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Volkelt-Briefe

Kredit mitnehmen … und Insolvenz anmelden (?)

Ab dem 30.9.2020 – also in rund 10 Wochen – gilt für alle Kollegen/Innen wie­der die 3‑Wo­chen-Insol­venz­an­trags­pflicht (vgl. zuletzt Nr. 22/2020). Im Klar­text: GmbH/UG, die über­schul­det sind, müs­sen spä­tes­tens dann Insol­venz anmel­den. Vie­le klei­ne­re und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men konn­ten zwar mit einem Über­brü­ckungs­kre­dit Zah­lungs­un­fä­hig­keit abwen­den. Der Kre­dit steht aber als Fremd­ka­pi­tal in der Bilanz und erhöht somit das Über­schul­dungs-Poten­zi­al. In der Fol­ge pro­gnos­ti­zie­ren die meis­ten Exper­ten und jetzt auch das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt schon jetzt für den Herbst (stark) stei­gen­de Insolvenzen.

Es gibt Kollegen/Innen, die sich ganz bewusst dar­auf ein­ge­las­sen haben, einen Kre­dit mit­zu­neh­men, um damit das eige­ne Gehalt und den eige­nen Lebens­un­ter­halt wenigs­tens für ein paar Mona­te zu sichern. Auch und gera­de mit der Aus­sicht, anschlie­ßend Insol­venz anzu­mel­den. Wie vie­le Kollegen/Innen das sind, dar­über kann man nur spe­ku­lie­ren. Aus Gesprä­chen mit Kollegen/Innen weiß ich aller­dings, dass die­se Opti­on nicht nur Ein­zel­fall ist, son­dern für nicht weni­ge Kollegen/Innen rea­lis­ti­sche Opti­on gegen eine exis­ten­zi­el­le Not­si­tua­ti­on war und ist. ACHTUNG: Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer, die in der Insol­venz mit Insol­venz­geld und anschlie­ßend mit einem Bezug von ALG1 auf der Grund­la­ge des zuletzt bezo­ge­nen Gehalts rech­nen, sind aber gut bera­ten, sich dar­auf nicht zu ver­las­sen. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) wird die Anspruchs­be­rech­ti­gung genau­es­tens prüfen.

Für die Pra­xis: Das gilt auch dann, wenn (beherr­schen­de) Gesellschafter/Geschäftsführer in der Zwi­schen­zeit ihre Betei­li­gung ver­rin­gert haben (z. B. Über­tra­gung auf Kin­der), um dann als „Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer” BA-Leis­tun­gen bean­spru­chen zu kön­nen – das wird u. E. kaum gelingen.

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