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Volkelt-Briefe

Nachfolge: Noch können Sie Steuervorteile nutzen

Noch ist die Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen (auch: GmbH-Antei­le > 25 %) weit­ge­hend steu­er­frei mög­lich. Vor­aus­set­zung: Der Steu­er­be­ra­ter schafft es, …

die kom­pli­zier­ten Vor­ga­ben der Finanz­be­hör­den (begüns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen, Ver­scho­nungs­re­geln, Lohn­sum­me) umzu­set­zen. Fin­di­ge Steu­er­zah­ler nut­zen die­se Mög­lich­keit auch dazu, Pri­vat­ver­mö­gen als Betriebs­ver­mö­gen steu­erneu­tral zu über­tra­gen (sog. Cash-GmbHs). Der BFH hat das Erb­schaft­steu­er-Recht bereits moniert (Urteil vom 5.10.10211, II R 9/11). Jetzt gibt es aus Juris­ten­krei­sen einen Vor­schlag zur Reform der Erb­schaft­steu­er. Alle pro­fi­tie­ren: Der Staat erhält Ein­nah­men (ca. 12 Mrd. EUR). Das Ver­fah­ren wird ver­ein­facht (weni­ger Bera­ter­auf­wand und Büro­kra­tie­kos­ten). Die Eckdaten:

  1. Alle Ver­mö­gens­wer­te (Pri­vat- und Geschäfts­ver­mö­gen) wer­den mit dem Gemei­nen Wert erfasst (das sind annä­hernd Marktwerte).
  2. Für Ehe­part­ner und nahe Ver­wand­te gibt es einen Frei­be­trag von 100.000 EUR. Alle übri­gen erhal­ten einen Frei­be­trag von 20.000 EUR.
  3. Der Steu­er­satz beträgt ein­heit­lich 10 %. Wer eine Stun­dung in Anspruch nimmt, zahlt 15 % – also über 15 Jah­re jeweils 1% der fest­ge­setz­ten Steuer.

Für die Pra­xis: Wol­len Sie die bestehen­den Mög­lich­kei­ten einer annä­hernd steu­er­frei­en Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen nut­zen, soll­ten Sie das zügig ange­hen. Dazu kön­nen Sie die vorweg­genommene Erb­schaft- und Schen­kung nut­zen wie die Mög­lich­keit, Betriebs­ver­mö­gen unter den gege­be­nen Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei zu über­tra­gen. Auch besteht noch die Mög­lich­keit, Pri­vat­ver­mö­gen über eine Cash-GmbH steu­er­frei zu über­tra­gen (vgl. Nr. 45/2012). Wir gehen davon aus, dass eine Neu­re­ge­lung der Erb­schaft­steu­er gleich zu Beginn der nächs­ten Legis­la­tur­pe­ri­ode kom­men wird.

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