Alle Kollegen/Innen, die die Geschäfte einer kommunalen GmbH führen, müssen ganz aktuell eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Dauerverlusten mit einer gewissen Skepsis zur Kenntnis nehmen (BFH Beschluss v. 13.3.2019, I R 18/19). Stichwort: defizitärer Geschäftsbetrieb. Das betrifft Schwimmbäder, aber auch Entsorgungs‑, Wohnungsbau- oder Straßenreinigungsbetriebe und alle die anderen kommunalen GmbHs, die öffentliche Aufgaben erledigen. Besonderheit dieser Unternehmen: Als Geschäftsführer müssen Sie die Vorgaben der kommunalen Gremien umsetzen – die mit erheblichen Kosten verbunden sein können. Konkret: Sie müssen die Weisungen der Gesellschafterversammlung umsetzen.
Hintergrund: …
Der BFH lässt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) prüfen, ob der Ausgleich von Dauerverlusten eine unerlaubte Beihilfe sind und damit im steuerlichen Sinn als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind. Fatale Folge: Das würde zu einem fiktiven Gewinn der GmbH führen. Darauf müsste das Finanzamt Körperschaft- und Gewerbesteuer berechnen. Die Steuern müssen dann bezahlt werden – auch, wenn die Kassen leer sind. Es geht um die Zulässigkeit des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG. Behandelt der EuGH den Ausgleich von Dauerverlusten als vGA, ist die Leistungserbringung vieler kommunaler GmbHs gefährdet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.