Gesellschafter-Geschäftsführer, deren GmbH grenznah liegt und die planen, ihren Wohnsitz ins benachbarte Ausland zu verlagern, sollten das auf keinen Fall ohne steuerliche Planung angehen. Nach der derzeit geltenden Rechtlage veranlagt das Finanzamt dann, dass die im GmbH-Anteil angesammelten stillen Reserven offen gelegt werden und besteuert diese sofort beim Umzug ins Ausland. Das gilt für alle GmbH-Gesellschafter/ Geschäftsführer, die 10 Jahre im Inland ansässig waren und zum Zeitpunkt ihrer Wohnsitzverlagerung innerhalb der letzten 5 Jahre mit mindestens 1 % am Kapital einer inländischen GmbH unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren. Zieht der Gesellschafter in einen Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist zumindest sichergestellt, dass der deutsche Fiskus einen späteren Gewinn nicht mehr besteuern kann.
Für die Praxis: Es gab bereits einige Fälle, in denen der auswandernde Gesellschafter-Geschäftsführer …