GmbHs werden oft dann von der Steuerprüfung unter die Lupe genommen, wenn sich aus dem aktuell eingereichten Jahresabschluss (hier: 2012) größere Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben. Typische Prüfungsanlässe sind: …Verluste, Teilwertabschreibungen, sinkende Umsätze, Darlehen von Angehörigen oder ein Gesellschafterwechsel. Wird die Prüfung angeordnet, kommt es oft zu Steuernachforderungen – oft aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Zum Beispiel, weil der Prüfer zusätzliche Umsätze unterstellt (Verprobungsverfahren) oder weil unzulässige Zahlungen der GmbH an den Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung) per Bescheid besteuert werden.
Fakt ist: In vielen Fällen sind diese Steuerveranlagungen rechtlich nicht korrekt. Das lässt sich meistens aber nur durch Anrufung des Finanzgerichts feststellen. Vor dem FG Düsseldorf endeten in 2013 knapp die Hälfte aller Klagen mit einem vollen oder teilweisen Erfolg für den Steuerzahler. Hinzu kommen die Fälle, in denen Klagen im Einvernehmen der Beteiligten zurückgenommen wurden, nachdem das Finanzamt eine Änderung des Steuerbescheides zu Gunsten des Klägers zugesagt hatte.
Der Gang vors Finanzgericht (FG) lohnt immer dann, wenn Ihr Steuerberater für den konkreten Fall belegen kann, dass ein anderes Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ein für den Steuerzahler günstiges Urteil gefällt hat – z. B. anhand unserer laufenden Urteilsveröffentlichungen. Auch in den anderen Finanzgerichten sieht die Erfolgsquote für klagende GmbHs nicht viel anders aus. Steuerzahler sind gut beraten, Unklarheiten nicht unwidersprochen zu ihren Lasten hinzunehmen.