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Volkelt-Briefe

NEU: Auch Klein-Gesellschafter haben Anschaffungskosten – Sie haben mehr Spielraum für Darlehen

GmbH-Gesell­schaf­ter, die bis zu 10 % der Antei­le hal­ten, kön­nen bei Ver­lust eines der GmbH gewähr­ten Gesell­schaf­ter-Dar­le­hens kei­ne nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten auf die Betei­li­gung gel­tend machen. Es gilt das sog. Klein­an­le­ger-Pri­vi­leg. Vor­aus­set­zung: Der Gesell­schaf­ter ist nicht Geschäfts­füh­rer der GmbH. Vor­teil: Das Dar­le­hen ist im Insol­venz­fall berech­tig­te For­de­rung und wird ggf. mit einer Quo­te berück­sich­tigt. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat hier jetzt kor­ri­giert. Mit der Fol­ge, dass auch der Klein-Gesell­schaf­ter (Betei­li­gung < 10%) nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten gel­tend machen kann (BFH, Urteil vom 6.5.2014, IX R 44/13). Und zwar dann, wenn er bereits bei der Dar­le­hens­ver­ga­be mit der GmbH ver­ein­bart hat, dass er im Fal­le einer Insol­venz auf sei­ne For­de­rung ver­zich­tet (Dar­le­hens­ver­zicht).

Damit ent­schei­det der BFH gegen ein Urteil in einem ver­gleich­ba­ren Fall aus dem Jahr 2013 (BFH, Urteil vom 20.8.2013, IX R 43/12). Dort wur­de die Berück­sich­ti­gung des Dar­le­hens als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten auf die Betei­li­gung noch abge­lehnt. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, ob der unter 10%-Gesellschafter auf das Klein­an­le­ger-Pri­vi­leg ver­zich­tet. Das muss vor­ab bei Abschluss des Dar­le­hens­ver­tra­ges ver­ein­bart wer­den. Hier­zu muss der Steu­er­be­ra­ter die Steu­er­wir­kung mit einer mög­li­chen Quo­te ver­rech­nen. In den meis­ten Fäl­len ist eine „Quo­te“ nicht mehr zu erzielen.

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