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Was tun, wenn der Steuerprüfer vor der Tür steht?

  • Wenn die sog. Kas­sen­nach­schau – sie­he Sei­te 1 die­ser Aus­ga­be – gra­vie­ren­de Män­gel zu Tage för­dert (etwa: gro­ße Abwei­chun­gen, Lücken im Kas­sen­buch) und sich damit ein drin­gen­der Ver­dacht auf (sys­te­ma­ti­sche) Steu­er­hin­ter­zie­hung ergibt, ist Alarm­stu­fe „rot” ange­sagt. Die Finanz­be­hör­den sind berech­tigt, unmit­tel­bar wei­te­re recht­li­che Schrit­te – etwa eine Steu­er­fahn­dung – ein­zu­lei­ten. Jetzt dür­fen Sie kei­ne Feh­ler machen, die Ihrer Rechts­po­si­ti­on scha­den: …
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Digital: Vom stationären Handel zum Online-Shop

Laut IFH Köln wur­den 2013 noch rund 448 Mrd. EUR im sta­tio­nä­ren Han­del und ledig­lich 27 Mrd. EUR im Online-Han­del umge­setzt (= 5,6 %). Nach Hoch­rech­nun­gen wird der Anteil im sta­tio­nä­ren Han­del auf 405 Mrd. EUR sin­ken und der Online-Anteil auf 77 Mrd. EUR wei­ter anstei­gen (= 16 %). Gin­gen nicht weni­ge Exper­ten bis­her davon aus, dass sich der Ver­drän­gungs­wett­be­werb zuguns­ten des Online-Han­dels wei­ter beschleu­ni­gen wird, ist unter­des­sen fest­zu­stel­len, dass die Ange­bots­for­men immer mehr mit­ein­an­der ver­schmel­zen. Z. B. im Kfz-Han­del – der Kun­de kon­fi­gu­riert sei­nen Wagen online. Der Kauf wird „kon­ven­tio­nell” über den Händ­ler vor Ort abgewickelt.

Fakt ist, …

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Fehlendes Zählprotokoll: Kein Grund für eine Umsatz-Schätzung

Dass die Finanz­be­hör­den in den Bran­chen, in denen viel Bar­geld in Umlauf ist, die ein­ge­reich­ten Besteue­rungs­un­ter­la­gen bzw. ange­ge­be­nen Umsät­ze häu­fig anzwei­feln, ist bekannt. Vie­le Unter­neh­men nut­zen unter­des­sen die Mög­lich­keit, eine sog. offe­ne Laden­kas­se zu füh­ren. Damit kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men die Inves­ti­tio­nen für ein finanz­amts­taug­li­ches Kas­sen­sys­tem spa­ren – immer­hin geht es hier bereits bei weni­gen Kas­sen­plät­zen um fünf­stel­li­ge Kosten.

Pro­blem bisher: … 

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Steuer: So korrigieren SIE bei der GmbH-Gewinnbesteuerung

Bean­tragt der GmbH-Gesell­schaf­ter für Gewinn­aus­schüt­tun­gen die sog. Güns­ti­ger­prü­fung, ver­säumt es aber, einen Antrag auf Besteue­rung nach dem für ihn güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zu stel­len, kann er u. U. – so der BFH – eine Ver­län­ge­rung der Antrags­frist errei­chen und so den­noch vom güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren pro­fi­tie­ren (BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 33/15).

Im Urteils­fall hat­te der Gesell­schaf­ter die Steu­er­erklä­rung ohne Steu­er­be­ra­ter aus­ge­füllt und über­se­hen, dass er das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren geson­dert bean­tra­gen muss (Zei­len 22 – 25 der Anla­ge KAP). Aus den amt­li­chen Begrün­dun­gen zur Steu­er­erklä­rung 2010 konn­te der Gesell­schaf­ter jeden­falls eine sol­che Ver­pflich­tung zur Antrag­stel­lung nicht ein­deu­tig ableiten.

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Keine Nachversteuerung nach Schenkung, Verkauf und Reinvestition

Inves­tiert der GmbH-Gesell­schaf­ter den Erlös aus dem Ver­kauf sei­nes GmbH-Anteils, den er als Geschenk (hier: von sei­nem Bru­der) erhal­ten hat und der nach der Ver­scho­nungs­re­ge­lung steu­er­frei blieb, erneut in die Anschaf­fung von GmbH-Antei­len, ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nach­träg­lich zu ver­steu­ern. Das gilt selbst dann, wenn sich durch den Ver­kauf und Neu­erwerb die Betei­li­gungs­quo­te des GmbH-Gesell­schaf­ters (hier: < 25 %) geän­dert hat und selbst dann, wenn er einen Teil des Erlö­ses erst nach Ablauf der gesetz­li­chen Sechs­mo­nats­frist für Reinves­ti­tio­nen inves­tiert hat (FG Müns­ter, Urteil v. 20.11.2017, 3 K 1879/15, Revi­si­on ist zugelassen).

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Weniger Steuer für (geringe) Management-Beteiligung

Betei­ligt sich ein Arbeit­neh­mer (hier: Geschäfts­füh­rer mit einer 0,96 % Betei­li­gung an einer Hol­ding-GmbH) kapi­tal­mä­ßig an sei­nem Arbeit­ge­ber, kann die Betei­li­gung eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge sein, so dass die damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ein­nah­men in kei­nem ein­kom­men­steu­er­recht­lich erheb­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zum Arbeits­ver­hält­nis ste­hen. Der Arbeit­neh­mer nutzt in die­sem Fall sein Kapi­tal als eine vom Arbeits­ver­hält­nis unab­hän­gi­ge und eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge. Die dar­aus erziel­ten lau­fen­den Erträ­ge sind dann kei­ne Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, son­dern sol­che aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen der Abgel­tungs­steu­er (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 9.5.2017, 5 K 3825/14)

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Gemischte Gefühle: Wer weiß schon, was 2018 wirklich bringt

Der IfO-Geschäfts­kli­ma-Index steht – Stand: 19. Dezem­ber 2017 – mit 117,2 Punk­ten nur knapp unter sei­nem All­zeit-Hoch (vgl. Sei­te 3). Um die Stim­mung in den deut­schen Chef-Eta­gen ist also bes­tens bestellt. Beim IfO-Index wird aller­dings nur abge­fragt, ob Unter­neh­mens­lei­ter eine Ver­bes­se­rung, eine Kon­stanz oder eine Ver­schlech­te­rung ihrer wirt­schaft­li­chen Lage sehen. Es han­delt sich also um eine Moment-Auf­nah­me und weni­ger um einen ana­ly­ti­schen Aus­blick in die Zukunft.

Den­noch:

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GmbH 2018: Die wichtigsten Eckdaten für IHRE Planung

GmbH 2018: Die wichtigsten Eckdaten für Ihre Planung 

Vie­le Geschäfts­füh­rer haben die frei­en Tage zwi­schen Weih­nach­ten und dem Jahrs­wech­sel dazu genutzt, die Eck­da­ten des neu­en Geschäfts­jah­res 2018 fest­zu­le­gen und die Jah­res­ter­min-Pla­nung anzu­ge­hen. Hier die wich­tigs­ten Rah­men­da­ten für Ihre Unter­neh­mens­pla­nung 2018 im Überblick: … 

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Digitalisierung: Dosiert „Skalieren” heißt das Zauberwort

Digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le leben davon, dass die Anwen­dun­gen bzw. ange­bo­te­nen digi­ta­len Lösun­gen qua­si unend­lich mul­ti­pli­ziert wer­den kön­nen, die Beschränkt­heit des loka­len Mark­tes damit auf­ge­ho­ben ist und Start­ups auf die­se Wei­se den her­kömm­li­chen Anbie­tern kos­ten- und ange­bots­mä­ßig über­le­gen sind. Soweit die Theo­rie. In der Pra­xis sto­ßen auch vie­le Start­ups an Kapa­zi­täts­gren­zen, wenn sie zu schnell wach­sen und die Tech­nik der Anwen­dung Gren­zen setzt.

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BGH aktuell: Wichtiges Urteil zur „Stillen Beteiligung” an der GmbH

Gewährt der Gesell­schaf­ter einer GmbH neben der Ein­la­ge eine typi­sche Stil­le Betei­li­gung in die GmbH, stellt der Anspruch auf Rück­ge­währ der stil­len Ein­la­ge eine einem Dar­le­hen gleich­ge­stell­te For­de­rung dar. Fol­ge: …  Im Kri­sen­fall gel­ten die Vor­ga­ben für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen. Rück­zah­lun­gen und Gewinn­be­tei­li­gun­gen kön­nen vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert wer­den (BGH, Urteil v. 23.11.2017, IX ZR 218/16).