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Finanzierungsmöglichkeiten in der GmbH

Eine Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals der GmbH wird erreicht, wenn der Gesell­schaft neu­es Stamm­ka­pi­tal von außen zuge­führt wird. Eine sol­che Kapi­tal­erhö­hung kann aus zusätz­li­chen Ein­la­gen (Bar- oder Sach­ein­la­gen) oder aus Mit­teln der Gesell­schaft erfol­gen. Bei der Kapi­tal­erhö­hung gegen Ein­la­gen wer­den der GmbH neue Mit­tel zuge­führt (effek­ti­ven Kapi­tal­erhö­hung). Fin­det die Kapi­tal­erhö­hung aus Mit­teln der Gesell­schaft statt, wer­den bereits vor­han­de­ne Mit­tel der Gesell­schaft in zusätz­li­ches Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt (nomi­nel­le Kapi­tal­erhö­hung). Die Kapi­tal­erhö­hung ist grund­sätz­lich eine Ände­rung des Gesellschaftsvertrages.

Die ren­ta­bels­te Finan­zie­rung der GmbH besteht dar­in, Gewin­ne der GmbH nicht an die Gesell­schaf­ter aus­zu­schüt­ten, son­dern die­se in der GmbH zu belas­sen. Denn ein­be­hal­te­ne Gewin­ne wer­den bei der GmbH mit 15% (+ 5 % Soli) Kör­per­schaft­steu­er belegt. Gewinn­rück­la­gen kön­nen für eine Kapi­tal­erhö­hung ver­wen­det wer­den (§§ 57c bis 57o GmbHG), dies geschieht nach fol­gen­der Rei­hen­fol­ge: Alt-Rück­la­gen aus den Vor­jah­ren, Kapi­tal­rück­la­gen, Gewinn­rück­la­gen (§ 28 KStG). Die ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führ­te Kapi­tal­erhö­hung belas­tet den Gesell­schaf­ter steu­er­lich nicht.

Der Erwerb der neu­en Anteils­rech­te unter­liegt nicht der Ein­kom­men­steu­er, die Anschaf­fungs­kos­ten der alten Geschäfts­an­tei­le wer­den antei­lig auf die neu­en ver­teilt. Steu­er­wir­kun­gen tre­ten aber bei der Ver­äu­ße­rung der Antei­le, ins­be­son­de­re bei ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Antei­len ein. Der Gewinn des letz­ten Geschäfts­jah­res kann für eine Kapi­tal­erhö­hung ver­wen­det wer­den, wenn im Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung eine Zufüh­rung zu den Gewinn­rück­la­gen aus­ge­wie­sen ist. Die Erhö­hung des Nenn­ka­pi­tals muss inner­halb von zwei Wochen nach der Ein­tra­gung des Erhö­hungs­be­schlus­ses in das Han­dels­re­gis­ter dem Finanz­amt unter Bei­fü­gung einer Abschrift des Beschlus­ses mit­ge­teilt werden.

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Faktischer Geschäftsführer

Han­delt eine Per­son ohne Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer wie ein Geschäfts­füh­rer für eine GmbH, spricht man von einem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer. Solch unbe­fug­tes Han­deln hat haf­tungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen. Laut Recht­spre­chung gel­ten fol­gen­de Grund­sät­ze: Die Ver­pflich­tung zur Stel­lung des Insol­venz­an­tra­ges und die Ver­ant­wor­tung für die Ver­let­zung die­ser Pflicht trifft auch den­je­ni­gen, der, ohne zum Geschäfts­füh­rer bestellt zu sein, die Geschäf­te der GmbH tat­säch­lich wie ein Geschäfts­füh­rer oder Mit-Geschäfts­füh­rer führt.

Eine völ­li­ge Ver­drän­gung der gesetz­li­chen Geschäfts­füh­rer ist nicht erfor­der­lich (BGH-Urteil vom 21.3.1988; Akten­zei­chen: II ZR 194/87). Es gibt sogar Fäl­le, in denen die bestim­men­de Ein­fluss­nah­me des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters auf die Geschäfts­füh­rung als aus­rei­chend für die Annah­me eines fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers gese­hen wird (vgl. z. B. das sog. ITT-Urteil des BGH vom 5.7.1975; Akten­zei­chen: II ZR 23/74). Besteht in der GmbH eine fak­ti­sche Geschäfts­füh­rung, hat der bestell­te Geschäfts­füh­rer im Haf­tungs­fall gute Aus­sich­ten – etwa für Steu­er­schul­den – nicht zur per­sön­li­chen Haf­tung her­an­ge­zo­gen zu wer­den. Er muss dazu inter­ne Wei­sun­gen genau zu doku­men­tie­ren. Bei kon­kre­ten Unter­las­sun­gen oder Ver­stö­ßen kann der amtie­ren­de Geschäfts­füh­rer sei­ner Haf­tung nur mit einer Amts­nie­der­le­gung entgehen.

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Erhaltung des Stammkapitals

Der Geschäfts­füh­rer der GmbH ist ver­ant­wort­lich dafür, dass das Ver­mö­gen, das zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­lich ist, nicht an die Gesell­schaf­ter aus­ge­zahlt wird (§ 43 Abs. 3 GmbHG, § 30 GmbHG). Aus­zah­lun­gen sind danach nur zuläs­sig, solan­ge das Rein­ver­mö­gen der GmbH (= Sum­me der Akti­va; Fremd­ka­pi­tal + Rück­stel­lun­gen) grö­ßer ist als die aus­ge­wie­se­ne Stamm­ka­pi­tal­zif­fer. Bei Ver­stoß ent­steht eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung des Gesell­schaf­ter (§ 31 GmbHG). Damit haf­tet der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer per­sön­lich; er muss die aus­ge­zahl­ten Beträ­ge an die GmbH aus sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen zurückerstatten.

Hat der GmbH-Gesell­schaf­ter eine Aus­zah­lung gut­gläu­big erhal­ten, so muss er nur den zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger not­wen­di­gen Teil zurück­zah­len. Kann ein Gesell­schaf­ter nicht zah­len, dann haf­ten die übri­gen Gesell­schaf­ter im Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le. Bei Ver­schul­den wegen feh­ler­haf­ter Aus­zah­lung des Geschäfts­füh­rers kann der so bean­spruch­te Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung nehmen.

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Ergebnisverwendung

Die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses der GmbH bzw. des Gewinns rich­tet sich nach § 29 GmbH-Gesetz und den beson­de­ren Rege­lun­gen im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Der Gesell­schaf­ter hat kei­nen Rechts­an­spruch auf Aus­schüt­tung des gesam­ten Jah­res­über­schus­ses. Die Gesell­schaf­ter­mehr­heit ent­schei­det dar­über, ob der erwirt­schaf­te­te Gewinn in Rück­la­gen ein­ge­stellt oder an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wird. Die­ser Beschluss wird mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Im Gesell­schafts­ver­trag kann eine ande­re Mehr­heit vor­ge­schrie­ben wer­den (ein­stim­mig, 3/4‑Mehrheit).

Der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter kann den Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung gericht­lich anfech­ten. Das Gericht prüft dann, ob der Min­der­hei­ten­schutz gewähr­leis­tet ist bzw. inwie­weit die Treue­ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit gegen­über dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter gewahrt ist. Zuläs­sig sind nur Rück­la­gen, die durch das Inter­es­se der GmbH sach­lich gerecht­fer­tigt wer­den können.

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Einsichtsrechte

Die Gesell­schaf­ter der GmbH haben ein umfas­sen­des Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH (§ 51a GmbHG). Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers der GmbH ist es, die­se Rech­te sicher­zu­stel­len. Auf Ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter muss er auch Ein­sicht in die Bücher der GmbH gewäh­ren. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Geschäfts­füh­rers kann nicht durch Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen werden.

Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, im Gesell­schafts­ver­trag Rege­lun­gen über das Ver­fah­ren der Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be zu tref­fen. Das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht steht nur den Gesell­schaf­tern, dem Insol­venz­ver­wal­ter und dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker zu. Die Aus­kunft kann auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­langt wer­den, der Gesell­schaf­ter kann sich aber auch direkt an Sie als Geschäfts­füh­rer um Aus­künf­te wen­den. Die­sem Ver­lan­gen müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich nach­kom­men. Der Aus­kunfts­su­chen­de kann sein Ersu­chen durch einen Bevoll­mäch­tig­ten (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­walt) wahr­neh­men las­sen. Die­ser ist zur Geheim­hal­tung verpflichtet.

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Einbringungsgeborene Anteile

Wird ein Betrieb, ein Teil­be­trieb oder ein Mit­un­ter­neh­mer­an­teil bei einer Kapi­tal­erhö­hung unter dem Teil­wert in eine GmbH ein­ge­bracht, erhält der Ein­brin­gen­de einen sog. ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Anteil an der GmbH (§ 21 UmwStG). Die­ser ent­steht auch, wenn der Ein­brin­gen­de einen nach § § 17, 23 EStG oder auf­grund eines Betriebs­ver­mö­gens steu­er­ver­strick­ten Anteil in die GmbH ein­bringt. Steu­er­fol­ge ist, dass bei der Ver­äu­ße­rung eines ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Anteils die stil­len Reser­ven, die bei der Ein­brin­gung bereits gebil­det waren, und even­tu­ell neue ent­stan­de­ne stil­le Reser­ven erfasst und besteu­ert werden.

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Einladungsschreiben

Not­wen­dig ist der Hin­weis, dass es sich um eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH han­delt und die genaue Anga­be von Ort und Zeit der Ver­samm­lung. Außer­dem ist der Zweck der Ver­samm­lung anzu­kün­di­gen (Tages­ord­nung) (§ 51 Abs. 2 GmbHG). Die Ein­la­dung muss mit ein­ge­schrie­be­nem Brief erfol­gen (§ 51 Abs. 1 GmbHG).

Zum Zugangs­nach­weis ver­wen­den Sie unbe­dingt das Ein­schrei­ben mit Rück­schein. Die Ein­la­dung ist den Gesell­schaf­tern spä­tes­tens eine Woche vor der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zuzu­stel­len (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG), sofern der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Die Wochen­frist beginnt mit dem Zeit­punkt, mit dem nor­ma­ler­wei­se mit dem Zugang des Schrei­bens zu rech­nen ist. Die Tages­ord­nung kann nach­ge­reicht wer­den, muss aber min­des­tens drei Tage vor der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wer­den (§ 51 Abs. 4 GmbHG), sofern der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Wird die Tages­ord­nung nach­ge­reicht, muss die Über­sen­dung eben­falls durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfolgen.

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Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

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Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird in der Regel durch den oder die Geschäfts­füh­rer ein­be­ru­fen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Wird die GmbH von meh­re­ren Geschäfts­füh­rern gelei­tet, so hat jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer das Ein­be­ru­fungs­recht. Ist der Geschäfts­füh­rer bereits abbe­ru­fen, aber noch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, hat auch die­ser noch das Recht, die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen (ana­log § 121 AktG).

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann auch durch Gesell­schaf­ter ein­be­ru­fen wer­den, die min­des­tens 10% der Geschäfts­an­tei­le hal­ten, und deren Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen durch die Geschäfts­füh­rung nicht ent­spro­chen wur­de (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Die­se Vor­schrift bedeu­tet zugleich, dass auch jeder Gesell­schaf­ter, der mehr als 10% der Geschäfts­an­tei­le hält, die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen kann, wenn die Geschäfts­füh­rer sei­ner Auf­for­de­rung nach Ein­be­ru­fung nicht nach­kom­men. Ist ein Bei­rat oder ein Auf­sichts­rat vor­han­den, dann ist die­ser eben­falls berech­tigt, die Gesell­schaf­ter ein­zu­be­ru­fen (§ 52 GmbHG). Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen auch ande­re Per­so­nen zur Ein­be­ru­fung berech­tigt wer­den (Wirt­schafts­prü­fer, Steuerberater).

Für eine ord­nungs­ge­mä­ße Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gel­ten Form­vor­schrif­ten (§ 51 GmbHG). Das sind: Es ist eine Frist ein­zu­hal­ten (min­des­tens 1 Woche + Zustel­lung), Nen­nung von Zweck und Tages­ord­nung, Beschluss-Sachen.

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Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Eigene Geschäftsanteile

Die GmbH kann eige­ne Geschäfts­an­tei­le hal­ten, nicht jedoch im Zusam­men­hang mit ihrer Grün­dung oder einer Kapi­tal­erhö­hung oder der Aus­ga­be neu­er Geschäfts­an­tei­le. Eige­ne Antei­le kön­nen nur durch den Erwerb von bestehen­den Geschäfts­an­tei­len ent­ste­hen (§ 15 GmbHG).

Die Vor­aus­set­zun­gen zum Erwerb eige­ner Antei­le sind  (§ 33 GmbHG):

  1. Die Geld- oder Sach­ein­la­ge muss in vol­ler Höhe erbracht sein.
  2. Die Ver­rech­nung von aus­ste­hen­der Ein­la­ge und Kauf­preis­for­de­rung des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters ist nicht zulässig.
  3. Der Erwerb eige­ner Antei­le kann aus dem über den Betrag des Stamm­ka­pi­tals hin­aus vor­han­de­nen Ver­mö­gen geleis­tet wer­den (Zeit­punkt des Erwerbs).

Die Gesell­schaft kann die nach § 272 Abs. 4 HGB vor­ge­schrie­be­ne Rück­la­ge für eige­ne Antei­le bil­den, ohne das Stamm­ka­pi­tal oder eine nach dem Gesell­schafts­ver­trag zu bil­den­de Rück­la­ge zu min­dern (zum nächs­ten Bilanz­stich­tag). Die GmbH kann eige­ne Antei­le nur erwer­ben, sofern aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Rück­la­gen vor­han­den sind. Nicht mög­lich ist der Erwerb aller Geschäfts­an­tei­le durch die GmbH, dies führt zur Auf­lö­sung der GmbH. Kadu­zie­rung  (§ 21 GmbHG), Aban­don (§ 27 GmbHG) und Ein­zie­hung (§ 34 GmbHG) gel­ten nicht als Erwerb eige­ner Geschäfts­an­tei­le. Die GmbH ver­wal­tet in die­sen Fäl­len den Geschäfts­an­teil treuhänderisch.

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Dauer der GmbH

Die Grün­dung einer GmbH ist auf­wän­dig und ver­ur­sacht neben den Grün­dungs­kos­ten lau­fen­de Kos­ten für Buch­füh­rung, Bilan­zie­rung, Jah­res­ab­schluss und Steu­er­erklä­run­gen. Die meis­ten GmbH sind somit auf Dau­er ange­legt, in der Regel auf unbe­stimm­te Zeit. Will ein Gesell­schaf­ter bereits bei der Grün­dung mit neu­en Gesell­schaf­tern deut­lich machen, dass er ledig­lich ein klar defi­nier­tes wirt­schaft­li­ches Pro­jekt inner­halb eines bestimm­ten Zeit­rah­mens tes­ten wol­len, kann die Dau­er der GmbH auf begrenzt werden.

Der Vor­teil einer auto­ma­ti­schen Auf­lö­sungs­klau­sel liegt für dar­in, dass kei­ne wei­te­ren recht­li­chen Mit­tel not­wen­dig sind, um sich von einem unwirt­schaft­li­chen Enga­ge­ment zu tren­nen. Die GmbH endet auto­ma­tisch zu dem ver­ein­bar­ten Zeit­punkt und wird auf­ge­löst. Fas­sen die ande­ren Gesell­schaf­ter den Beschluss, die GmbH wei­ter zu füh­ren, steht dem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter auf­grund die­ser Klau­sel ein auto­ma­ti­sches Aus­tritts­recht gegen eine ent­spre­chen­de Abfin­dung zu.

Eine Ver­ein­ba­rung über die Dau­er der GmbH ist sinn­voll, wenn bereits bei der Grün­dung abseh­bar ist, dass das geplan­te wirt­schaft­li­che Pro­jekt nach einer gewis­sen Zeit in einem ande­ren orga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men abge­wi­ckelt wer­den soll.

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