Unkenntnis über Steuerpflichten- und ‑fristen taugen nicht für den Geschäftsführer als Argument im Finanzgerichtsverfahren. Dazu der Bundesfinanzhof (BFH): „Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen gemäß § 166 AO ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung des Finanzsamtes hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat. Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers einer GmbH entschuldigen eine Pflichtverletzung nicht” (BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17).
Bei der Betriebsprüfung wurden Mängel in der Kassenführung festgestellt – so dass das Finanzamt den Umsatz und den Gewinn der betroffenen GmbH schätzte. Wichtig: Auch und gerade in der Insolvenz muss der Geschäftsführer Steuerforderungen prüfen, ggf. widersprechen und gerichtlich prüfen lassen.