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Darlehen

Zur Finan­zie­rung der lau­fen­den Geschäf­te oder von Inves­ti­tio­nen nimmt die GmbH Kre­di­te von der Bank, von Inves­to­ren oder aber auch von den Gesell­schaf­tern der GmbH auf. Die­se sog. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen wer­den steu­er­lich wie Dar­le­hen von Drit­ten behan­delt, wenn übli­che Kon­di­tio­nen ver­ein­bart sind.

Wird das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in der Kri­se der GmbH ste­hen­ge­las­sen, wird das Dar­le­hen wie Eigen­ka­pi­tal der GmbH behan­delt – es han­delt sich dann um ein eigen­ka­pi­talerset­zen­des Dar­le­hen. Die Kri­se der GmbH kann aber z. B. ver­mie­den wer­den, indem für das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen ein Rang­rück­tritt ein­ge­räumt wird, so dass die buch­hal­te­ri­sche Über­schul­dung der GmbH-Bilanz durch Auf­sto­cken des EK aus­ge­gli­chen wird. Umge­kehrt kann die GmbH auch ihrem Gesell­schaf­ter ein Dar­le­hen für pri­va­te Ver­wen­dun­gen zur Ver­fü­gung stel­len. Man spricht dann von einem Gesellschafts-Darlehen.

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Bürgschaft

Pra­xis der Ban­ken ist es, per­sön­li­che Bürg­schaf­ten ein­for­dern und – der­zeit oft zu beob­ach­ten – Sicher­hei­ten suk­zes­si­ve erhö­hen, obwohl dies sach­lich nicht gerecht­fer­tigt ist. Grund­sätz­lich bleibt es den Ban­ken unbe­nom­men, Art und Wei­se sowie Höhe der Sicher­heit für eine Kre­dit­leis­tung fest­zu­set­zen. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer klei­ner und mit­tel­gro­ßer GmbH müs­sen damit leben, dass die begrenz­te Haf­tung der Rechts­form GmbH gegen­über den Ban­ken so gut wie nichts wert ist.

Regel­mä­ßig müs­sen Sicher­hei­ten für Kre­di­te oder per­sön­li­che Bürg­schaf­ten für Kon­to­kor­rent-Ver­ein­ba­run­gen gege­ben wer­den. Das geht soweit, dass die Ban­ken in der GmbH-Kri­se ihre gan­ze Macht aus­spie­len kön­nen, oder sogar noch wei­ter, dass näm­lich bereits bestehen­de Ver­ein­ba­run­gen gekippt wer­den, um bes­se­re Kon­di­tio­nen her­aus­zu­ho­len (BGH Urteil vom 16.01.1997; Az: IX ZR 250/95).

Die Bürg­schaft eines bei der GmbH ange­stell­ten Gesell­schaf­ters für Schul­den der Gesell­schaft kann wegen finan­zi­el­ler Über­for­de­rung sit­ten­wid­rig sein. Das ist trotz Feh­lens geschäft­li­cher Uner­fah­ren­heit und trotz erheb­li­chen Eigen­in­ter­es­ses m Fort­be­stand des Kre­dit­ver­hält­nis­ses dann der Fall, wenn der Gläu­bi­ger eine Zwangs­la­ge schuf, die den Bür­gen an einer nüch­ter­nen, eigen­stän­di­gen Abwä­gung des Für und Wider hin­der­te (BGH Urteil vom 16.1.1997, Az: IX ZR 250/95).

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Buchwertklausel

Grund­sätz­lich ist der GmbH-Gesell­schaf­ter in der Ver­fü­gung über sei­nen Geschäfts­an­teil frei, solan­ge nicht ein­schrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­ben sind. So kann im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­legt wer­den, dass bei Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen eine Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils mög­lich oder vorgeschrieben.

Typi­sche Bei­spie­le sind hier Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen oder das Erfor­der­nis der täti­gen Mit­ar­beit des Gesell­schaf­ters in der GmbH. In der Regel soll­te im Gesell­schafts­ver­trag auch gere­gelt sein, wel­ches Ent­gelt für den ein­ge­zo­ge­nen GmbH-Anteil gezahlt wird und zu wel­chen Moda­li­tä­ten die Zah­lung zu erfol­gen hat. Hier haben die Ver­trags­par­tei­en wei­test­ge­hend freie Hand in der Gestal­tung. Gren­zen sind aber dort gesetzt, wo ledig­lich eine Ver­gü­tung etwa in Höhe des Buch­wer­tes ver­ein­bart ist, der tat­säch­li­che Wert des GmbH-Anteils die­sen aber deut­lich über­steigt. Üblich ist die Zugrun­de­le­gung des Gemei­nen Wer­tes – ermit­telt anhand des ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­rens (frü­her: Stutt­gar­ter Verfahren).

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Buchführungspflicht

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dazu ver­pflich­tet, für die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung der GmbH zu sor­gen. (§ 41 GmbHG). Die GmbH ist zur dop­pel­ten Buch­füh­rung ver­pflich­tet. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Auf­stel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Erfül­lung die­ser Pflich­ten obliegt allen Geschäfts­füh­rern, sie kön­nen nicht durch Gesell­schafts­ver­trag, Res­sort­ver­tei­lung oder Geschäfts­ord­nung an einen Geschäfts­füh­rer dele­giert wer­den. Häu­fig wird die­se Auf­ga­be einem Geschäfts­füh­rer zur Erle­di­gung über­tra­gen wer­den. Dann hat der res­sort­frem­de Geschäfts­füh­rer sich dar­über zu ver­ge­wis­sern und regel­mä­ßig Kon­trol­len vor­zu­neh­men, ob der damit beauf­trag­te Geschäfts­füh­rer die­ser Ver­pflich­tung nach­kommt (Steu­er­be­ra­ter­ver­trag, regel­mä­ßi­ge Berichts­pflicht des kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rers – min­des­tens ein­mal jährlich).

Bei Zwei­feln an der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung muss sich jeder Geschäfts­füh­rer selbst um die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Buch­füh­rungs­pflicht zu küm­mern und ggf. sach­ver­stän­di­ge Drit­te ein­zu­schal­ten. Pflicht­ver­let­zun­gen kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­lö­sen und Grund zur Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund sein. Die Geschäfts­füh­rer müs­sen die Bücher nicht selbst füh­ren, sie haben ledig­lich für die ord­nungs­ge­mä­ße Erle­di­gung zu sor­gen. Es genügt, durch den zustän­di­gen Geschäfts­füh­rer eine Buch­hal­tung ein­zu­rich­ten und per­so­nell zu beset­zen. Die Mit­ar­bei­ter sind anzu­lei­ten und zu über­wa­chen. Der Geschäfts­füh­rer muss jeder­zeit in der Lage sein, in die Buch­füh­rung ein­zu­grei­fen und Män­gel abzustellen.

Die­se Grund­sät­ze gel­ten auch, wenn die Buch­füh­rung außer­halb – etwa durch einen Steu­er­be­ra­ter – erle­digt wird. Die­ser hat regel­mä­ßig zu berich­ten und auf Pro­ble­me bei der Erle­di­gung die­ser Auf­ga­ben hin­zu­wei­sen. Han­dels­bü­cher, Inven­ta­re, Eröff­nungs­bi­lan­zen, sowie Jah­res­ab­schlüs­se und Lage­be­rich­te sind zehn Jah­re geord­net auf­zu­be­wah­ren, Buchungs­be­le­ge sechs Jahre.

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Der Jah­res­ab­schluss der GmbH

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Betriebsaufspaltung

Als Betriebs­auf­spal­tung bezeich­net man die Auf­tei­lung eines ein­heit­li­chen Unter­neh­mens auf zwei selbst­stän­di­ge Rechts­trä­ger. Durch die Auf­spal­tung ent­ste­hen zwei Unter­neh­men, die nach ihrem Gegen­stand Besitz- und Betriebs­un­ter­neh­men sind. Das Besitz­un­ter­neh­men ver­pach­tet oder ver­mie­tet das Anla­ge­ver­mö­gen des bis­her ein­heit­li­chen Unter­neh­mens an das Betriebs­un­ter­neh­men. Die betrieb­li­chen Auf­ga­ben, etwa Pro­duk­ti­on und/oder Ver­trieb, wer­den von dem Betriebs­un­ter­neh­men über­nom­men. In der Regel wird das Besitz­un­ter­neh­men als Per­so­nen­ge­sell­schaft, das Betriebs­un­ter­neh­men als GmbH begründet.

Vor­teil einer Betriebsaufspaltung:

  1. das Ver­mö­gen bleibt in der Hand der Besitzer/Gesellschafter der Per­so­nen­ge­sell­schaft. Zusatz­vor­teil: Inan­spruch­nah­me des Frei­be­trags bei der Gewer­be­steu­er. Wird die­se als ver­mö­gens­ver­wal­tend (Über­las­sung eines Grund­stü­ckes des Gesell­schaf­ters) behan­delt, blei­ben die Gewinn sogar gänz­lich gewerbesteuerfrei,
  2. das Betriebs­ri­si­ko bleibt durch die Rechts­form GmbH auf das Ver­mö­gen der GmbH beschränkt.

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Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Bestellung zum Geschäftsführer

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH wird von den Gesell­schaf­tern der GmbH zum Geschäfts­füh­rer bestellt. Damit ist er gesetz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH und wird im Han­dels­re­gis­ter als ver­tre­tungs­be­fug­ter Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen. Er allei­ne han­delt im Außen­ver­hält­nis rechts­ver­bind­lich für die Kapi­tal­ge­sell­schaft. Gleich­zei­tig ist er Arbeit­neh­mer der GmbH. Im Rah­men des Anstel­lungs­ver­tra­ges wer­den die Auf­ga­ben, Ihre Rech­te und Pflich­ten fest­ge­legt (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Der GmbH-Geschäfts­füh­rer muss mit der Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäfts­man­nes han­deln (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 347 HGB). Danach müs­sen die Geschäfts­füh­rer der GmbH bestehen­de Geset­ze ein­hal­ten. Der Geschäfts­füh­rer hat die Pflicht zur Unter­neh­mens­lei­tung inner­halb der Vor­schrif­ten des Gesell­schafts­ver­tra­ges, von Gesell­schaf­ter­wei­sun­gen und der bestehen­den Geschäftsordnung.

Das betrifft z. B.:

  1. Pflicht zur Boni­täts­prü­fung von Ver­trags­part­nern – Pflicht zur Nach­kal­ku­la­ti­on bei Ange­bo­ten grö­ße­ren Umfangs
  2. Ein­for­de­rung von Sicher­hei­ten bei Lie­fe­run­gen auf Kre­dit ins Ausland
  3. Erwerb von lang­fris­ti­gen Inves­ti­ti­ons­gü­tern grund­sätz­lich nur gegen Siche­rung der Bezah­lung aus Fremdmitteln
  4. Füh­rung von Kassenbüchern

Neben den kauf­män­ni­schen und han­dels­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen unter­liegt der Geschäfts­füh­rer einem weit rei­chen­den Gebot zur Treue­pflicht gegen­über der GmbH. Eine schuld­haf­te Treue­pflicht­ver­let­zung führt zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch. Die­ser besteht gegen­über der Gesell­schaft, nicht aber ein­zel­nen Gesell­schaf­tern gegen­über. Sol­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach 30 Jah­ren (§ 195 BGB).

Weiterführende Informationen:

Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen

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Beschlussmehrheiten

Grund­sätz­lich genügt zur Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH die ein­fa­che Mehr­heit, d. h. die Hälf­te der abge­ge­be­nen Stim­men muss um eine Stim­me über­schrit­ten wer­den. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen ande­re Mehr­hei­ten ver­langt wer­den, etwa die

  1. Mehr­heit (genau der abge­ge­be­nen Stimmen),
  2. abso­lu­te Mehr­heit (das ist mehr als die Hälf­te aller abstim­mungs­be­rech­tig­ten Stim­men) oder sogar
  3. Ein­stim­mig­keit.

Zuläs­sig ist auch eine Bestim­mung, wonach die Zustim­mung eines bestimm­ten Gesell­schaf­ters vor­lie­gen muss. Die ¾‑Mehrheit ist zwin­gend vor­ge­schrie­ben für:

Für die­se Beschlüs­se kann der Gesell­schafts­ver­trag auch Ein­stim­mig­keit vorschreiben.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Beschluss­fas­sung in der GmbH

Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

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Beirat

Laut GmbH-Gesetz kann in der GmbH ein zusätz­li­ches Gre­mi­um ein­ge­rich­tet und mit beson­de­ren Auf­ga­ben aus­stat­tet wer­den (§ 52 GmbHG). Das ist z. B. sinn­voll, wenn die GmbH meh­re­re Gesell­schaf­ter hat, die geschäft­lich uner­fah­ren sind, wenn die GmbH sehr vie­le Gesell­schaf­ter mit unter­schied­li­chen Inter­es­sen hat oder wenn. die GmbH leich­ter an Kre­di­te kom­men will. Je nach­dem, wel­che Zie­le mit der Ein­rich­tung eines Bei­rats erreicht wer­den sol­len, müs­sen die Auf­ga­ben und die Rech­te und Pflich­te des Bei­rats vor­ge­ben werden.

Man unter­schei­det:

  1. der Bei­rat mit aus­schließ­lich bera­ten­der Funk­ti­on oder
  2. der Bei­rat mit kon­trol­lie­ren­der Funktion.

Wenn die Gesell­schaf­ter der GmbH geschäft­lich uner­fah­ren sind und nicht in der Lage sind, die Aus­wir­kun­gen von wirt­schaft­li­chen Ent­schei­dun­gen rich­tig ein­zu­schät­zen, genügt es in der Regel, einen Bei­rat mit bera­ten­der Funk­ti­on ein­zu­rich­ten. In die­sem Fall soll­ten die Bei­rä­te Exper­ten sein, die die Gesell­schaf­ter fun­diert und sach­ge­recht in ihrer Ent­schei­dungs­fin­dung bera­ten. Trau­en sich die Gesell­schaf­ter nicht zu, wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen und Pro­zes­se selbst ver­ant­wort­lich zu ent­schei­den, kann ein Bei­rat mit ech­ten Kon­troll­funk­tio­nen und Sank­ti­ons­be­fug­nis­sen ein­ge­setzt wer­den. Gibt es einen Bei­rat in der GmbH gebil­det, gel­ten zahl­rei­che Vor­schrif­ten des Aktiengesetzes.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Der Bei­rat der GmbH (wird dem­nächst eingestellt)

Beschluss-Form­lar: Bestel­lung und Ein­rich­tung des Bei­rats (in Bearbeitung)

Bei­rats-Ord­nung (in Bearbeitung)

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Beendigung der GmbH

Was muss erle­digt wer­den: Die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft müs­sen wäh­rend der Liqui­da­ti­on der GmbH min­des­tens drei­mal zur Gel­tend­ma­chung ihrer For­de­run­gen auf­ge­for­dert wer­den. Mit der drit­ten Auf­for­de­rung wird ein Sperr­jahr in Gang gesetzt, bis zu des­sen Ablauf kein Ver­mö­gen an die Gesell­schaf­ter ver­teilt wer­den darf (§ 73 Abs. 1 GmbHg). Bekann­te Ver­bind­lich­kei­ten sind durch Sicher­heits­leis­tung zu berück­sich­ti­gen, auch wenn sich die Gläu­bi­ger nicht mel­den (§ 73 Abs. 2 GmbHg).

Für künf­tig zu erwar­ten­de Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft müs­sen die Liqui­da­to­ren eine Rück­la­ge bil­den. Nach Ablauf des Sperr­jah­res ist das Rest­ver­mö­gen unter den Gesell­schaf­tern zu ver­tei­len. Hier­für ist in ers­ter Linie der Gesell­schafts­ver­trag maß­geb­lich (§ 72 Satz 2 GmbH-Gesetz). Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Rege­lung, so wird das ver­blie­be­ne Gesell­schafts­ver­mö­gen nach dem Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le unter den Gesell­schaf­tern ver­teilt. Eige­ne Geschäfts­an­tei­le der GmbH erhö­hen antei­lig die Ansprü­che der Gesell­schaf­ter. Eine nach­träg­li­che Ände­rung die­se Ver­tei­lungs­maß­sta­bes durch die Gesell­schaf­ter ist – jedoch nur ein­stim­mig – möglich.

Mel­dung zum Han­dels­re­gis­ter: Mit der end­gül­ti­gen Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens tritt die Voll­be­en­di­gung der GmbH als Rechts­sub­jekt ein. Die Liqui­da­to­ren müs­sen den Gesell­schaf­tern Rech­nung legen und das Erlö­schen der Fir­ma zum Han­dels­re­gis­ter anmel­den. Mit dem Erlö­schen und der Löschung im Han­dels­re­gis­ter ver­liert die GmbH ihre Exis­tenz. Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft sind noch zehn Jah­re lang aufzubewahren.

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Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Insol­vent? – So pla­nen Sie den Neu­start für Ihr Unternehmen

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Austritt

Die Mög­lich­keit des Aus­tritts aus der GmbH ist im GmbH-Gesetz nicht gere­gelt, jedoch gemein­hin aner­kannt. Sie kann zwar durch die Sat­zung der GmbH gere­gelt, dabei jedoch weder ein­ge­schränkt noch völ­lig aus­ge­schlos­sen werden.

Bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des kann sich ein ein­zel­ner Gesell­schaf­ter ein­sei­tig von der Gesell­schaft lösen. Die­ser wich­ti­ge Grund für den Aus­tritt kann sowohl in den Ver­hält­nis­sen der GmbH, wie auch in denen des Gesell­schaf­ters lie­gen. In der GmbH kön­nen dies zum Bei­spiel Maß­nah­men sein, die ihre recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se in einer für den Gesell­schaf­ter nicht zumut­ba­ren Wei­se ändern, wie

- Aus­schluss der Abtret­bar­keit von Geschäftsanteilen

- Ver­wei­ge­rung der Geneh­mi­gung zur Abtretung

- Erheb­li­che, auf Dau­er untrag­ba­re Neben­leis­tungs­pflich­ten für den Gesellschafter.

Der Aus­tritt voll­zieht sich for­mal in zwei Schrit­ten. In einem ers­ten Schritt erklärt der Gesell­schaf­ter ein­sei­tig sei­nen Aus­tritt gegen­über der GmbH. In der Fol­ge die­ser Erklä­rung wird dann der Geschäfts­an­teil des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters ent­we­der von der Gesell­schaft ein­ge­zo­gen oder an eine von der Gesell­schaft bestimm­te Per­son abge­tre­ten. Fin­det nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist seit der Aus­tritts­er­klä­rung die­se Ein­zie­hung oder Abtre­tung statt, kann der aus­tritts­wil­li­ge Gesell­schaf­ter Auf­lö­sungs­kla­ge gegen die GmbH erheben.

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Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht