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Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer betrifft auch GmbH/UG-Geschäftsfüher

häus­li­ches Arbeits­zim­mer Wer­bungs­kos­ten Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt BVerfG aktuell

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat – die Tages­pres­se hat dazu berich­tet – die Rege­lung zur steu­er­li­chen Behand­lung der Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gekippt. Nach der der­zeit gel­ten­de Rege­lung wer­den die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nur aner­kannt wird, wenn der über­wie­gen­de Teil der beruf­li­chen Tätig­keit dort aus­ge­übt wird. Der Gesetz­ge­ber muss jetzt rück­wir­kend ab 1. Janu­ar 2007 eine Neu­re­ge­lung beschlie­ßen (BVerfG, Urteil vom 7.7.2010, 2 BvL 13/09).

Betrof­fen sind davon in ers­ter Linie Leh­rer, Jour­na­lis­ten und vor allem sol­che Beru­fe, für die kein ande­rer Arbeits­platz regel­mä­ßig zur Ver­fü­gung steht. Das trifft aber auch für den GmbH/UG-Geschäfts­füh­rer zu, .…

der auch zu Hau­se arbei­ten muss – etwa am Wochen­en­de oder abends, wenn im Betrieb ein Arbei­ten nicht mög­lich oder nicht zumut­bar ist.

Bei­spie­le: Im Win­ter wer­den am Wochen­en­de die Geschäfts­räu­me der GmbH nicht geheizt und dem Geschäfts­füh­rer kann nicht zuge­mu­tet wer­den, so zu arbei­ten. Oder: Die Geschäfts­räu­me der GmbH sind am Wochen­en­de „sicher­heits­ge­schützt“, so dass ein Zugang nicht mög­lich ist.

Für die Pra­xis: Sind die Steu­er­be­schei­de aus 2007 ff. noch nichts bestands­kräf­tig, kön­nen ent­spre­chend Wer­bungs­kos­ten nach­träg­lich gel­tend gemacht wer­den. Ist der Bescheid noch nicht älter als ein Monat, kön­nen Sie dage­gen Ein­spruch ein­le­gen. Bespre­chen Sie mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob in Ihrem Fall ein Aus­nah­me­tat­be­stand vor­liegt – z. B. die oben genann­ten Hin­de­rungs­grün­de vor­lie­gen oder ob der Geschäfts­füh­rer zu Hau­se „rund um die Uhr für welt­wei­te Geschäfts­kun­den“ erreich­bar sein muss. Kei­ne Aus­wir­kung hat das Urteil für den GmbH-Geschäfts­­­füh­rer, der sein Arbeits­zim­mer an die GmbH ver­mie­tet hat und so sei­ne Kos­ten steu­er­lich absetzt.

Der Beschluss im Voll­text > Hier ankli­cken

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts > Hier ankli­cken

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat­te die Fra­ge dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Ent­schei­dung vor­ge­legt. Der Gesetz­ge­ber muss nun rück­wir­kend von 1. Janu­ar 2007 an eine Neu­re­ge­lung erlassen.

BMF-Schrei­ben zur Umset­zung des Urteils durch das Finanz­amt > Hier

Wich­tig: Nur wenn der Steu­er­zah­ler einen Antrag beim Finanz­amt stellt,wird das FA tätig und ändert vor­läu­fig den alten Steu­er­be­scheid und kor­ri­giert die Steu­er für vor­aus­ge­hen­de Ver­an­laungs­zeit­räu­me (Höchst­be­trag: 1.250 EUR). Also: Antrag stel­len > Hier

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