Viele auch kleinere Unternehmen überbrücken Ausfälle von Mitarbeitern, Ferien-Vertretungen oder auftragsbedingte Überkapazitäten mit der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten. Vorteil: Der Lohn ist bei nicht berufsmäßiger Ausübung sozialversicherungsfrei und wird ggf. nur pauschal besteuert (25 %). Nachteil: … Für viele Unternehmen sind die engen Vorgaben (Beschäftigung über max. 2 Monate an 50 Arbeitstagen) nicht realistisch. Gerade fürs Saisongeschäft (Gastronomie, Tourismus, Landwirtschaft) bedeutet das, dass ständig neue Arbeitskräfte (hier: Schüler, Studenten) gesucht und eingelernt werden müssen. Der Einspareffekt bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung ist damit schnell dahin.
Ab 1.1.2015 haben Sie hier mehr Möglichkeiten. Geringfügig Beschäftigte können Sie dann im Jahr bis zu 3 Monaten und bis zu 70 Arbeitstagen eingestellen. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2018 (Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014, § 115 SGB IV; Artikel 9 Nr. 3, BGBl. I S. 1348).