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Volkelt-Briefe

Lebensmittel- und Gastro-GmbHs bleiben vorerst verschont

Laut Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Karls­ru­he dür­fen die vom WKD in einem Betrieb fest­ge­stell­ten Hygie­ne- und Reinigungsmängel …

nicht auf den Inter­net-Sei­ten der Stadt unter Nen­nung des Namens des Betrei­bers öffent­lich gemacht wer­den (VG Karls­ru­he, Eil­ver­fah­ren, Beschluss vom 7.11.2012, 2 K 2430/12).

Für die Pra­xis: Im Inter­net gibt es jetzt bereits eine Lis­te, in der Ver­stö­ße gegen die Hygie­ne-Vor­schrif­ten oder sons­ti­ge Ver­stö­ße (z. B. gegen Aus­zeich­nungs­pflich­ten usw.) öffent­lich gestellt wer­den kön­nen. Bei­spiel: für Baden-Würt­tem­berg > hier ankli­cken). Dort dür­fen aber nur Pro­duk­te und Her­stel­ler genannt wer­den. Nicht aber gas­tro­no­mi­sche Betrie­be und Händ­ler, bei denen der WKD Män­gel fest­ge­stellt hat. Umstrit­ten ist noch, ob eine sol­che Ver­öf­fent­li­chung geht, wenn der betrof­fe­ne Betrieb auch nach Frist­set­zung wei­ter­hin Män­gel hat. Aber: Dort müss­te der WKD zunächst mit Buß­gel­der bzw. mit einer Schlie­ßung agie­ren. Wir hal­ten Sie zum The­ma auf dem Laufenden.

GANZ AKTUELL: So hat jetzt auch das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Ber­lin ent­schie­den, dass auch die Ein­tra­gung und Ver­öf­fent­li­chung einer Beno­tung eines Gas­tro­no­mie­be­trie­bes im Inter­net nicht zuläs­sig ist, vgl. dazu VG Ber­lin, Urteil vom 28.11.2012, 14 K79.11. Eben­so auch das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier im Fal­le eines Lebens­mit­tel­ge­schäf­tes, VG Trier, Urteil vom 28.11.2012, 1 L 1339/12.

Für die Pra­xis: Lang­sam aber sicher ergibt die Rechts­la­ge ein kla­res Bild. Es fehlt eine recht­li­che Grund­la­ge, die eine Ver­öf­fent­li­chung von Ver­stö­ßen im Inter­net ermög­licht. Solan­ge der Gesetz­ge­ber die­se nicht schafft bzw. die enste­hen­de Rege­lung ent­spre­chend erwei­tert, ist die Ver­öf­fent­li­chung nicht zuläs­sig. Die Uter­las­sung kann vom Betrof­fe­nen schnell durch­ge­setzt werden.

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