Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Kündigung: Bei Fehlern hilft Ihnen das Arbeitsgericht

Ent­schei­den sich die Gesell­schaf­ter, sich vom Geschäfts­füh­rer zu tren­nen, zählt, was ver­trag­lich ver­ein­bart ist. Unklar­hei­ten müs­sen die Anwäl­te aus­han­deln. Kommt es zu kei­nem Kom­pro­miss, muss das Gericht über die Kün­di­gung ent­schei­den. In der Regel ist das das Landgericht.

Aus­nah­me: …

Der Geschäfts­füh­rer unter­liegt einem stren­gen Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter (Fremd-Geschäfts­füh­rer, Min­der­heits-Gesell­schaf­ter). Dann kann ausnahms­weise das Arbeits­ge­richt zustän­dig sein. Vor­teil für den Geschäfts­füh­rer: Arbeits­ge­rich­te ent­schei­den in der Regel eher arbeit­neh­mer­freund­lich. Damit ste­hen die Chan­cen gut, eine gute Abfin­dung mit­zu­neh­men. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat dazu ein inter­es­san­tes Urteil gefällt. Damit ist Geschäfts­füh­rern, deren Anlie­gen eigent­lich vor dem Land­ge­richt ver­han­delt wer­den muss, der Weg zum Arbeits­ge­richt eröff­net. Und zwar dann,

  • wenn der Geschäfts­füh­rer bereits abbe­ru­fen wurde,
  • der Anstel­lungs­ver­trag (feh­ler­haft) gekün­digt wurde
  • und eine frist­lo­se Kün­di­gung nach­ge­scho­ben wird.

Dazu das BAG: „Bezüg­lich der nach­ge­scho­be­nen frist­lo­sen Kün­di­gung sind die Arbeits­gerichte zustän­dig“ (BAG, Urteil vom 15.11.2013, 10 AZB 28/13).

Damit haben Geschäfts­füh­rer eine zwei­te Chan­ce. Ist die ordent­li­che Kün­di­gung feh­ler­haft (Begrün­det­heit) und muss die GmbH eine Kün­di­gung nach­schie­ben, haben Sie gute Chan­ce, dass Ihre Aus­ein­an­der­set­zung mit der GmbH vom Arbeits­ge­richt ent­schie­den wird. Es lohnt also, nach einer Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges prü­fen zu las­sen, ob bei der Kün­di­gung Feh­ler gemacht wurden.

Schreibe einen Kommentar