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Gender-Diskussion: GmbHs fest in Männerhand

Damit kein fal­scher Ein­druck ent­steht: Genaue Zah­len dar­über, wie vie­le Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH oder einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft von einer Frau geführt wer­den, lie­gen nicht vor. Und zwar weder vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt noch von der Cen­tra­le für GmbH. Aber: Die Zah­len die Geschäfts­füh­re­rIn­nen aus­wei­sen (in Per­so­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) sind – aus Gen­der-Sicht eher ernüch­ternd. So ermit­tel­te das Job­por­tal ABSOLVENTA zuletzt, dass in 2015 von ins­ge­samt 3,65 Mio. mit­tel­stän­di­schen Fir­men ledig­lich 600.000 von einer Frau gelei­tet wer­den. Das ent­spricht einem Anteil von 16 %. Geht man davon aus, dass die meis­ten klei­ne­ren Fir­men Ein­zel­un­ter­neh­men oder BGB-Gesell­schaf­ten sind, dürf­te der Anteil von frau­en­ge­führ­ten GmbHs deut­lich nied­ri­ger sein.

Die letz­te fun­dier­te Ana­ly­se zu Geschäfts­füh­re­rIn­nen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes (Desta­tis) stammt aus dem Jah­re 2010. Danach sinkt der Anteil der Frau­en in den Geschäfts­füh­rungs-Eta­gen mit dem Alter. Der Anteil der Geschäfts­füh­re­rIn­nen liegt bei den 18 bis 24-Jäh­ri­gen noch bei 23 %. In der Alters­grup­pe 25 bis 29 Jah­re sind es 21 %, bei den 30 bis 34-Jäh­ri­gen nur noch 9 %. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die­se Zah­len in den letz­ten 8 Jah­ren nur unwe­sent­lich ver­än­dert haben.

Allen Gleich­be­rech­ti­gungs­be­mü­hun­gen und Gen­der-Initia­ti­ven zum Trotz bleibt Geschäfts­füh­rung ein männ­lich domi­nier­tes Betä­ti­gungs­feld. Auch die Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers zur För­de­rung von Frau­en in GmbHs gemäß § 36 GmbH-Gesetz („Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frau­en”) haben bis­her kaum Wir­kung gezeigt. So ist eine signi­fi­kan­te Ände­rung der Zah­len bis­lang nicht fest­zu­stel­len. Seit 1.5.2015 gilt die Frau­en­quo­te in bör­sen­no­tier­ten und mit­be­stimm­ten Unter­neh­men. Die ent­spre­chen­de Vor­schrift des Akti­en­ge­set­zes gilt ana­log für mit­be­stimm­te GmbHs (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re (bis 1.5.2018) ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Nach § 36 GmbHG sind Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­be­stimm­ten GmbH ver­pflich­tet, Ziel­vor­ga­ben für den Frau­en­an­teil in Füh­rungs­po­si­tio­nen als Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en vor­zu­ge­ben. Zuläs­sig ist es, wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen dazu per Wei­sung kon­kre­te Vor­ga­ben machen (z. B. 30 % Frau­en­an­teil). Dabei soll­te die glei­che Quo­te für die Geschäfts­lei­tung wie für das Manage­ment vor­ge­ge­ben wer­den (Ein­hal­ten des Gleichbehandlungsgrundsatzes).

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Ergebnisse der Sondierungsgespräche: Das Wichtigste für Unternehmer

Hier geht es zu den Ergebnissen >  Sondierungspapier

 

Für Unter­neh­men wichtig

Steu­er „Wir wer­den ins­be­son­de­re für for­schen­de klei­ne und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men eine steu­er­li­che För­de­rung ein­füh­ren, die bei den Per­so­nal- und Auf­trags­kos­ten für For­schung und Ent­wick­lung ansetzt. Inves­ti­tio­nen von Unter­neh­men in die Digi­ta­li­sie­rung wer­den wir durch steu­er­li­che Anrei­ze unterstützen.”
Lohn­ne­ben­kos­ten „Wir wer­den den Bei­trag zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung um 0,3 Pro­zent sen­ken”.
Lohn­ne­ben­kos­ten Der Arbeit­ge­ber­an­teil zur KV wird wie­der antei­lig berechnet.
Teil­zeit Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Gegen­über dem Refe­ren­ten­ent­wurf zur Wei­ter­ent­wick­lung des Teil­zeit­rechts wer­den fol­gen­de Ände­run­gen vereinbart:

1. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teilzeitarbeit.

2. Der neue Teil­zeit­an­spruch nach die­sem Gesetz gilt nur für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen.

3. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 45 bis 200 Mit­ar­bei­tern wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­tern der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ablehnen.

4. Der Arbeit­ge­ber kann eine befris­te­te Teil­zeit ableh­nen, wenn die­se ein Jahr unter- oder fünf Jah­re über­schrei­tet. Die Tarif­ver­trags­par­tei­en erhal­ten die Mög­lich­keit, hier­von abwei­chen­de Rege­lun­gen zu vereinbaren.

5. Nach Ablauf der zeit­lich begrenz­ten Teil­zeit­ar­beit kann der Arbeit­neh­mer frü­hes­tens nach einem Jahr eine erneu­te Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit verlangen.

Steu­er auf Kapitaleinkünfte Die Abgel­tungs­steu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abge­schafft
Sozi­al­bei­trä­ge Gering­ver­die­ner wer­den wir bei Sozi­al­bei­trä­gen ent­las­ten (Aus­wei­tung Midi-Jobs).

 

 

 

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Achtung: 2 Änderungen mit großen Auswirkungen

Ab sofort müs­sen Sie sich auf zwei Neue­run­gen mit unan­ge­neh­men Aus­wir­kun­gen ein­stel­len: Zum einen ist da die unan­ge­kün­dig­te Kas­sen­nach­schau (vgl. Nr. 49/2017). Die ört­li­chen Finanz­be­hör­den wer­den dazu zunächst die übli­chen ver­däch­ti­gen Bran­chen ins Visier neh­men, um Erfah­run­gen mit dem neu­en Prü­fungs-Instru­ment zu sam­meln. Sobald ers­te Fäl­le dazu bekannt sind, … 

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Was tun, wenn der Steuerprüfer vor der Tür steht?

  • Wenn die sog. Kas­sen­nach­schau – sie­he Sei­te 1 die­ser Aus­ga­be – gra­vie­ren­de Män­gel zu Tage för­dert (etwa: gro­ße Abwei­chun­gen, Lücken im Kas­sen­buch) und sich damit ein drin­gen­der Ver­dacht auf (sys­te­ma­ti­sche) Steu­er­hin­ter­zie­hung ergibt, ist Alarm­stu­fe „rot” ange­sagt. Die Finanz­be­hör­den sind berech­tigt, unmit­tel­bar wei­te­re recht­li­che Schrit­te – etwa eine Steu­er­fahn­dung – ein­zu­lei­ten. Jetzt dür­fen Sie kei­ne Feh­ler machen, die Ihrer Rechts­po­si­ti­on scha­den: …
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Digital: Vom stationären Handel zum Online-Shop

Laut IFH Köln wur­den 2013 noch rund 448 Mrd. EUR im sta­tio­nä­ren Han­del und ledig­lich 27 Mrd. EUR im Online-Han­del umge­setzt (= 5,6 %). Nach Hoch­rech­nun­gen wird der Anteil im sta­tio­nä­ren Han­del auf 405 Mrd. EUR sin­ken und der Online-Anteil auf 77 Mrd. EUR wei­ter anstei­gen (= 16 %). Gin­gen nicht weni­ge Exper­ten bis­her davon aus, dass sich der Ver­drän­gungs­wett­be­werb zuguns­ten des Online-Han­dels wei­ter beschleu­ni­gen wird, ist unter­des­sen fest­zu­stel­len, dass die Ange­bots­for­men immer mehr mit­ein­an­der ver­schmel­zen. Z. B. im Kfz-Han­del – der Kun­de kon­fi­gu­riert sei­nen Wagen online. Der Kauf wird „kon­ven­tio­nell” über den Händ­ler vor Ort abgewickelt.

Fakt ist, …

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Fehlendes Zählprotokoll: Kein Grund für eine Umsatz-Schätzung

Dass die Finanz­be­hör­den in den Bran­chen, in denen viel Bar­geld in Umlauf ist, die ein­ge­reich­ten Besteue­rungs­un­ter­la­gen bzw. ange­ge­be­nen Umsät­ze häu­fig anzwei­feln, ist bekannt. Vie­le Unter­neh­men nut­zen unter­des­sen die Mög­lich­keit, eine sog. offe­ne Laden­kas­se zu füh­ren. Damit kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men die Inves­ti­tio­nen für ein finanz­amts­taug­li­ches Kas­sen­sys­tem spa­ren – immer­hin geht es hier bereits bei weni­gen Kas­sen­plät­zen um fünf­stel­li­ge Kosten.

Pro­blem bisher: … 

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Steuer: So korrigieren SIE bei der GmbH-Gewinnbesteuerung

Bean­tragt der GmbH-Gesell­schaf­ter für Gewinn­aus­schüt­tun­gen die sog. Güns­ti­ger­prü­fung, ver­säumt es aber, einen Antrag auf Besteue­rung nach dem für ihn güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zu stel­len, kann er u. U. – so der BFH – eine Ver­län­ge­rung der Antrags­frist errei­chen und so den­noch vom güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren pro­fi­tie­ren (BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 33/15).

Im Urteils­fall hat­te der Gesell­schaf­ter die Steu­er­erklä­rung ohne Steu­er­be­ra­ter aus­ge­füllt und über­se­hen, dass er das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren geson­dert bean­tra­gen muss (Zei­len 22 – 25 der Anla­ge KAP). Aus den amt­li­chen Begrün­dun­gen zur Steu­er­erklä­rung 2010 konn­te der Gesell­schaf­ter jeden­falls eine sol­che Ver­pflich­tung zur Antrag­stel­lung nicht ein­deu­tig ableiten.

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Keine Nachversteuerung nach Schenkung, Verkauf und Reinvestition

Inves­tiert der GmbH-Gesell­schaf­ter den Erlös aus dem Ver­kauf sei­nes GmbH-Anteils, den er als Geschenk (hier: von sei­nem Bru­der) erhal­ten hat und der nach der Ver­scho­nungs­re­ge­lung steu­er­frei blieb, erneut in die Anschaf­fung von GmbH-Antei­len, ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nach­träg­lich zu ver­steu­ern. Das gilt selbst dann, wenn sich durch den Ver­kauf und Neu­erwerb die Betei­li­gungs­quo­te des GmbH-Gesell­schaf­ters (hier: < 25 %) geän­dert hat und selbst dann, wenn er einen Teil des Erlö­ses erst nach Ablauf der gesetz­li­chen Sechs­mo­nats­frist für Reinves­ti­tio­nen inves­tiert hat (FG Müns­ter, Urteil v. 20.11.2017, 3 K 1879/15, Revi­si­on ist zugelassen).

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Weniger Steuer für (geringe) Management-Beteiligung

Betei­ligt sich ein Arbeit­neh­mer (hier: Geschäfts­füh­rer mit einer 0,96 % Betei­li­gung an einer Hol­ding-GmbH) kapi­tal­mä­ßig an sei­nem Arbeit­ge­ber, kann die Betei­li­gung eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge sein, so dass die damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ein­nah­men in kei­nem ein­kom­men­steu­er­recht­lich erheb­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zum Arbeits­ver­hält­nis ste­hen. Der Arbeit­neh­mer nutzt in die­sem Fall sein Kapi­tal als eine vom Arbeits­ver­hält­nis unab­hän­gi­ge und eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge. Die dar­aus erziel­ten lau­fen­den Erträ­ge sind dann kei­ne Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, son­dern sol­che aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen der Abgel­tungs­steu­er (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 9.5.2017, 5 K 3825/14)

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Gemischte Gefühle: Wer weiß schon, was 2018 wirklich bringt

Der IfO-Geschäfts­kli­ma-Index steht – Stand: 19. Dezem­ber 2017 – mit 117,2 Punk­ten nur knapp unter sei­nem All­zeit-Hoch (vgl. Sei­te 3). Um die Stim­mung in den deut­schen Chef-Eta­gen ist also bes­tens bestellt. Beim IfO-Index wird aller­dings nur abge­fragt, ob Unter­neh­mens­lei­ter eine Ver­bes­se­rung, eine Kon­stanz oder eine Ver­schlech­te­rung ihrer wirt­schaft­li­chen Lage sehen. Es han­delt sich also um eine Moment-Auf­nah­me und weni­ger um einen ana­ly­ti­schen Aus­blick in die Zukunft.

Den­noch: