Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat – die Tagespresse hat dazu berichtet – die Regelung zur steuerlichen Behandlung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gekippt. Nach der derzeit geltende Regelung werden die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur anerkannt wird, wenn der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeit dort ausgeübt wird. Der Gesetzgeber muss jetzt rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Neuregelung beschließen (BVerfG, Urteil vom 7.7.2010, 2 BvL 13/09).
Betroffen sind davon in erster Linie Lehrer, Journalisten und vor allem solche Berufe, für die kein anderer Arbeitsplatz regelmäßig zur Verfügung steht. Das trifft aber auch für den GmbH/UG-Geschäftsführer zu, .…
der auch zu Hause arbeiten muss – etwa am Wochenende oder abends, wenn im Betrieb ein Arbeiten nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Beispiele: Im Winter werden am Wochenende die Geschäftsräume der GmbH nicht geheizt und dem Geschäftsführer kann nicht zugemutet werden, so zu arbeiten. Oder: Die Geschäftsräume der GmbH sind am Wochenende „sicherheitsgeschützt“, so dass ein Zugang nicht möglich ist.
Für die Praxis: Sind die Steuerbescheide aus 2007 ff. noch nichts bestandskräftig, können entsprechend Werbungskosten nachträglich geltend gemacht werden. Ist der Bescheid noch nicht älter als ein Monat, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Besprechen Sie mit dem Steuerberater, ob in Ihrem Fall ein Ausnahmetatbestand vorliegt – z. B. die oben genannten Hinderungsgründe vorliegen oder ob der Geschäftsführer zu Hause „rund um die Uhr für weltweite Geschäftskunden“ erreichbar sein muss. Keine Auswirkung hat das Urteil für den GmbH-Geschäftsführer, der sein Arbeitszimmer an die GmbH vermietet hat und so seine Kosten steuerlich absetzt.
Der Beschluss im Volltext > Hier anklicken
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts > Hier anklicken
Das Finanzgericht Münster hatte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend von 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen.
BMF-Schreiben zur Umsetzung des Urteils durch das Finanzamt > Hier
Wichtig: Nur wenn der Steuerzahler einen Antrag beim Finanzamt stellt,wird das FA tätig und ändert vorläufig den alten Steuerbescheid und korrigiert die Steuer für vorausgehende Veranlaungszeiträume (Höchstbetrag: 1.250 EUR). Also: Antrag stellen > Hier