Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Pensionsrückstellungen für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht zu verteilen sind (gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG; BFH, Beschluss v. 13.2.2019, XI R 34/16). Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19.10.2018 (BStBl I S. 1107) wird wie folgt gefasst: „Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden. Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der Heubeck-Richttafeln 2018 G anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen zu verteilen” (BMF-Schreiben vom 17.12.2019, IV C 6 ‑S 2176/19/10001).
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Neuer BMF-Erlass: Bilanzielle Erfassung der Pensionsrückstellung
Laut § 6a EStG gilt für alle anderen Fällen der Neubewertung der Grundlagen zur Ermittlung des steuerlichen Wertes der Pensionszusage: Soweit der Unterschiedsbetrag aus der Neubewertung auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens 3 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden.