Es ist kein Gestaltungsmissbrauch, wenn der Investitionsabzugsbetrag … in Anspruch genommen wird, wenn damit ganz offensichtlich ein Mehr-Gewinn aus einer Betriebsprüfung kompensiert werden soll. Voraussetzung: Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages entspricht den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen. Und zwar selbst denn, wenn das Wirtschaftsgut im Laufe des Wirtschaftsjahres bereits angeschafft wurde (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2013, 4 K 159/13).
Ihr Steuerberater ist gefragt. Damit hat der in Zukunft die Möglichkeit, für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, für die eigentlich kein Investitionsanzugsbetrag gebildet wurde, nachträglich eine Gewinnkorrektur durchzuführen. Achtung: Die Finanzbehörden haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.