„Darf ich neben meiner Geschäftsführungs-Tätigkeit zusätzliche Leistungen für die GmbH erbringen und diese gesondert in Rechnung stellen?“ – so die Anfrage eines Kollegen, der für seine GmbH eine Marktanalyse erstellen will und diese gesondert abrechnen will. Antwort: JA – grundsätzlich geht das. Aber Sie müssen ein paar Eckdaten berücksichtigen, damit das Finanzamt mitmacht und damit Sie haftungsrechtlich auf der sicheren Seite sind. Insbesondere müssen Sie die Grundsätze beachten, die das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg jetzt für einen solchen Fall aufgestellt hat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.1.2014, 2 U 57/13). Danach gilt:
- Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit seiner GmbH einen Vertrag über Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen (hier: Analyse der Betriebsabläufe in Unternehmen und Beratung über deren Optimierung), so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst.
- Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft auf der Grundlage eines mit sich selbst geschlossenen Vertrages Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).
Mit diesem Urteil zeigt ein Gericht erstmals die Grenzen auf, die der Geschäftsführer einhalten muss, wenn der neben seiner Geschäftsführungs-Tätigkeit zusätzliche Leistungen für die GmbH erbringen will.
- Voraussetzung 1: Handelt es sich nicht um eine Einpersonen-GmbH, braucht der Geschäftsführer dazu grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss).
- Voraussetzung 2: Die Zusatz-Leistung ist nicht durch seine Aufgabenstellung als Geschäftsführer abgedeckt. Nur wenn es sich um eine echte Zusatztätigkeit handelt, ist der Geschäftsführer berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Das ist z. B. der Fall, wenn ein fachliches Gutachten erstellt wird und der Geschäftsführer die dazu notwendige Qualifikation hat (Ingenieur, Unternehmensberater).