wenn sich die Eigentümer einer Familien-GmbH Spinne sind, können sie das so lösen: Jeder Familienstamm hat das Recht, einen Geschäftsführer zu bestimmen. Am besten sind das Fremd-Geschäftsführer – damit es erst gar nicht zu Konflikten zwischen den (verfeindeten) Familienstämmen kommen kann. So weit so gut. In der Praxis funktioniert das bisweilen hervorragend. Das Unternehmen gedeiht und die Familien-Mitglieder können sich aus dem Wege gehen. Eventuell schafft die nächste Generation einen Neuanfang und ein harmonischeres Familienleben.
Jedenfalls solange … es kein Sperrfeuer gibt. Etwa in der Form, dass sich einer der Familien-Gesellschafter von seinem Geschäftsführer – sofern der dazu berechtigt ist – Prokura ausstellen lässt und auf diese Weise anfängt, in die Geschäfte der GmbH einzugreifen. Gehen Sie davon aus, dass es mit dem sorgsam gewahrten Familien-Frieden dann ganz schnell vorbei ist und man sich vor Gericht wieder trifft. Dazu das OLG München: „Der Prokurist kann dann sogar Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung sein” (OLG München, Urteil v. 12.1.2017, 23 U 1994/16). An solchen kleinen Fehlern sind schon große Familien-Unternehmen gescheitert.