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Volkelt-Briefe

Neu: Versicherungspflicht des angestellten Gesellschafters

Der mit 40 % an der GmbH betei­lig­te Gesell­schaf­ter, der in der GmbH an­gestellt ist, ist auch dann Mit­glied der gesetz­li­chen Pflicht­ver­si­che­rung, wenn zusätz­lich eine Stimm­bin­dung für Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se ver­ein­bart ist. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, ob der Gesell­schaf­ter auf die­se Wei­se tat­säch­lich maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Geschi­cke der GmbH neh­men kann (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R). …

Ziel­füh­ren­der ist es, wenn dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter eine sog. Sperr­mi­no­ri­tät ein­ge­räumt wird, wenn die Pflicht­ver­si­che­rung ver­mie­den wer­den soll. Bei einer Stimmbindungs­vereinbarung besteht grund­sätz­lich das Hin­der­nis, dass eine sol­che jeder­zeit „aus wich­ti­gem Grund“ auf­ge­kün­digt wer­den kann. Und zwar ohne dass ein Beschluss zur Ände­rung des Gesell­schafts­ver­trag not­wen­dig ist.

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