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Mit dem Investitionsabzugsbetrag den Gewinn „steuern”

Es ist kein Gestal­tungs­miss­brauch, wenn der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag … in Anspruch genom­men wird, wenn damit ganz offen­sicht­lich ein Mehr-Gewinn aus einer Betriebs­prü­fung kom­pen­siert wer­den soll. Vor­aus­set­zung: Die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges ent­spricht den sons­ti­gen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen. Und zwar selbst denn, wenn das Wirt­schafts­gut im Lau­fe des Wirt­schafts­jah­res bereits ange­schafft wur­de (FG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 18.12.2013, 4 K 159/13).

Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefragt. Damit hat der in Zukunft die Mög­lich­keit, für die Anschaf­fung von Wirt­schafts­gü­tern, für die eigent­lich kein Inves­ti­ti­ons­an­zugs­be­trag gebil­det wur­de, nach­träg­lich eine Gewinn­kor­rek­tur durch­zu­füh­ren. Ach­tung: Die Finanz­be­hör­den haben gegen die­ses Urteil Revi­si­on ein­ge­legt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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