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Volkelt-Briefe

Krisen-Management: „auf keinen Fall „schön reden”

Auf bes­se­re Zei­ten zu hof­fen, ist kei­ne Lösung“. So der Stutt­gar­ter Insol­venz­ver­wal­ters Rüdi­ger Schmidt zum neu­en Insol­venz­recht. Fakt ist: Mit dem Gesetz zur Erleich­te­rung von Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen (ESUG) gibt es seit 1.3.2012 bes­se­re Mög­lich­kei­ten, wirt­schaft­lich ange­schla­ge­ne Unter­neh­men zu sanie­ren (vgl. Nr. 45/2011).

Das beginnt mit der Mög­lich­keit, Gläu­bi­ger zu Gesell­schaf­tern zu machen, und reicht bis dahin, ange­schla­ge­ne Unter­neh­men in eine ande­re Rechts­form zu über­füh­ren. Fakt ist auch, dass es in den ers­ten nach dem neu­en Insol­venz­ver­fah­ren durch­ge­führ­ten Sanie­run­gen noch viel Sand im Getrie­be gab. Das lag zum Teil an der Uner­fah­ren­heit der Insol­venz­ver­wal­ter und der Insol­venz­ge­rich­te mit dem neu­en Instru­men­ta­ri­um (Schutz­schirm­ver­fah­ren, Abwick­lung in Eigen­ver­wal­tung, Ein­be­zie­hung der Gläubiger).

Unter­des­sen haben die Gerich­te, Insol­venz­ver­wal­tun­gen und Bera­ter sehr gute Erfah­run­gen mit dem Instru­men­ta­ri­um gesam­melt. Spek­ta­ku­lärs­tes aktu­el­les Bei­spiel ist der Suhr­kamp-Ver­lag, in dem es trotz enor­mer wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me gelun­gen ist, durch Umwand­lung und Gläu­bi­ger­be­tei­li­gung in einen Neu­start hin­zu­le­gen (vgl. Nr. 1/2013). Aber auch für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men ist das eine nicht zu unter­schät­zen­de Option.

Der größ­te Feh­ler, der nach der Erfah­rung von Insol­venz-Exper­ten, in der wirt­schaft­li­chen Kri­se des Unter­neh­mens gemacht wird, ist nach wie vor das zu spät Agie­ren. Das liegt auch dar­an, dass mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Zer­schla­gung des Unter­neh­mens asso­zi­iert wur­de und wird. Das aber ist rea­li­ter nicht mehr so. Als ver­ant­wort­li­cher Unter­neh­mens­lei­ter sind Sie gut bera­ten, die Wei­chen für einen Neu­start früh­zei­tig zu stel­len und nicht erst zu war­ten, bis die GmbH die Löh­ne nicht mehr zah­len kann oder die vom Steu­er­be­ra­ter fest­ge­stell­te Über­schul­dung den Weg für eine erfolg­rei­che Sanie­rung erschwert.

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