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Volkelt-Briefe

Neustart der GmbH: Der Fortsetzungsbeschluss muss stimmen

Ein Fall aus der Pra­xis: Obwohl das Amts­ge­richt bereits die Auf­lö­sung einer GmbH zum Regis­ter­ge­richt gemel­det hat­te, beschlos­sen die Gesell­schaf­ter eben die­ser GmbH die Fort­set­zung (sog. Fort­set­zungs­be­schluss). Der Geschäfts­füh­rer mel­de­te dies an. Das Register­gericht lehn­te die Ein­tra­gung auf Fort­set­zung ab. Selbst eine Kla­ge dage­gen hat kei­nen Erfolg (BGH, Urteil vom 28.4.2015, II ZB 13/14). Wor­auf müs­sen Sie ach­ten, wenn Sie im letz­ten Moment das Steu­er für Ihr Geschäfts­mo­dell noch her­um­rei­ßen wollen? …

Wich­tig ist: Die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für den Fort­set­zungs­be­schluss müs­sen erfüllt sein. Danach kann eine Fort­set­zung nur beschlos­sen wer­den, wenn die im Gesetz auf­ge­führ­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH-Gesetz). Das sind:

  • das Ver­fah­ren wird auf Antrag des Schuld­ners eingestellt
  • oder das Ver­fah­ren wird nach der Bestä­ti­gung eines Insol­venz­plans, der den Fort­be­stand der Gesell­schaft vor­sieht, vom Gericht aufgehoben.

Dies gilt selbst dann, wenn die Gesell­schaft über ein das sat­zungs­ge­mä­ße Stamm­ka­pi­tal über­stei­gen­des Ver­mö­gen ver­fügt und alle Gläu­bi­ger im Insol­venz­ver­fah­ren befrie­digt   wurden.

Wird das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­re­gie ohne ver­sier­te Bera­tung durch­ge­führt, kann das schnell pas­sie­ren. Das Insol­venz­recht ist kom­pli­ziert und birgt eini­ge Risi­ken. Hier: Der Geschäfts­füh­rer und die Gesell­schaf­ter, die die GmbH fort­füh­ren woll­ten, haben über­se­hen, dass das nur mit der Zustim­mung des Insol­venz­ge­richts auf Antrag geht (sie­he oben). Eine eigen­mäch­ti­ge Beschluss­fas­sung läuft ins Lee­re. Fol­ge: Die GmbH wird gelöscht.

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