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Volkelt-Briefe

Grenz-nahe” GmbH: Finanzamt bestraft Umzug ins Ausland …

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, deren GmbH grenz­nah liegt und die pla­nen, ihren Wohn­sitz ins benach­bar­te Aus­land zu ver­la­gern, soll­ten das auf kei­nen Fall ohne steu­er­li­che Pla­nung ange­hen. Nach der der­zeit gel­ten­den Recht­la­ge ver­an­lagt das Finanz­amt dann, dass die im GmbH-Anteil ange­sam­mel­ten stil­len Reser­ven offen gelegt wer­den und besteu­ert die­se sofort beim Umzug ins Aus­land. Das gilt für alle GmbH-Gesell­schaf­ter/ Geschäfts­füh­rer, die 10 Jah­re im Inland ansäs­sig waren und zum Zeit­punkt ihrer Wohn­sitz­ver­la­ge­rung inner­halb der letz­ten 5 Jah­re mit min­des­tens  1 % am Kapi­tal einer inlän­di­schen GmbH unmit­tel­bar oder mit­tel­bar betei­ligt waren. Zieht der Gesell­schaf­ter in einen Staat, mit dem ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men besteht, ist zumin­dest sicher­ge­stellt, dass der deut­sche Fis­kus einen spä­te­ren Gewinn nicht mehr besteu­ern kann.

Für die Pra­xis: Es gab bereits eini­ge Fäl­le, in denen der aus­wan­dern­de Gesellschafter-Geschäftsführer …

Liqui­di­täts­pro­ble­me hat­te und die 60 % – Steu­er auf die ent­stan­de­nen stil­len Reser­ven nicht zah­len konn­te. Ist das der Fall, kann der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einen Antrag auf Stun­dung des Steu­er­bei­tra­ges stel­len. Er hat dann die Mög­lich­keit, sei­ne Steu­er­schuld in 5 Jah­res­ra­ten zu zah­len. Auf Antrag kann das Finanz­amt dann sogar dar­auf ver­zich­ten, dass Stun­dungs­zin­sen erho­ben wer­den bzw. auf Sicher­heits­leis­tun­gen ver­zich­tet wird.

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