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Kölner Müll-Skandal: Geschäftsführer durfte gesetzeswidrige Anweisung nicht ausführen

Die Ver­stri­ckun­gen um die Köl­ner Müll­ent­sor­gung sind jetzt juris­tisch end­gül­tig abge­schlos­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) bestä­tig­te jetzt die Haft­stra­fen gegen die Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft, die vom Land­ge­richt Köln ver­hängt wor­den waren. Unse­re TIPPs dazu >

Bei den Über­wei­sun­gen in schwar­ze Kas­sen vor­bei an den Min­der­heits-Gesell­schaf­tern han­delt es sich um Bei­hil­fe zur Untreue gegen­über der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern. Die Geschäfts­füh­rer haf­ten dann und sind straf­bar – selbst wenn sie die Über­wei­sun­gen auf Wei­sung des Haupt­ge­sell­schaf­ters ver­an­lasst haben. Im ent­schie­de­nen Fall bestä­tig­te der BGH Haft­stra­fen von bis zu 3 Jah­ren gegen einen der betei­lig­ten Geschäfts­füh­rer (BGH, Urteil vom 27.8.2010, 2 StR 111/09, liegt noch nicht zur Ver­öf­fent­li­chung im Voll­text vor).

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Eini­ge Details zum Urteil: Die Ange­klag­ten waren Geschäfts­füh­rer von zwei Toch­ter­ge­sell­schaf­ten des Trie­nekens-Kon­zerns, an dem seit 1989 neben der Fami­lie Trie­nekens in etwa glei­chem Umfang auch ein Unter­neh­men der RWE-Grup­pe betei­ligt war. Nach den Fest­stel­lun­gen des LG ver­an­lass­ten sie in den Jah­ren 1998 bis 2001 jeweils auf Wei­sung Trie­nekens Zah­lun­gen auf Schein­rech­nun­gen in einer Gesamt­hö­he von über 9 Mio. DM in eine „schwar­ze Kas­se“. Trie­nekens hat­te die­se, von ihm selbst als „Kriegs­kas­se“ bezeich­net, ab etwa 1993 zur Finan­zie­rung sog. nütz­li­cher Auf­wen­dun­gen, die nicht über die Bücher lau­fen soll­ten, bei einem Brief­kas­ten­un­ter­neh­men in der Schweiz ein­ge­rich­tet. Wie den Ange­klag­ten bekannt war, ver­schlei­er­te er gegen­über den ver­ant­wort­li­chen Orga­nen der zum RWE-Kon­zern gehö­ren­den Mit­ge­sell­schaf­te­rin die wah­ren Hin­ter­grün­de der Zahlungen.

Für die Pra­xis: Die Rechts­la­ge für die betei­lig­ten Geschäfts­füh­rer ist damit klar. Sie hät­ten die rechts­wid­ri­ge Wei­sung des Haupt-Gesell­schaf­ters nicht aus­füh­ren dür­fen. Das Dilem­ma liegt aber in der Pra­xis dar­in, dass der Geschäfts­füh­rer im Toch­ter­un­ter­neh­men in der Regel kei­ne tat­säch­li­che Mög­lich­keit hat, eine sol­che Wei­sung nicht aus­zu­füh­ren, ohne dass er sei­ne Abbe­ru­fung frü­her oder spä­ter in Kauf neh­men muss. Den­noch: In die­sem Fall – und in allen ver­gleich­ba­ren Fäl­len – hät­ten die Geschäfts­füh­rer dar­auf hin­wir­ken kön­nen (müs­sen!), dass der Mit-Gesell­schaf­ter RWE über die­se Wei­sung hät­te infor­miert wer­den müs­sen. Damit wäre es sehr wahr­schein­lich auch mög­lich gewe­sen, einer even­tu­el­len Abbe­ru­fung gegen zu wir­ken – eine Wei­sung zu einer rechts­wid­ri­gen Hand­lung hät­te dazu aus­ge­reicht, dass der Gesell­schaf­ter Trie­nekens kein Stimm­recht über die Abbe­ru­fung mehr gehabt hätte.

Im Zwei­fel: Wenn der Geschäfts­füh­rer wei­ter­hin etwa bei einer ande­ren GmbH als Geschäfts­füh­rer tätig wer­den­will, soll­te er bei sol­chen Wei­sun­gen, die gegen Geset­ze ver­sto­ßen, sofort sein Amt niederlegen!

Der Köl­ner Schmier­geld­skan­dal > Hier ankli­cken

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