Kategorien
Lexikon

Finanzierungsmöglichkeiten in der GmbH

Eine Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals der GmbH wird erreicht, wenn der Gesell­schaft neu­es Stamm­ka­pi­tal von außen zuge­führt wird. Eine sol­che Kapi­tal­erhö­hung kann aus zusätz­li­chen Ein­la­gen (Bar- oder Sach­ein­la­gen) oder aus Mit­teln der Gesell­schaft erfol­gen. Bei der Kapi­tal­erhö­hung gegen Ein­la­gen wer­den der GmbH neue Mit­tel zuge­führt (effek­ti­ven Kapi­tal­erhö­hung). Fin­det die Kapi­tal­erhö­hung aus Mit­teln der Gesell­schaft statt, wer­den bereits vor­han­de­ne Mit­tel der Gesell­schaft in zusätz­li­ches Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt (nomi­nel­le Kapi­tal­erhö­hung). Die Kapi­tal­erhö­hung ist grund­sätz­lich eine Ände­rung des Gesellschaftsvertrages.

Die ren­ta­bels­te Finan­zie­rung der GmbH besteht dar­in, Gewin­ne der GmbH nicht an die Gesell­schaf­ter aus­zu­schüt­ten, son­dern die­se in der GmbH zu belas­sen. Denn ein­be­hal­te­ne Gewin­ne wer­den bei der GmbH mit 15% (+ 5 % Soli) Kör­per­schaft­steu­er belegt. Gewinn­rück­la­gen kön­nen für eine Kapi­tal­erhö­hung ver­wen­det wer­den (§§ 57c bis 57o GmbHG), dies geschieht nach fol­gen­der Rei­hen­fol­ge: Alt-Rück­la­gen aus den Vor­jah­ren, Kapi­tal­rück­la­gen, Gewinn­rück­la­gen (§ 28 KStG). Die ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führ­te Kapi­tal­erhö­hung belas­tet den Gesell­schaf­ter steu­er­lich nicht.

Der Erwerb der neu­en Anteils­rech­te unter­liegt nicht der Ein­kom­men­steu­er, die Anschaf­fungs­kos­ten der alten Geschäfts­an­tei­le wer­den antei­lig auf die neu­en ver­teilt. Steu­er­wir­kun­gen tre­ten aber bei der Ver­äu­ße­rung der Antei­le, ins­be­son­de­re bei ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Antei­len ein. Der Gewinn des letz­ten Geschäfts­jah­res kann für eine Kapi­tal­erhö­hung ver­wen­det wer­den, wenn im Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung eine Zufüh­rung zu den Gewinn­rück­la­gen aus­ge­wie­sen ist. Die Erhö­hung des Nenn­ka­pi­tals muss inner­halb von zwei Wochen nach der Ein­tra­gung des Erhö­hungs­be­schlus­ses in das Han­dels­re­gis­ter dem Finanz­amt unter Bei­fü­gung einer Abschrift des Beschlus­ses mit­ge­teilt werden.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer