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Volkelt-Briefe

Neue Mitarbeiter: Zuschüsse für Asylbewerber

Der Arbeits­kräf­te­man­gel zwingt der­zeit vie­le Unter­neh­mer zum Impro­vi­sie­ren. Vie­le hel­fen sich damit, indem sie Ihre bewähr­ten Arbeits­kräf­te ent­las­ten und ihnen mehr Frei­raum schaf­fen, indem man ihnen für ein­fa­che Tätig­kei­ten weni­ger qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter zur Sei­te stellt. Hilf­rei­che Infos zur Beschäf­ti­gung von Asyl­su­chen­den gibt es bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit ( > www.arbeitsagentur.de > Arbeit und Aus­bil­dung für Asyl­su­chen­de). Neben spe­zi­el­len Ange­bo­ten für Asyl­su­chen­de gibt es aber auch zahl­rei­che För­der­pro­gram­me zur Ein­glie­de­rung von Arbeit­neh­mern, die Sie auch für Asyl­su­chen­de bean­spru­chen kön­nen. Im Ein­zel­nen sind das: …

Ein­glie­de­rungs­zu­schuss: Zur Ein­glie­de­rung von Arbeit suchen­den und erschwert ver­mit­tel­ba­ren Arbeit­neh­mern gibt es einen Ein­glie­de­rungs­zu­schuss (EGZ) zum Arbeits­ent­gelt als Aus­gleich für deren Min­der­leis­tung (Gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen, feh­len­der Berufs­ab­schluss) Der Zuschuss wird maxi­mal in Höhe von 50 % des Ent­gelts gewährt und für die Dau­er von 12 Mona­ten aus­ge­zahlt. Der EGZ muss vor Beginn der Beschäf­ti­gung bei der BA bean­tragt wer­den. Die­se muss zustim­men. Für Flücht­lin­ge mit Auf­ent­halts­er­laub­nis erhält der Arbeit­ge­ber sofort einen EGZ, für Gedul­de­te und Asyl­be­wer­ber nach 3 Monaten.

Beruf­li­che Ein­glie­de­rung: Um vor­han­de­ne berufs­fach­li­che Kennt­nis­se eines Asyl­be­wer­bers fest­zu­stel­len, kann der Arbeit­ge­ber eine Maß­nah­me zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung (MAG) durch­füh­ren. Die­se darf maxi­mal 6 Wochen dau­ern. Min­dest­lohn ist nicht vor­ge­schrie­ben. Das muss aber bei der zustän­di­gen Arbei­tagen­tur bean­tragt wer­den. Die­se muss zustim­men. Asyl­be­wer­ber mit Auf­ent­halts­sta­tus dür­fen sofort an der MAG teil­neh­men, Gedul­de­te und Asyl­be­wer­ber nach 3 Monaten.

Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung: Mög­lich ist eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung (EQ) über einen Zeit­raum von 6 bis 12 Mona­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass der Bewer­ber nicht in vol­lem Umfang für eine Aus­bil­dung geeig­net, lern­be­ein­träch­tigt (Spra­che) und sozi­al benach­tei­ligt ist. Für die Dau­er einer EQ muss der Arbeit­ge­ber kei­nen Min­dest­lohn zah­len. Die För­de­rung muss bei der BA bean­tragt wer­den, die Aus­län­der­be­hör­de muss dies geneh­mi­gen. Erfor­der­lich ist der Abschluss eines EQ-Ver­trags zwi­schen Arbeit­ge­ber und dem Asyl­be­wer­ber, in dem die Inhal­te der Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­me defi­niert und die Ver­gü­tung fest­ge­legt wird. Die Asyl­be­rech­tig­ten dür­fen grund­sätz­lich dar­an teil­neh­men, Asyl­be­wer­ber und Gedul­de­te nach einem Auf­ent­halt von 3 Monaten.

Wei­ter­bil­dung: Eine Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me kommt in Fra­ge, wenn der Bewer­ber eine Aus­bil­dung abge­schlos­sen hat, er die­se aber nicht nach­wei­sen kann oder sei­ne Aus­bil­dung hier nicht aner­kannt ist. Die För­de­rung für eine Umschu­lung oder Aus­bil­dung (§§ 81 ff. SGB III) bedarf der Zustim­mung der BA und der Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de. Die Zustim­mung ent­fällt bei aner­kann­ten Ausbildungsberufen.

Aus­bil­dungs­be­glei­ten­de Hil­fen: Seit dem 1.1.2016 kön­nen Gedul­de­te erst­mals bei ihrer Aus­bil­dung mit aus­bil­dungs­be­glei­ten­den Hil­fen (ABH) unter­stützt wer­den (§ 75 SGB III). Die­se umfas­sen z. B. Sprach­kur­se oder eine sozi­al­päd­ago­gi­sche Beglei­tung, um einen erfolg­rei­chen Start ins Berufs­le­ben zu ermög­li­chen. Die ABH kön­nen maxi­mal bis zu 6 Mona­te nach Auf­nah­me eines Arbeits­ver­hält­nis­ses genutzt wer­den. Die Kos­ten wer­den durch die Arbeits­agen­tu­ren bzw. Job­cen­ter voll­stän­dig ersetzt.

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