Der mit 40 % an der GmbH beteiligte Gesellschafter, der in der GmbH angestellt ist, ist auch dann Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung, wenn zusätzlich eine Stimmbindung für Gesellschafterbeschlüsse vereinbart ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Gesellschafter auf diese Weise tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen kann (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R). …
Zielführender ist es, wenn dem Minderheits-Gesellschafter eine sog. Sperrminorität eingeräumt wird, wenn die Pflichtversicherung vermieden werden soll. Bei einer Stimmbindungsvereinbarung besteht grundsätzlich das Hindernis, dass eine solche jederzeit „aus wichtigem Grund“ aufgekündigt werden kann. Und zwar ohne dass ein Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrag notwendig ist.