Arbeitet der (Gesellschafter-) Geschäftsführer nach Erreichen des in der Pensionszusage vereinbarten Alters weiter (gegen geringes Entgelt), darf das Finanzamt die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung bewerten (FG Köln, Urteil vom 26.3.2015, 10 K 1949/12). …
Zuletzt hatte das FG Berlin dem Geschäftsführer zugestanden, den Übergang in den früheren Ruhstand steuerlich zu erleichtern (vgl. Nr. 17/2015). Mit diesem Urteil schränkt ein FG diese Möglichkeiten wieder ein. Und zwar dann, wenn der Geschäftsführer – wie sozialpolitisch gefordert – länger im Amt bleiben will. Revision ist zugelassen. Wir gehen davon aus, dass der BFH diese Auffassung im gesellschaftlichen Kontext würdigt und die FA-Auffassung korrigiert.