Jeder Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er darf damit nicht warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. Also muss gleich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar spätestens zu Arbeitsbeginn, der Arbeitgeber informiert werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Adressaten einer Krankmeldung verbindlich festzulegen. Dabei empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer gleichzeitig zu verpflichten, sich, soweit es sein Gesundheitszustand zulässt, persönlich bei einem in der Betriebshierarchie möglichst hoch angesiedelten Mitarbeiter abzumelden. Zum einen wird dadurch die „Schwelle“ für potentielle „Blaumacher“ erhöht, zum anderen kann sichergestellt werden, dass rechtzeitig durch einen qualifizierten Mitarbeiter die notwendigen Vertretungsdispositionen getroffen werden können.
Kategorie: Lexikon
Freistellung
Gegen den Willen des Arbeitnehmers ist eine Freistellung nur schwer durchzusetzen, da der Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist nicht nur einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Arbeitnehmer besteht, oder ein sonstiges begründetes besonderes Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung. Davon ist besonders in den Fällen auszugehen, in denen der Verdacht einer strafbaren Handlung, einer sonstigen schwerwiegenden Arbeitsvertragsverletzung vorliegt oder bei Geheimnisträgern bzw. Mitarbeitern, die aus Konkurrenzschutzgründen möglichst umgehend den Arbeitsplatz räumen sollten. Die Anrechnung von anderweitigem Verdienst sollte unbedingt vereinbart werden!
Freie Mitarbeiter
Durch die gesetzlichen Änderungen im Bereich der Scheinselbständigkeit kann im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines freien Mitarbeitervertrags im arbeitsrechtlichen Sinne Sozialversicherungspflicht des freien Mitarbeiters eintreten. Dies mit der Folge, dass auch der Auftraggeber beitragspflichtig wird, obwohl keine abhängige Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt. Insofern gehen Arbeitsrecht und Sozialversicherung in ihrer Beurteilung auseinander, weil der Kriterienkatolg der Schutzbedürftigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht teilweise andere Merkmale enthält als der arbeitsrechtliche.
Daher sollte auch beim Einsatz von freien Mitarbeitern darauf geachtet werden, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein „echter“ freier Mitarbeitervertrag geschlossen wird. Wesentlich ist hier die freie Betätigungsmöglichkeit des freien Mitarbeiters auf dem Markt, so dass keine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber angenommen werden kann. Die arbeitsrechtlichen Kriterien wie Weisungsunabhängigkeit, keine Eingliederung in eine bestehende Organisation und Handlungsfreiheit bei der Durchführung des übernommenen Auftrags sind auch weiterhin entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen freien Mitarbeiter handelt oder um einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Diese Frage wird im Streitfall im Wege der Statusklage geklärt.
Befristeter Arbeitsvertrag
Da befristete Arbeitsverhältnisse in der Regel durch Zeitablauf (ohne Kündigung) enden, gelten weder die Kündigungsvorschriften der §§ 621 ff. BGB noch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch die Rechtsvorschriften über besonderen Kündigungsschutz, z.B. für Schwerbehinderte oder werdende Mütter, sind grundsätzlich nicht anwendbar. Ebenfalls entfällt eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien – vor allem bei längeren Befristungen – eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen haben.
Gesetzliche Regelung: Seit dem 1.1.2001 müssen Sie beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) beachten. Nach der gesetzlichen Neuregelung bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform, wobei sich dieser Grundsatz aus § 14 Abs. 3 TzBfG ergibt. Die Angabe der Befristungsgrundlage oder eines vorhandenen Sachgrundes im Arbeitsvertrag ist dagegen nicht erforderlich.
Erleichterte Befristung: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund (sog. erleichterte Befristung, bisher im aufgehobenen Beschäftigungsförderungsgesetz geregelt) ist auch künftig nur zulässig, wenn der Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung eine Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschreitet. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung auch abweichend geregelt werden. Von dem Begriff der Verlängerung wird im Übrigen nur die nahtlose Weiterbeschäftigung erfasst.
Die sogenannte erleichterte Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Befristungsgrund ist nur noch bei einer echten Neueinstellung zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber irgendwann einmal ein unbefristeter oder ein befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat, unabhängig davon, ob ein sachlicher Zusammenhang mit der neuerlichen Beschäftigung besteht oder nicht. Die alte 4‑Monats-Frist zwischen zwei Befristungen, die einen neuen befristeten Vertrag möglich machte, entfällt.
Sachlicher Grund: Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Da das Gesetz keine Ausnahme zulässt, wird ein sachlicher Grund auch für Beschäftigungsverhältnisse erforderlich sein, die für eine kürzere Zeit als für 6 Monate abgeschlossen werden, obwohl hier eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu befürchten ist. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Problem stellt.
Kündigung: Nach § 15 Abs.. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist es möglich, trotz der vereinbarten Befristung einzelvertraglich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertrages zu vereinbaren. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, müssen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für Kündigungen beachten, also die gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglich geltenden Kündigungsfristen einhalten. Außerdem müssen Sie bei Kündigungen von befristeten Arbeitsverträgen, die länger als 6 Monate andauern, das Kündigungsschutzgesetz beachten (soweit die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes vorliegen). Ebenfalls müssen Sie die allgemeinen und besonderen Kündigungshindernisse (z.B. Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz) beachten. Auch der Betriebsrat muss vor einer solchen Kündigung angehört werden.
Arbeitsvertrag
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Nachweisgesetzes vom 21.7.1995 muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Insofern ist der bis zum Inkrafttreten diese Gesetzes unbeschränkt geltende Grundsatz der Formfreiheit von Arbeitsverträgen insoweit klar eingeschränkt, als zumindest folgende Tatbestände des Vertrags schriftlich fixiert werden müssen:
- Name und Anschrift der Vertragspartner
- Beginn und bei befristeten Arbeitsverträgen auch das Ende des Vertrags
- Arbeitsort
- Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammensetzung und Höhe des Entgelts
- Arbeitszeit
- Erholungsurlaub
- Kündigungsfristen
- Eventuell Hinweise auf die Anwendung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Tätigkeitsbeschreibung
Je präziser die Tätigkeit beschrieben wird, um so mehr besteht die Gefahr, dass Ihr Direktions- oder Weisungsrecht ausgehöhlt wird. Dass also der Arbeitnehmer auf die Ausübung der exakt beschriebenen Tätigkeit besteht und jede Änderung ablehnt. Dann hilft nur ein Änderungsvorbehalt im Vertrag, wonach in bestimmten Fällen dem Arbeitnehmer auch andere Aufgaben zugewiesen können, oder er an eine andere Stelle versetzt werden kann.
Fazit:
- Tätigkeitsbeschreibung nicht zu eng und detailliert;
- Änderungsvorbehalt in Arbeitsvertrag aufnehmen;
- Kernbereiche wie Entgelt können nur durch Änderungskündigung verändert werden;
- Die einzelnen Stufen der Änderungskompetenz des Arbeitgebers sind Weisungsrecht, Änderungsvorbehalt, Änderungskündigung
Änderungskündigung
Ist die angestrebte Änderung durch zulässigen Vorbehalt im Arbeitsvertrag, Ausübung des Weisungsrechts oder durch einvernehmliche Vertragsänderung nicht zu erreichen, hilft Ihnen nur noch die Änderungskündigung weiter. Sie kann als ordentliche und als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die ordentliche Änderungskündigung ist gegenüber Arbeitnehmern, die dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterstehen, nur zulässig, wenn die angestrebte Änderung aus personen‑, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Für die außerordentliche Änderungskündigung bedarf es eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB. Sie haben zwei Möglichkeiten, eine Änderungskündigung zu formulieren:
Die unbedingte Kündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, oder die Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung für den Fall, dass das Änderungsangebot nicht oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Beide Möglichkeiten unterscheiden sich von ihrer rechtlichen Beurteilung her nicht. Außerdem kann das Änderungsangebot vor Ausspruch einer Änderungskündigung unterbreitet werden. Für die Annahme steht dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist von einer Woche zu.
Nimmt er das Änderungsangebot nur unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung innerhalb der Frist an, müssen Sie die Änderungskündigung aussprechen. Lehnt der Arbeitnehmer das vorab erklärte Änderungsangebot endgültig und vorbehaltlos ab, können Sie sofort zu dem Mittel einer Beendigungskündigung greifen.
Die Änderungskündigung unterliegt als echte Kündigung allen auch für eine Beendigungskündigung geltenden Grundsätzen. Die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden, der Betriebsrat ist zu beteiligen, die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen des MuSchG, BErzGG, SchwbG usw. und etwaige tarifliche Bestimmungen müssen beachtet werden.
Die wichtigsten Funktionen der Abmahnung sind die Hinweis- und die Warn- oder Androhungsfunktion. Der Abmahnende stellt zunächst das vertragsgemäße Verhalten dar, konfrontiert den Abmahnungsempfänger mit dem vorgeworfenen vertragswidrigen Verhalten und macht dann nachdrücklich deutlich, dass er dieses Verhalten des Anderen nicht zu akzeptieren bereit ist und im Wiederholungsfall rechtliche Konsequenzen ziehen wird.
Von der Abmahnung müssen Sie unterscheiden die bloße Ermahnung. Mit der Ermahnung oder Mahnung halten Sie den Vertragspartner lediglich zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten an. Es fehlt die Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft. Abzugrenzen von der Abmahnung sind auch die Belehrung, Vorhaltungen, Verwarnungen oder der Verweis. Auch diesen Maßnahmen fehlt die Kündigungsandrohung.
Die Fragen, wie oft abgemahnt werden muss und was als Wiederholungsfall anzusehen ist, sind nicht eindeutig zu beantworten. Grundsätzlich gilt: Wiederholt der Abmahnungsempfänger das abgemahnte Verhalten oder die gerügte Schlechtleistung, können und sollten Sie eine Kündigung aussprechen. Beschränken Sie sich nämlich auf ständige, wiederholte Abmahnungen, kann dies den Eindruck erwecken, entgegen der ausdrücklichen Androhung doch keine rechtlichen Konsequenzen aus den Abmahnungen ziehen zu wollen. Auf diese Weise schaffen Sie einen Vertrauenstatbestand zu Ihren Lasten.
Abmahnungen bedürfen grundsätzlich keiner Mitwirkung des Betriebsrats (BAG, 17.10.1989 – 1 ABR 100/88). Abweichende Regelungen in einzelnen Personalvertretungsgesetzen sind allerdings zu beachten. Sie ist auch nicht verpflichtet, dem Betriebsrat von jeder Abmahnung eine Durchschrift oder Fotokopie zu überlassen bzw. den Betriebsrat von einer Abmahnung zu unterrichten (LAG Schleswig-Holstein, 27.5.1983, 3 (4) TaBV 31/82).
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Weisungsrecht (der Gesellschafter)
Die Gesellschafter der GmbH können zu allen anderen Angelegenheiten der GmbH jederzeit beschließen. Welche Weisungen an den Geschäftsführer erteilt werden, steht völlig im freien Ermessen der Gesellschafter. Auch Einzelanweisungen an Geschäftsführer sind möglich (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Dazu genügt jedoch nicht die Anweisung eines Mehrheits-Gesellschafters. Die Anweisung muss auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen.
Normalfall ist, dass Sie mit der Weisung einverstanden sind und Sie die Weisung für eine wirtschaftlich richtige Maßnahme halten. Schwieriger ist es, wenn Weisungen auf Gesellschafterbeschlüssen beruhen, denen Nichtigkeit oder Anfechtung droht. Solange kein Gesellschafter eine konkrete rechtliche Maßnahme eingeleitet hat, müssen Sie auch diese Weisung ausführen.
Wenn Weisungen gegen den Gesellschaftervertrag verstoßen: Nicht eindeutig ist die Rechtslage hinsichtlich Weisungen, die gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verstoßen. In der Praxis sollten Sie davon ausgehen, dass Sie Weisungen, die bewusst eine vorhandene Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ausnahmsweise außer Kraft setzen, ausführen müssen. Haben nicht alle Gesellschafter einen den Gesellschaftsvertrag brechenden Beschluss zugestimmt, so ist dieser Beschluss anfechtbar. Wichtig: Handeln Sie als Geschäftsführer aufgrund eines anfechtbaren Beschlusses, so hat der Beschluss keine haftungsbefreiende Wirkung. Im Klartext: Mängel bei der Beschlussfassung gehen zu Ihren Lasten.
Diese Beschlüsse sollten Sie nicht ausführen: Als Geschäftsführer sollten Sie Weisungen der Gesellschafter nicht auszuführen, wenn
- die Ausführung gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde (z.B. Pflicht zur Kapitalerhaltung),
- Sie sich damit strafbar machen würden (z.B. Steuerpflichten),
- Sie sich schadensersatzpflichtig machen würde (z.B. gegenüber Dritten).
Wollen Sie im Vorfeld Ihnen ungenehme Weisungen der Gesellschafter verhindern, können Sie dazu Einfluss auf die Gesellschafterversammlung.
Grenzen des Weisungsrechts: Grundsätzlich sind die Gesellschafter der GmbH zu jeder Zeit und zu jedem Gegenstand weisungsbefugt (§ 37 GmbHG), jedenfalls solange keine anderen Vereinbarungen dagegen stehen (Gesellschaftsvertrag). Grenzen hat dieses generelle Weisungsrecht da, wo gegen Gesetze oder andere bestehende vertragliche Vereinbarungen verstoßen wird. Oft tritt oft folgendes Problem auf: Gesellschafter und Geschäftsführung beurteilen eine wirtschaftliche Frage unterschiedlich. Die Gesellschafter setzen ihre Auffassung per Beschluss und Weisung durch.
Beispiel: Der Geschäftsführer ist davon überzeugt, einen bestimmten Auftrag unter Einbeziehung von Fremdleistungen zu erbringen, anstatt zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. Die Gesellschafter bestehen auf Eigenleistung mit der Folge, dass zusätzliches Personal eingestellt werden muss. Der Hinweis auf steigende Personalkosten wird mit dem Hinweis auf zusätzlichen Umsatz und strategische Überlegungen abgetan. Dennoch: Am Ende des Geschäftsjahres werden die steigenden Personalkosten der Geschäftsführung – also Ihnen – angelastet, womöglich wird die Entlastung verweigert.
Was können Sie tun? Bringen Sie Ihre Position schriftlich in die Beschlussfassung ein. Dazu genügt es nicht, eine ausführliche, mit Zahlen belegte Stellungnahme einzureichen. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Ausführungen zum Bestandteil des Protokolls der Gesellschafterversammlung werden.
Gelingt es nicht, die gesamte Stellungnahme als Anlage zum Protokoll einzureichen, drängen Sie darauf, dass Ihre grundsätzlichen Bedenken verkürzt im Protokoll vermerkt werden. Stellen Sie beim Gegenlesen des Protokolls fest, dass Ihre Ausführungen nicht aufgenommen wurden, vermerken Sie dies als Aktennotiz an jeden einzelnen Gesellschafter. Im Zweifel kann Ihnen niemand die Entscheidung abnehmen. Die defensive Strategie besteht darin, Weisungen, von denen Sie wirtschaftliche Nachteile für die GmbH befürchten, nicht auszuführen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit Beendigung der Tätigkeit des Geschäftsführers endet grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot. Die GmbH kann jedoch – bereits bei Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages – vereinbaren, dass der Geschäftsführer einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen soll.
Achtung: Da der GmbH-Geschäftsführer kein Handlungsgehilfe im Sinne des § 56 ff. HGB ist, gelten für ihn nicht die Bestimmungen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus § 74 ff. HGB, insbesondere § 74 Abs. 2 HGB wonach ein Wettbewerbsverbot nur wirksam vereinbart werden kann, wenn dafür eine Ausgleichszahlung (Karenzentschädigung) gewährt wird. Konkret: Für den GmbH-Geschäftsführer ist das Wettbewerbsverbot auch dann verbindlich und wirksam, wenn die GmbH dafür nicht zahlt (BGH Urteil vom 26.03.1984, Az: II ZR 229/83).
Unwirksam ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot allerdings dann, wenn es sittenwidrig ist. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer durch das Wettbewerbsverbot dermaßen in der Ausübung einer beruflichen Betätigung gehindert ist, dass dies einem Berufsverbot nahe kommt. Hinweise dazu sind:
- das Wettbewerbsverbot ist regional unbegrenzt wirksam,
- das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf eine ganze Branche,
- das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf Betätigungen, die nicht Betätigung oder nicht Haupt-Betätigung der GmbH sind,
- die zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbotes ist nicht hinzunehmen (mehr als 2 Jahre).
Beispiel: Das nachvertragliche Verbot jeglicher Konkurrenztätigkeit in einem Anstellungsvertrag mit einem Geschäftsführer verstößt auch bei einer zeitlichen Befristung gegen Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB, weil an einer so weitgehenden Bindung kein schutzwürdiges Interesse der GmbH besteht (OLG Düsseldorf Urteil vom 3.12.1998, Az: 6 U 151/98). Die GmbH hatte versucht, Ihre Rechtsposition darauf zu stützen, dass für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine zeitliche Begrenzung von lediglich 2 Jahren vorgesehen war. Das Gericht geht aber zu Recht davon aus, dass es darauf nicht ankommt. Entscheidend ist die Reichweite des Wettbewerbsverbots insgesamt. Bleibt dem Geschäftsführer keine Möglichkeit, im Rahmen der von ihm ausgeübten beruflichen Qualifikation (sachlich, räumlich, zeitlich) tätig zu werden, handelt es sich um eine unzulässige Beschränkung seiner Berufs- und Betätigungsfreiheit. Ein solches Wettbewerbsverbot ist unwirksam.
Da die GmbH nach Ausscheiden des Geschäftsführers in aller Regel ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass dieser für eine gewisse Zeit nicht wettbewerblich tätig wird, ist in der Praxis der Anspruch auf Karenzzahlungen üblich und leicht durchzusetzen. Diese können zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer in der Höhe frei vereinbart werden, in der Praxis orientiert man sich an den Bestimmungen des § 74 HGB. Danach wird als Vergütung die Hälfte der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Leistungen vereinbart – in der Regel ist dies das zuletzt bezogene Brutto-Jahresgehalt (Festgehalt + Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht aber: Sonderzuwendungen, Tantieme, Sachzuwendungen.
Abberufung in der Zweipersonen-GmbH
In einer Zweipersonen-GmbH mit zwei zu je 50% beteiligten Gesellschaftern, von denen einer Geschäftsführer ist, hat der andere nicht die notwendige Mehrheit, um eine Abberufung zu bewirken. Er muss deshalb gegebenenfalls vor Gericht die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 117, 127 HGB beantragen. Danach ist ein Beschluss über die (womöglich gegenseitige) Abberufung solange unwirksam, bis ein Gericht ausdrücklich die Wirksamkeit feststellt.
Will der abberufende Gesellschafter in der Zweipersonen-GmbH verhindern, dass der abberufene Geschäftsführer weiter für die GmbH handelt, muss er außerdem eine einstweilige Verfügung beantragen und dem Geschäftsführer bestimmte Handlungen untersagen. Hier ist im der Einzelfall je nach Abberufungsgrund zu prüfen, welche Handlungen gerichtlich untersagt werden können. Eine Abberufung aus wichtigem Grund muss nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden. In Anlehnung an das Aktiengesetz (§ 246 Abs. 1 AktG) sollten Sie hier eine Frist von einem Monat nicht ohne triftigen Grund überschreiten.
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