Mit dem Mindestlohn ab 1.1.2015 werden für zahlreiche Branchen ausführliche Dokumentationspflichten eingeführt. Danach müssen …Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit innerhalb einer Woche nach dem Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Das gilt auch für alle geringfügig beschäftigen Arbeitnehmer (vgl. Nr. 36/2014).
Ausdrücklich wird in der gesetzlichen Vorgabe (MiLoG) ausgeführt, dass die Dokumentationspflichten „durch Rechtsverordnung modifiziert werden können“. Bisher gibt es zwar noch keine solchen Ausführungsbestimmungen der zuständigen Zollbehörde. U. U. ist damit zu rechnen, dass eine zusätzliche Verpflichtung zur Vorlage und Dokumentation für Arbeitspläne eingeführt wird. Denkbar ist auch, dass eine tag-genaue Dokumentation der Arbeitszeiten erfolgen muss oder bestimmte Normen für Zeit-Erfassungssysteme vorgegeben werden.