Laut Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe dürfen die vom WKD in einem Betrieb festgestellten Hygiene- und Reinigungsmängel …
nicht auf den Internet-Seiten der Stadt unter Nennung des Namens des Betreibers öffentlich gemacht werden (VG Karlsruhe, Eilverfahren, Beschluss vom 7.11.2012, 2 K 2430/12).
Für die Praxis: Im Internet gibt es jetzt bereits eine Liste, in der Verstöße gegen die Hygiene-Vorschriften oder sonstige Verstöße (z. B. gegen Auszeichnungspflichten usw.) öffentlich gestellt werden können. Beispiel: für Baden-Württemberg > hier anklicken). Dort dürfen aber nur Produkte und Hersteller genannt werden. Nicht aber gastronomische Betriebe und Händler, bei denen der WKD Mängel festgestellt hat. Umstritten ist noch, ob eine solche Veröffentlichung geht, wenn der betroffene Betrieb auch nach Fristsetzung weiterhin Mängel hat. Aber: Dort müsste der WKD zunächst mit Bußgelder bzw. mit einer Schließung agieren. Wir halten Sie zum Thema auf dem Laufenden.
GANZ AKTUELL: So hat jetzt auch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden, dass auch die Eintragung und Veröffentlichung einer Benotung eines Gastronomiebetriebes im Internet nicht zulässig ist, vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 28.11.2012, 14 K79.11. Ebenso auch das Verwaltungsgericht Trier im Falle eines Lebensmittelgeschäftes, VG Trier, Urteil vom 28.11.2012, 1 L 1339/12.
Für die Praxis: Langsam aber sicher ergibt die Rechtslage ein klares Bild. Es fehlt eine rechtliche Grundlage, die eine Veröffentlichung von Verstößen im Internet ermöglicht. Solange der Gesetzgeber diese nicht schafft bzw. die enstehende Regelung entsprechend erweitert, ist die Veröffentlichung nicht zulässig. Die Uterlassung kann vom Betroffenen schnell durchgesetzt werden.