Seit 1.5.2015 gilt die Frauenquote in börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen. Das betrifft auch mitbestimmte GmbHs. Dabei gelten für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung analog die Vorschriften für Aktiengesellschaften (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in diesen Gremien innerhalb der nächsten 3 Jahre ein Frauenanteil von 30 % erreicht sein. Achtung: Eine solche Frauenquote gilt auch für das Management unterhalb der Geschäftsführungs-Ebene. Dazu gibt es im GmbH-Gesetz eine neue gesetzliche Regelung. Danach gilt: …
§ 36 GmbH-Gesetz: Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen: „Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“
Wie das im Einzelnen praktisch aussehen soll, ist bislang noch unklar. Dazu gibt es zu viele Einzelfälle, für die es bislang noch keine konkreten Vorgaben gibt. Beachten Sie dazu:
- Hat z. B. eine Konzern-Holding GmbH außer der Geschäftsleitung keine Arbeitnehmer, braucht sie auch keine Vorgaben zur Quote im Management zu machen.
- Keine klaren Vorgaben gibt es dazu, was konkret unter den „beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung“ zu verstehen ist. Experten sagen: Die Unternehmen können die Führungsebenen nach freiem Ermessen festlegen (Z. B. RA Dr. Thomas Müller-Bonanni, Kanzlei Freshfields und Partner, Düsseldorf, in GmbHR 2015, 621). Kriterien können sein: Weisungsrechte, Berichtswege, Vollmachten wie Prokura)