„Am liebsten würde ich ihn rauswerfen“. So die Bestandsaufnahme eines Kollegen, in dessen GmbH sich die Meinungsverschiedenheiten um die richtige Geschäftspolitik zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern zu einem handfesten Krach gesteigert haben. Nach wie vor sind die Beteiligten in vielen GmbHs auf ein solches Szenario nicht vorbereitet. Fakt ist, dass es ohne vertragliche Vorgaben im Gesellschaftsvertrag fast keine Möglichkeit gibt, einen – wie es im juristischen Fachjargon heißt – „querelen“ Gesellschafter aus der GmbH zu drängen. Das geht in der Regel nur, wenn es eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag gibt, die bestimmt, in welchen Fällen und zu welchen Konditionen der Gesellschafter ausgeschlossen werden kann (vgl. zuletzt Nr. 18/2015). …
Nachträglich können Sie eine solche Ausschlussklausel nur mit den Stimmen aller Gesellschafter (Einstimmigkeit) beschließen. Diese Einstimmigkeit lässt sich in der Regel dann am besten herstellen, solange die GmbH gut funktioniert und alle Gesellschafter ein großes Interesse an einem weiteren Gelingen des Geschäftsmodells haben.
Die Rechtslage: Im Gesellschaftsvertrag kann eine Klausel für den Ausschluss von Gesellschaftern vereinbart werden. Diese Klausel muss vor dem Eintritt des betroffenen Gesellschafters in die GmbH Bestandteil des Gesellschaftsvertrages gewesen sein. Eine spätere Einführung oder Verschärfung ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich und wirksam. Die Klausel kann allgemein formuliert sein und lediglich einen Ausschluss aus wichtigem Grund vorsehen. Sie können aber auch spezifische Gründe auflisten, die zum Ausschluss eines Gesellschafters führen. Solche Gründe können zum Beispiel sein:
- die Pfändung des Geschäftsanteils des Gesellschafters,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Gesellschafter,
- die Vererbung des Geschäftsanteils an andere Personen als im Gesellschaftsvertrag vorgesehen,
- der Verlust bestimmter Eigenschaften (z. B. Zulassung zu bestimmten Berufen),
- das Alter des Gesellschafters oder
- die Niederlegung des Geschäftsführer-Amtes oder die Beendigung der Mitarbeit in der GmbH.