Kategorien
Volkelt-Briefe

Mindestlohn: Neue Verordnung bringt 2 kleine Verbesserungen

1. Erhält der Arbeit­neh­mer in den letz­ten 12 Mona­ten monat­lich mehr als 2.000 € brut­to (gefor­dert: 1.900 €), ent­fällt die Doku­men­ta­ti­ons­pflicht für die Arbeitszeiten.

2. Arbeit­ge­ber­haf­tung bei Beauf­tra­gung eines Unter­neh­mens: Der Auf­trag­ge­ber haf­tet nicht – bzw. nur in ganz weni­gen Ausnahmen.

Für Sai­son­be­schäf­tig­te im gewerb­li­chen Bereich gilt wei­ter­hin die Auf­zeich­nungs­pflicht bis zur Ein­kom­mens­schwel­le von 2958 €. Für Mini- und Midi-Job­ber bleibt die Auf­zeich­nungs­pflicht in vol­lem Umfang bestehen.

Das BMAS wird das per Ver­ord­nung so regeln.

Schreibe einen Kommentar