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Volkelt-Briefe

Mindestlohn: Noch mehr Arbeitszeit-Dokumentationspflichten

Mit dem Min­dest­lohn ab 1.1.2015 wer­den für zahl­rei­che Bran­chen aus­führ­li­che Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten ein­ge­führt. Danach müs­sen …Beginn, Ende und Dau­er der tat­säch­li­chen Arbeits­zeit inner­halb einer Woche nach dem Tag der Arbeits­leis­tung auf­ge­zeich­net wer­den und min­des­tens 2 Jah­re auf­be­wahrt wer­den. Das gilt auch für alle gering­fü­gig beschäf­ti­gen Arbeit­neh­mer (vgl. Nr. 36/2014).

Aus­drück­lich wird in der gesetz­li­chen Vor­ga­be (MiLoG) aus­ge­führt, dass die Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten „durch Rechts­ver­ord­nung modi­fi­ziert wer­den kön­nen“. Bis­her gibt es zwar noch kei­ne sol­chen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen der zustän­di­gen Zoll­be­hör­de. U. U. ist damit zu rech­nen, dass eine zusätz­li­che Ver­pflich­tung zur Vor­la­ge und Doku­men­ta­ti­on für Arbeits­plä­ne ein­ge­führt wird. Denk­bar ist auch, dass eine tag-genaue Doku­men­ta­ti­on der Arbeits­zei­ten erfol­gen muss oder bestimm­te Nor­men für Zeit-Erfas­sungs­sys­te­me vor­ge­ge­ben werden.

Auf jeden Fall müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass mit den ers­ten Min­dest­lohn-Kon­­­trol­len sämt­li­che neu­en Erkennt­nis­se der Behör­den in das Prüf­ver­fah­ren ein­flie­ßen wer­den und in einer ent­spre­chen­den Rechts­ver­ord­nung abge­si­chert wer­den. Für die betrof­fe­nen Unter­neh­men bedeu­tet das: Sie müs­sen die Vor­ga­ben der Prüf­be­hör­den erfül­len. Ansons­ten ris­kie­ren Sie, dass Sie mit Buß­geld belangt wer­den. Wir hal­ten Sie an die­ser Stel­le über Erfah­run­gen und neue Erkennt­nis­se mit dem Prüf­ab­lauf und even­tu­el­le neue Rechts­vor­schrif­ten auf dem Laufenden.

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