Das Bundeskabinett hat die Reform des Konzern-Insolvenzrechts (wieder) auf den Weg gebracht. Mit einem Inkrafttreten …II/2014 darf gerechnet werden (Bundestags-Drucksache 17/407).
In Zukunft gibt es bei einer Konzern-Insolvenz nur ein zuständiges Insolvenzgericht, und zwar am Gruppen-Gerichtsstand. Vorteil für den Geschäftsführer: Es gibt nur noch einen zuständigen Ansprechpartner. Das erleichtert die Abstimmung z. B. über Sanierungsmaßnahmen und notwendige Zustimmungen für Geschäftsführungsmaßnahmen (Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen).