Wer gute Mitarbeiter enger an die Firma binden will, muss …
sich etwas einfallen lassen. Gute Löhne sind nur eine Möglichkeit. Viele, gerade junge Arbeitnehmer, die in der Familien-Gründungsphase sind, erwarten flexible Arbeitszeiten, Kinderbetreuung u. Ä. Es geht aber noch mehr. Auch für kleinere Unternehmen interessant: Die Beteiligung am Unternehmen – in einer der unterschiedlichen Ausgestaltungen, die dafür möglich sind. Nach dem Mitarbeiterbeteiligungsgesetz haben Sie seit 1.1.2009 die Möglichkeit, Mitarbeiter einfacher und staatlich begünstigt an der Firma zu beteiligen. Im Einzelnen gilt: Sie können die Mitarbeiter bis zu einer Höhe von 360 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei beteiligen. Voraussetzung:
- Dabei darf die Überlassung nicht mit tariflichen oder einzelvertraglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers verrechnet werden und
- Sie müssen das Gleichbehandlungsgebot beachten, d. h. allen Mitarbeitern eines Unternehmens, die länger als ein Jahr beschäftigt sind, muss das Angebot zur Beteiligung offen stehen.
Wichtig: Der Anspruch des Mitarbeiters auf Vergütung aus der Beteiligung muss sich zweifelsfrei und als eineindeutiger rechtlicher Anspruch aus der Vertragsgestaltung ergeben.
Beispiel: Sie beschäftigen regelmäßig 50 Mitarbeiter in der Stammbelegschaft. Diese beteiligen Sie an der GmbH (vgl. dazu unten) und zwar nach § 3 Nr. 39 EStG – also 360 € pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Dieser Betrag wird regelmäßig in der Form einer typischen stillen Beteiligung ins Unternehmen eingebracht. Danach ergibt sich folgende Rechnung: 360 € x 50 x 7 = 126.000 €. Das ist der Betrag, den Ihr Unternehmen in dieser Zeit unabhängig von Banken oder anderen Kapitalgebern einplanen kann.
Verbreitet ist die Beteiligung als typische stille Beteiligung an der GmbH. Dabei haben die Mitarbeiter einen Anspruch auf Gewinnanteile und entsprechende Auskunfts- und Einsichtsrechte, aber keine Verlustbeteiligung (atypisch stelle Beteiligung). Die stillen Gesellschafter haben keine Möglichkeit auf die Geschäftspolitik Einfluss zu nehmen. Für viele Unternehmen ist das das entscheidende Kriterium. In Deutschland gibt es rund 1.200 Unternehmen, in denen die Stille Beteiligung praktiziert wird. Vorteil: Diese Beteiligungsform erfüllt alle Voraussetzungen für die steuerliche Vergünstigungen (siehe oben). Mögliche andere Beteiligungsformen sind:
- Direkte Kapitalbeteiligung an der GmbH (aufwendig, wenig flexibel)
- Mitarbeiterdarlehen (flexibel, aber mit Verlustrisiko)
- Mitarbeiterguthaben (keine echte Beteiligung)
- Erfolgsbeteiligung (Gewinn- oder Umsatz-Tantieme)
Für die Praxis: Meistens wird die Mitarbeiterbeteiligung zur Leistungssteigerung eingesetzt. Unbestritten ist, dass die Mitarbeiterbeteiligung ein wichtiger Faktor für die Mitarbeitergewinnung und ‑bindung ist. Beachten Sie, welche Folgen ein Beteiligungssystem – unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwischen der Stammbelegschaft und potenziellen neuen Mitarbeitern – für Ihr Unternehmen bringen kann.