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Abtretung

GmbH-Geschäfts­an­tei­le sind in der Regel frei ver­äu­ßer­lich und kön­nen unter Leben­den auf einen ande­ren Gesell­schaf­ter oder einen Drit­ten über­tra­gen / abge­tre­ten wer­den. Die Abtre­tung erfolgt in einem Ver­trag (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Das gilt auch für die Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len an die GmbH oder von Tei­len eines Geschäfts­an­teils an die GmbH, z. B. im Fal­le einer Sanie­rung. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann sei­nen Geschäfts­an­teil an die GmbH nur abtre­ten, wenn er vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (§ 181 BGB) befreit ist. Erfolgt die Über­tra­gung kraft Geset­zes (Erb­fol­ge, Ver­schmel­zung), ist ein Abtre­tungs­ver­trag nicht notwendig.

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For­mu­lar: Abtre­tung eines GmbH-Geschäfts­an­teils (in Bearbeitung)

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Abstimmung

Man unter­schei­det zwi­schen offe­ner und geschlos­se­ner Abstim­mung bei der Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH.

  1. Bei der offe­nen Abstim­mung wer­den nur die JA bzw. NEIN – Stim­men als abge­ge­be­ne Stim­men gezählt (Rech­ner: Beschlus-Mehr­hei­ten). Gesell­schaf­ter, die sich der Stim­me ent­hal­ten, wer­den bei der Abstim­mung nicht berücksichtigt.
  2. Bei der geschlos­se­nen Abstim­mung wer­den die Ent­hal­tun­gen ermit­telt und bei Zäh­lung der abge­ge­be­nen Stim­men berück­sich­tigt. Mit die­sem Ver­fah­ren wer­den mehr Stim­men zur Annah­me eines Antra­ges mit ein­fa­cher bzw. qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit benö­tigt, da sich die Anzahl der abge­ge­be­nen Stim­men unter Berück­sich­ti­gung der Ent­hal­tun­gen erhöht.

Bei­spiel: 1000 Stim­men. 200 Ent­hal­tun­gen 450 JA-Stim­men. 350 NEIN-Stim­men. – Die ein­fa­che Mehr­heit von 501 JA-Stim­men im offe­nen Abstim­mungs­ver­fah­ren ist damit nicht erreicht. – Im geschlos­se­nen geschlos­se­nen Abstim­mungs­ver­fah­ren wer­den 800 abge­ge­be­ne Stim­men gezählt, die ein­fa­che Mehr­heit der Stim­men wird danach mit 401 JA-Stim­men erreicht. Die Mehr­heit von 450 JA-Stim­men im Bei­spiel genügt also zur Annah­me eines Beschlusses.

Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen über das Abstim­mungs­ver­fah­ren, mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men sofern dies nicht im Gesell­schafts­ver­trag anders vor­ge­schrie­ben ist. Der Ver­samm­lungs­lei­ter (ggf. der Geschäfts­füh­rer) hat dar­auf zu Beginn der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung hin­zu­wei­sen und eine ent­spre­chen­de Abstim­mung her­bei­zu­füh­ren. In der Abstim­mung über das Abstim­mungs­ver­fah­ren soll­te vor­ab das offe­ne Abstim­mungs­ver­fah­ren gewählt wer­den, um Miss­ver­ständ­nis­se auszuschließen.

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Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Abspaltung

Wer­den nur Tei­le des Ver­mö­gens der Gesell­schaft aus die­ser her­aus­ge­löst und auf ein oder meh­re­re neue Rechts­trä­ger über­tra­gen, spricht man von einer Abspal­tung. Danach bleibt die über­tra­gen­de Gesell­schaft als eigen­stän­di­ges Unter­neh­men erhal­ten. Mög­lich ist auch die Grün­dung neu­er Rechts­trä­ger, denen gegen Gewäh­rung von Antei­len oder Mit­glied­schaf­ten an dem über­tra­gen­den Rechts­trä­ger gewährt wer­den (§ 123 Abs. 2 UmwG). Eine Auf­spal­tung liegt dage­gen dann vor, wenn das Ver­mö­gen eines Rechts­trä­gers voll­stän­dig auf ande­re oder neue gegrün­de­te Gesell­schaf­ten über­tra­gen wird und das ursprüng­li­che Unter­neh­men auf­ge­löst wird (§ 131 Abs. UmwG).

Weiterführende Informationen:

Rechts­grund­la­ge: Umwand­lungs­ge­setz 3. Buch Spaltung

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Abschlussprüfung

Der Jah­res­ab­schluss der mitt­le­re und gro­ße GmbH muss von einem unab­hän­gi­gen Prü­fer geprüft wer­den (§ 316 HGB). Ohne Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses kann der Jah­res­ab­schluss durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht fest­ge­stellt wer­den. Geprüft wer­den, ob die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und die Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag ein­ge­hal­ten sind. Der Lage­be­richt ist dar­auf­hin zu prü­fen, inwie­weit er sich mit den Anga­ben aus dem Jah­res­ab­schluss deckt und inwie­weit ein den Tat­sa­chen ent­spre­chen­des Bild über die Gesell­schaft ver­mit­telt wird. Die Buch­füh­rung ist in die Prü­fung mit einzubeziehen.

Die Geschäfts­füh­rer haben den Jah­res­ab­schluss unver­züg­lich nach Auf­stel­lung zur Prü­fung vor­zu­le­gen. Die Gesell­schaf­ter wäh­len den/die Abschluss­prü­fer. Die Prü­fung wird bestä­tigt. Der Bestä­ti­gungs­ver­merk ist zusam­men mit dem Jah­res­ab­schluss und dem Lage­be­richt dem Regis­ter­ge­richt ein­zu­rei­chen. Die Prü­fer haben der GmbH in einem schrift­li­chen Prü­fungs­be­richt zu berich­ten. Mit dem Bestä­ti­gungs­ver­merk attes­tiert der Prü­fer die Rich­tig­keit der geprüf­ten Unter­la­gen: „Die Buch­füh­rung und der Jah­res­ab­schluss ent­spre­chen nach pflicht­ge­mä­ßer Prü­fung den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Der Jah­res­ab­schluss ver­mit­telt unter Beach­tung der Grund­sät­ze ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­la­ge der Kapi­tal­ge­sell­schaft. Der Lage­be­richt steht im Ein­klang mit dem Jahresabschluss”.

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Grün­buch Wirtschaftsprüfung

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Abschlussprüfer

Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss prü­fen las­sen. Die Gesell­schaf­ter der prü­fungs­pflich­ti­gen GmbH wäh­len dazu einen Abschluss­prü­fer. Durch den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann bestimmt wer­den, dass der Abschluss­prü­fer von einem ande­ren Organ (Bei­rat) gewählt wird. Der Prü­fer muss vor Ablauf des Geschäfts­jah­res gewählt wer­den, für das er prü­fend tätig wird. Hat der Abschluss­prü­fer den Prü­fungs­auf­trag ange­nom­men, kann er die­ser nur noch aus wich­ti­gem Grun­de zu kün­di­gen. Dabei gel­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über den Inhalt des Bestä­ti­gungs­ver­mer­kes oder eine gene­rel­le Ver­sa­gung des Ver­merks nicht als wich­ti­ger Grund.

Abschluss­prü­fer der gro­ßen GmbH müs­sen Wirt­schafts­prü­fer oder WP-Gesell­schaf­ten sein, Prü­fer der mit­tel­gro­ßen GmbH kön­nen auch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer bzw. Buch­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten sein. Nicht zum Abschluss­prü­fer gewählt bzw. bestellt wer­den kann der Wirt­schafts­prü­fer oder Buch­prü­fer, – der selbst Antei­le an der GmbH besitzt; – der Ver­tre­ter oder Arbeit­neh­mer der GmbH ist oder in den letz­ten drei Jah­ren war; – der Ver­tre­ter oder Arbeit­neh­mer in einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men ist oder an die­sem betei­ligt ist, – der Arbeit­neh­mer eines Unter­neh­mens ist, an dem die zu prü­fen­de GmbH mit 20% betei­ligt ist; – der bei der Füh­rung der Bücher oder bei Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH mit­ge­wirkt hat; – der Ver­tre­ter eines Unter­neh­mens ist, das bei der Füh­rung der Bücher und der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat; – der bei der Prü­fung eine Per­son beschäf­tigt, die die oben auf­ge­führ­ten Eigen­schaf­ten besitzt; – der in den letz­ten 5 Jah­ren über die Hälf­te sei­ner Gesamt­ein­nah­men aus die­ser Prü­fungs­tä­tig­keit bezo­gen hat.

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Abfindung

Der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfin­dung anläss­lich der Auf­lö­sung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn das im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wur­de. Eine Abfin­dung kann dem Geschäfts­füh­rer auch gezahlt wer­den, wenn die Ver­trags­par­tei­en im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men das Dienst­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung beenden.

Die Par­tei­en kön­nen frei dar­über bestim­men, wann die Abfin­dung fäl­lig wird und zu ver­steu­ern ist. Die Abfin­dung kann nach der Fünf­tel-Rege­lung für Ent­schä­di­gun­gen für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes ver­steu­ert wer­den (§§ 24, 34 EStG).

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Wesentliche Beteiligung

Die wesent­li­che Betei­li­gung ist ein steu­er­recht­lich ver­wen­de­ter Begriff (§ 17 EStG). Eine wesent­li­che Betei­li­gung liegt vor, wenn der Gesell­schaf­ter in den letz­ten fünf Jah­ren zu 1% und mehr am Nenn­ka­pi­tal der GmbH betei­ligt ist. Gewinn bzw. Ver­lus­te aus dem Ver­kauf einer wesent­li­chen Betei­li­gung, die im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­ten wird, sind zu ver­steu­ern bzw. wer­den steu­er­lich angerechnet.

Bis ein­schließ­lich VZ 2000 lag eine wesent­li­che Betei­li­gung erst ab einer Betei­li­gung von 10% und mehr am Nenn­ka­pi­tal der GmbH vor (vor­her: 25%). Für unter 1 % – Betei­li­gun­gen ist dem­nach zu prü­fen, inwie­weit die Betei­li­gung in einer GmbH ein­ge­bracht wer­den soll.  Seit 1.1.2009 wer­den Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Antei­len von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Betriebs­ver­mö­gen nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Danach blei­ben 40% steu­er­frei. Es kön­nen nur noch antei­lig 60% der Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

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Wettbewerbsverbot

Geschäf­te, die der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) im Wett­be­werb zur Ihrer eige­nen GmbH tätigt, wer­den steu­er­lich der GmbH zuge­rech­net. Dem Wett­be­werbs­ver­bot unter­lie­gen alle Geschäf­te, die sich aus dem Zweck und Gegen­stand der GmbH laut Gesell­schafts­ver­trag erge­ben. Gewin­ne aus sol­chen Geschäf­ten sind bei der GmbH als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zu besteuern.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen lässt die Finanz­ver­wal­tung wett­be­werb­li­che Geschäf­te des Gesell­schaf­ters zu, ohne dass die­se als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt wer­den. Vor­aus­set­zun­gen dazu sind laut Erlass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF-Schrei­ben vom 4.12.1992 – 4 B 7 S 2742 6/92, BStBl. I 1992, 137). Das sind:

- Der Gesell­schaf­ter wird von der GmbH von sei­nem Wett­be­werbs­ver­bot ord­nungs­ge­mäß befreit,

- Die Tätig­kei­ten zwi­schen Gesell­schaf­ter und GmbH wer­den nach objek­tiv nach­voll­zieh­ba­ren Kri­te­ri­en von­ein­an­der abgegrenzt,

- Der Gesell­schaf­ter zahlt der GmbH für die Erlaub­nis zu einer wett­be­werb­li­chen Tätig­keit ein ange­mes­se­nes Entgelt.

Die Befrei­ung des beherr­schen­den Gesell­schaf­ters oder des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers vom Wett­be­werbs­ver­bot ist zivil­recht­lich wirk­sam, wenn sie ent­we­der im ursprüng­li­chen Gesell­schafts­ver­trag ent­hal­ten ist oder durch spä­te­ren gesell­schafts­ver­trags­än­dern­den Beschluss in die­sen auf­ge­nom­men wor­den ist. Für eine zivil­recht­lich wirk­sa­me Befrei­ung vom Wett­be­werbs­ver­bot reicht die Auf­nah­me einer sog. Öff­nungs­klau­sel in die Sat­zung aus, durch die die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ermäch­tigt wird, durch Beschluss mit ein­fa­cher Mehr­heit im Ein­zel­fall die Befrei­ung vom Wett­be­werbs­ver­bot zu ertei­len und die nähe­ren Ein­zel­hei­ten (z. B. Auf­ga­ben­ab­gren­zung, Ent­gelts­ver­ein­ba­rung) zu regeln (BMF-Schrei­ben vom 29.6.1993; IV B 7; S 2742 54/93).

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Zahlungsunfähigkeit

Eine GmbH (GmbH & Co. KG) ist gemäß § 17 InsO zah­lungs­un­fä­hig, wenn sie fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len kann, also prak­tisch ihre Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat. Dabei gilt seit 1.1.1999. Der Geschäfts­füh­rer muss sofort han­deln, wenn die GmbH auch nur eine fäl­li­ge Rech­nung nicht zah­len kann. Der Geschäfts­füh­rer muss dann unver­züg­lich mit Gläu­bi­gern, die die GmbH nicht bedie­nen kann, neue Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten aus­han­deln. Ist abseh­bar, dass kein Zah­lungs­auf­schub erreicht wer­den kann, muss der Geschäfts­füh­rer inner­halb der Drei-Wochen-Frist Insol­venz­an­trag stellen.

Gemäß § 18 InsO kann die GmbH auch bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit Insol­venz­an­trag stel­len – also dann, wenn die GmbH vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage ist, Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen mit ihrer Fäl­lig­keit zu erfül­len. Damit hat die GmbH die Mög­lich­keit, Voll­stre­ckun­gen vor­zu­beu­gen, indem früh­zei­tig Insol­venz­an­trag gestellt wird.

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Zweigniederlassung

Eine Zweig­nie­der­las­sung ist eine selb­stän­di­ge Abtei­lung eines Unter­neh­mens mit selb­stän­di­ger Geschäfts­lei­tung, selb­stän­di­ger Abwick­lung der Geschäf­te und getrenn­ter Gewinn­ermitt­lung. Sie hat im wesent­li­chen alle Merk­ma­le eines selb­stän­di­gen Unter­neh­mens mit Aus­nah­me der juris­ti­schen Selb­stän­dig­keit. Auch eine GmbH kann Zweig­nie­der­las­sun­gen begrün­den. Dies wird in der Regel im Gesell­schafts­ver­trag im Gegen­stand der Gesell­schaft so vor­ge­se­hen. Die Begrün­dung einer Zweig­nie­der­las­sung kann aber auch jeder­zeit durch ord­nungs­ge­mä­ßen Gesell­schaf­ter­be­schluss mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit beschlos­sen werden.

Die Zweig­nie­der­las­sung ist beim Regis­ter­ge­richt am Sitz der GmbH zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter des Gerichts der Zweig­nie­der­las­sung durch die ver­tre­tungs­be­fug­ten Geschäfts­füh­rer anzu­mel­den (Gesell­schaf­ter-Beschluss zur Begrün­dung der Zweig­nie­der­las­sung; Lis­te der Gesell­schaf­ter; Unter­schrif­ten der Geschäfts­füh­rer; Anga­be der Ver­tre­tungs­be­fug­nis; Gesell­schafts­ver­trag der Haupt­nie­der­las­sung). Für die Zweig­nie­der­las­sung kön­nen Pro­ku­ris­ten und Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­te bestellt wer­den, wobei die Voll­macht aus­schließ­lich auf die Geschäf­te der Zweig­nie­der­las­sung beschränkt wer­den kön­nen. Die Zweig­nie­der­las­sung darf die Fir­ma der Gesell­schaft füh­ren, gebo­ten ist aller­dings ein Zusatz, der die Rechts­stel­lung der Zweig­nie­der­las­sung anzeigt. Bei­spiel: X‑GmbH Zweig­stel­le München.

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