (mind. 51%) ihrer Ein­künf­te als Ein­künf­te erzie­len, die – wenn sie von einer natür­li­chen Per­son erzielt wür­den – als gewerb­li­che oder frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te gel­ten wür­den”. Wei­te­re Neue­rung: Der Antrag muss nicht vom Steu­er­be­ra­ter, Anwalt oder Wirt­schafts­prü­fer gestellt wer­den – Sie kön­nen den Antrag auch eigen­stän­dig stel­len. Für die Antrag­stel­lung durch einen Bera­ter gibt es ab sofort eine zusätz­li­che Zah­lung (Quel­le: BMF, Stand 12.3.2021).

Für Mit­ar­bei­ter gilt: Antrags­be­rech­tigt sind Solo­selb­stän­di­ge, die zum Stich­tag 31. Dezem­ber 2020 (vor dem Start des För­der­zeit­raums) weni­ger als eine Ange­stell­te oder einen Ange­stell­ten (Voll­zeit-Äqui­va­lent) beschäf­tig­ten. Die Anzahl der Beschäf­tig­ten ist auf Basis von Voll­zeit­äqui­va­len­ten zu ermit­teln (Basis: 40 Arbeits­stun­den je Woche). Bei der Bestim­mung der Voll­zeit­äqui­va­len­te auf Basis der im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit wer­den Beschäf­tig­te wie folgt berücksichtigt:

  • Beschäf­tig­te bis 20 Stun­den = Fak­tor 0,5
  • Beschäf­tig­te bis 30 Stun­den = Fak­tor 0,75
  • Beschäf­tig­te über 30 Stun­den = Fak­tor 1
  • Beschäf­tig­te auf 450 Euro-Basis = Fak­tor 0,3
  • Sai­son­ar­beits­kräf­te, Arbeits­kräf­te in Mutterschutz/Elternzeit und ver­gleich­bar Beschäf­tig­te wer­den berück­sich­tigt, wenn sie am Stich­tag beschäf­tigt waren.

Aus­zu­bil­den­de wer­den nicht berücksichtigt.

Bei einer Ein-Per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaft ist die vom Gesell­schaf­ter erbrach­te Arbeits­zeit bei der Ermitt­lung der Anzahl der Beschäf­tig­ten nicht zu berück­sich­ti­gen. Dies gilt auch, wenn der Gesell­schaf­ter als Geschäfts­füh­rer für die Gesell­schaft arbeitet.

Infos zur Höhe der Neu­start­hil­fe gibt es > Hier ankli­cken

Für die Pra­xis: Wird die Neu­start­hil­fe durch eine Ein­per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaft bean­tragt, ist die Ein­per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaft Antrag­stel­le­rin. Die Neu­start­hil­fe wird dann auch an die Gesell­schaft und nicht an den Gesell­schaf­ter aus­ge­zahlt. Ach­tung: Der Antrag auf Neu­start­hil­fe kann nur ein­mal gestellt wer­den – also ent­we­der vom Solo­selbst­stän­di­gen oder von der GmbH/UG.