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Volkelt-Briefe

Microsoft-Programme: Jeder 3. Mittelständler muss nachzahlen

Unter­neh­men, die Micro­soft-Pro­duk­te nut­zen, ver­pflich­ten sich beim Kauf zur Selbst­aus­kunft. Unter­des­sen ver­schickt Micro­soft jähr­lich in Deutsch­land ca. 3.500 die­ser Fra­ge­bö­gen zur Selbstauskunft.

Was tun? Micro­soft kann dann anhand der Fra­ge­bö­gen und der Inter­net-Updates für Netz­werk-Betriebs­sys­te­me, z. B. auch der Office oder Out­look-Pro­gram­me lücken­los fest­stel­len, ob dafür die ent­spre­chen­den Lizen­zen gekauft wur­den. Ergeb­nis: Immer mehr Unter­neh­men erhal­ten (bis zu sechs­stel­li­ge) Straf­ge­büh­ren für feh­len­de Lizen­zen. Allein im Jahr 2012 waren das rund 14 Mio. EUR. Auch vie­le klei­ne­re Betrie­be sind unter­des­sen von Kon­trol­len und Straf­ge­büh­ren betrof­fen. Damit macht Micro­soft die Anfang 2000 beschlos­se­ne Stra­te­gie wahr, Soft­ware-Ver­stö­ße (Raub­ko­pien) lücken­los zu ahn­den. Was tun? Ver­stö­ße gegen Soft­ware-Lizenz­ver­ein­ba­ren sind kein Kava­liers­de­likt. Alle Unter­neh­men müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass sie in den nächs­ten Wochen und Mona­ten kon­trol­liert wer­den. Bes­ser ist es, wenn Sie vor­ab reagie­ren. Und zwar so:

  • Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über die in Ihrer Fir­ma genutz­ten und lizen­zier­ten Pro­gram­me (Soft­ware Asset Manage­ment). Ins­be­son­de­re für das Ser­ver-Betriebs­sys­tem und für Lizen­zen der Netzwerk-Zugänge.
  • Schaf­fen Sie das nicht allein, beauf­tra­gen Sie Ihren IT-Ver­ant­wort­li­chen/IT-Bera­ter mit einem Software-Audit.
  • Stel­len Sie Lücken fest: Durch Umstruk­tu­rie­run­gen, Soft­ware-Tausch oder Open­so­ur­ce-Anwen­dun­gen kön­nen Sie nach­bes­sern und even­tu­el­le Zusatz­ge­büh­ren vermeiden.
Nach unse­ren Recher­chen hat unter­des­sen jedes 3. Unter­neh­men einen Straf­be­fehl über Zusatz­ge­büh­ren erhal­ten oder ist unmit­tel­bar von Straf­ge­büh­ren bedroht. Aus den Pra­xis­fäl­len ist bekannt, dass Micro­soft kei­ner­lei Ent­ge­gen­kom­men oder Kom­pro­miss­be­reit­schaft zeigt. Selbst dann, wenn das betrof­fe­ne Unter­neh­men durch die Zusatz­be­las­tung im Bestand bedroht ist.

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