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Größenklassen

Nach Han­dels­recht wer­den Unter­neh­men in der Rechts­form GmbH je nach Grö­ße unter­schied­lich behan­delt. Man unter­schei­det klei­ne, mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH (§ 267 HGB).

kleins­te GmbH

Bilanz­sum­me bis 450.000 €

Umsatz­er­lö­se bis 900.000 €

Mit­ar­bei­ter bis 10

klei­ne GmbH

Bilanz­sum­me bis 7.500.000 €

Umsatz­er­lö­se bis 15.000.000 €

Mit­ar­bei­ter bis 50

mit­tel–          gro­ße GmbH

Bilanz­sum­me 7.500.000 € bis 25.000.000 €

Umsatz­er­lö­se 15.000.000 € bis 50.000.000 €

Mit­ar­bei­ter 51 – 250

gro­ße GmbH

Bilanz­sum­me mehr als 25.000.000 €

Umsatz­er­lö­se mehr als 50.000.000 €

Mit­ar­bei­ter mehr als 250

Die Zuord­nung, ob eine GmbH klein, mit­tel­groß oder groß ist, rich­tet sich danach, das jeweils zwei der drei genann­ten Kri­te­ri­en an zwei Abschluss­tich­ta­gen hin­ter­ein­an­der über- oder unter­schrit­ten wer­den. Bei Umwand­lung oder Neu­grün­dung wird nicht auf zwei hin­ter­ein­an­der fol­gen­de Stich­ta­ge abge­stellt. Die Gesell­schaft wird dann bereits als klein oder mit­tel­groß ein­ge­stuft, wenn die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen zum Abschluss­tich­tag vorliegen.

Son­der­fäl­le:

  1. Die Bilanz­sum­me ist um einen auf der Aktiv­sei­te aus­ge­wie­se­nen Fehl­be­trag zu kürzen.
  2. Umsatz­er­lö­se sind die Erlö­se aus den typi­schen Geschäfts­tä­tig­kei­ten minus Erlös­schmä­le­run­gen und Umsatzsteuer.

Bei der Zahl der Mit­ar­bei­ter wird auf den Jah­res­durch­schnitt abge­stellt. Als durch­schnitt­li­che Zahl der Arbeit­neh­mer gilt der vier­te Teil der Sum­me aus den Zah­len der jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern ein­schließ­lich der im Aus­land beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer, ohne Auszubildende.

Weiterführende Informationen:

Der GmbH-Jah­res­ab­schluss

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Geschäftsführer

Der Geschäfts­füh­rer ( > Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer) der GmbH wird von den Gesell­schaf­tern in das Amt bestellt. Er ver­tritt die GmbH nach außen gegen­über Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Gläu­bi­gern, Ban­ken usw. (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestel­lung wird der Geschäfts­füh­rer zum hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten Organ der GmbH. Unab­hän­gig davon ent­steht zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer ein Rechts­ver­hält­nis – ein Anstel­lungs­ver­hält­nis – , des­sen Inhalt im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag bestimmt wird. Der Geschäfts­füh­rer wird für die GmbH im Rah­men die­ses Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) im Innen­ver­hält­nis tätig. Dar­in wer­den alle Rech­te und Pflich­ten fest­ge­legt. Bei ent­gelt­li­cher Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers han­delt es sich um einen Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag, auf den die Regeln eines Dienst­ver­tra­ges Anwen­dung fin­den. Wird der Geschäfts­füh­rer (die Geschäfts­füh­rung) unent­gelt­lich tätig, han­delt es sich um ein Auf­trags­ver­hält­nis (§§ 662 ff. BGB).

GmbH-Geschäfts­füh­rer sind nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung kei­ne Arbeit­neh­mer. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer gilt nicht:

  • der Kün­di­gungs­schutz (§ 14 Abs. 1 Nr. KSchG)
  • die Rech­te der Arbeit­neh­mer gemäß Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)
  • die Rech­te der lei­ten­den Ange­stell­ten (§ 1 Abs. 1 SpAuG)
  • das arbeits­ge­richt­li­che Ver­fah­ren (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)
  • die Vor­schrif­ten des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MitbestG)

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt behan­delt den GmbH-Geschäfts­füh­rer aus­nahms­wei­se als Arbeit­neh­mer, wenn die kon­kre­te Ver­trags­ge­stal­tung sei­ne Befug­nis­se außer­ge­wöhn­lich stark ein­schränkt bzw. er stark per­sön­lich abhän­gig ist. Das ist der Fall, wenn der GmbH-Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig einem bezüg­lich Zeit, Dau­er, Art und Ort der Aus­füh­rung sei­ner Tätig­keit umfas­sen­den Direk­ti­ons­recht unterliegen.

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Gesamtvertretung

Nach § 35 GmbH-Gesetz wird die Gesell­schaft durch einen oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten. Die­se Ver­tre­tungs­be­fug­nis ist nicht beschränk­bar ( § 37 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Die Ver­tre­tungs­macht für die GmbH wirkt nach außen und nach innen – der Geschäfts­füh­rer hat also auch in der GmbH unein­ge­schränk­te Wei­sungs­be­fug­nis zu allen Sach­ver­hal­ten und gegen­über allen Mit­ar­bei­tern. Ist Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart, kön­nen nur alle ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer gemein­sam für die GmbH handeln.

Gebräuch­lich ist auch die unech­te Gesamt­ver­tre­tung mit einem Pro­ku­ris­ten. Hier wird ein Geschäfts­füh­rer in Ver­bin­dung mit einem Pro­ku­ris­ten zur Ver­tre­tung ermäch­tigt. Dabei muss gewähr­leis­tet sein, dass der oder die Geschäfts­füh­rer ohne den Pro­ku­ris­ten die GmbH ver­tre­ten kön­nen. Mög­lich ist auch die Rege­lung, dass zwei Geschäfts­füh­rer (zusam­men) gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind, eben­so ein Geschäfts­füh­rer in Gemein­schaft mit einem Prokuristen.

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Gemeinnützige GmbH

Als gemein­nüt­zi­ge Gesell­schafts­zwe­cke einer GmbH wer­den nach § 52 AO anerkannt:

  • Wis­sen­schaft und Forschung
  • Kunst und Kulturförderung
  • Umwelt- und Landschaftsschutz
  • Sport – Jugend – oder Altenhilfe.

Ein oder meh­re­re sol­cher Gesell­schafts­zwe­cke muss im Gesell­schafts­ver­trag nie­der­ge­legt sein. Eben­so muss eine Bestim­mung ent­hal­ten sein, die die Maß­nah­men beschreibt, mit denen die­ser Zweck erreicht wer­den soll. Um die steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen zu errei­chen, muss die Tätig­keit der GmbH auf die selbst­lo­se För­de­rung der All­ge­mein­heit gerich­tet sein. Der Kreis der geför­der­ten Per­so­nen darf daher nicht abge­schlos­sen sein.

Im Gesell­schafts­ver­trag muss dar­über hin­aus eine Klau­sel fest­ge­legt wer­den, wonach die Mit­tel der GmbH allein für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Gesell­schaf­ter dür­fen kei­ne Gewinn­an­tei­le erhal­ten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Der Gesell­schafts­ver­trag muss auch eine Rege­lung dar­über ent­hal­ten, was mit dem Geschäfts­an­teil bei Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters oder Auf­lö­sung der Gesell­schaft geschieht. Kein Gesell­schaf­ter darf dabei mehr zurück erhal­ten, als er als Ein­la­ge geleis­tet hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 und Abs. 2 Nr. 2 AO). Im Fal­le der Auf­lö­sung ist es not­wen­dig, dass Tei­le des Gesell­schafts­ver­mö­gens auch für einen Zeit­raum nach Auf­lö­sung der GmbH oder auch Weg­fall des bis­he­ri­gen steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­ckes gebun­den wer­den (  55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 61 AO).

Für eine als gemein­nüt­zig aner­kann­te GmbH erfolgt eine weit­ge­hen­de Kör­per­schaft­steu­er- und Ver­mö­gen­steu­er­be­frei­ung. Dane­ben erge­ben sich Ver­güns­ti­gun­gen im Bereich der Erbschaft‑, Grundstück‑, und Umsatz­steu­er. Von beson­de­rer Bedeu­tung ist auch der Spen­den­ab­zug für Drit­te gemäß § 10b EStG. Um Gemein­nüt­zig­keit zu erlan­gen, muss eine GmbH steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke im Sin­ne des § 52 Abga­ben­ord­nung (AO) verfolgen.

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Gegenstand der GmbH

Der Unter­neh­mens­ge­gen­stand der GmbH beschreibt die kon­kre­te Tätig­keit der Gesell­schaft. Als Bestand­teil des Gesell­schafts­ver­tra­ges ( § 3 Abs. 1 GmbHG) wird damit erreicht,

  1. dass sich poten­ti­el­le Geschäfts­part­ner über die Art und den Umfang der Geschäfts­tä­tig­keit infor­mie­ren können,
  2. dass sich das Regis­ter­ge­richt dar­über ver­ge­wis­sern kann, ob geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge oder gewer­be­recht­li­che Vor­schrif­ten zu beach­ten sind bzw. beach­tet werden,
  3. dass Ihnen als Geschäfts­füh­rer eine mög­lichst exak­te Beschrei­bung Ihres Auf­ga­ben­be­rei­ches ermög­licht ist,
  4. damit die Gesell­schaf­ter die Mög­lich­keit haben, Geschäf­te, die nicht durch die­se GmbH getä­tigt wer­den, ander­wei­tig zu tätigen.

Der Unter­neh­mens­ge­gen­stand der GmbH ist in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Eine Ände­rung des Unter­neh­mens­ge­gen­stan­des ist eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. Die­se ist ord­nungs­ge­mäß zu beschlie­ßen, nota­ri­ell zu beur­kun­den, dem Regis­ter­ge­richt anzu­mel­den und ins Han­dels­re­gis­ter einzutragen.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen:

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Fremdkapital

Die Pas­siv­sei­te der Bilanz weist das Fremd­ka­pi­tal und das Eigen­ka­pi­tal der GmbH aus. Das Fremd­ka­pi­tal ist in den meis­ten Fäl­len auf­ge­teilt in kurz­fris­ti­ges- und lang­fris­ti­ges Kapital.

Die­se zwei Unter­punk­te wer­den wei­ter auf­ge­teilt in:

  1. die Ver­bind­lich­kei­ten
  2. die Rück­stel­lun­gen

Die­ses Fremd­ka­pi­tal in Form der Ver­bind­lich­kei­ten, bezeich­nen z. B. die Bank­kre­di­te der GmbH, die zurück­ge­zahlt wer­den müs­sen, aber auch Dar­le­hen von Gesell­schaf­tern (stil­le Betei­li­gun­gen an der GmbH, par­tia­ri­sche Dar­le­hen usw.). Die Rück­stel­lun­gen unter­schei­den sich von den Ver­bind­lich­kei­ten durch ihre Ent­ste­hungs­wei­se. Rück­stel­lun­gen ent­ste­hen durch einen buch­tech­ni­schen Vor­gang im Unter­neh­men. Das heißt, dass die Unter­neh­mung für eige­ne Ver­pflich­tun­gen, denen es irgend­wann nach­ge­hen muss, eine gewis­se Vor­sor­ge betreibt.

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Fortsetzungsklausel

Ist im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart, dass ein Gesell­schaf­ter das Recht zur Kün­di­gung der GmbH hat, müs­sen die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter die Mög­lich­keit haben, den Geschäfts­be­trieb der GmbH fort­zu­füh­ren. Dazu ver­ein­bart man das Recht, das die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter nach der Kün­di­gung der GmbH durch einen der Gesell­schaf­ter per Fort­set­zungs­be­schluss den Fort­be­stand der GmbH beschlie­ßen können.

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Fortsetzungsbeschluss

Nach Auf­lö­sung einer GmbH besteht die Mög­lich­keit, die Fort­set­zung der Gesell­schaft zu beschlie­ßen (§ 60 GmbHG). Dazu Not­wen­dig ist ein Fort­set­zungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter. Vor­aus­set­zung für die Fort­set­zung einer bereits auf­ge­lös­ten GmbH ist, dass noch nicht mit der Ver­tei­lung des Ver­mö­gens begon­nen wur­de bzw. dass das ver­blei­ben­de Gesell­schafts­ver­mö­gen nach Maß­ga­be eines Über­schul­dungs­sta­tus min­des­tens die Schul­den der GmbH deckt – die GmbH also nicht Insol­venz­reif ist.

Ein Fort­set­zungs­be­schluss kann auch dann noch gefasst wer­den, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren auf Antrag des Schuld­ners ein­ge­stellt wird oder nach Bestä­ti­gung des Insol­venz­plans das Ver­fah­ren auf­ge­ho­ben wird.

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Formwechsel

Bleibt der Rechts­trä­ger eines Unter­neh­mens erhal­ten und ändert die­ser ledig­lich sei­ne Rechts­form, spricht man von einem Form­wech­sel. Das beinhal­tet die Umwand­lung z. B. einer Per­so­nen­ge­sell­schaft in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft und umge­kehrt. Mit einem Form­wech­sel sind regel­mä­ßig steu­er­li­che Fol­gen ver­bun­den, so dass es sich emp­fiehlt ein Steu­er­gut­ach­ten ein­zu­ho­len. Zum Form­wech­sel not­wen­dig ist ein Beschluss der Anteils­in­ha­ber, die anschlie­ßend Anteils­in­ha­ber auch der neu­en Rechts­form bleiben.

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Firmenwert

Der Fir­men­wert ist der Mehr­wert der den Sub­stanz­wert abzüg­lich der Schul­den der GmbH über­steigt. Der Fir­men­wert gehört zu den imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den und bewer­tet die Aus­sicht der GmbH auf zukünf­ti­ge Gewin­ne. Den Fir­men­wert bil­den z. B.: – die Ein­kaufs- und Absatz­or­ga­ni­sa­ti­on, – die Fähig­kei­ten und Fer­tig­kei­ten des Per­so­nals, – die Lage einer Unter­neh­mens bzw. eines Geschäf­tes oder – der Bekannt­heits­grad und der Ruf eines Unter­neh­mens. Wird der Fir­men­wert ent­gelt­lich erwor­ben, kann er akti­viert wer­den (han­dels­recht­li­ches Aktivierungswahlrecht).

Ein ent­gelt­lich erwor­be­ner Fir­men­wert liegt z. B. vor, wenn die Gegen­leis­tung beim Kauf eines Unter­neh­mens den Wert der akti­ven und pas­si­ven Wirt­schafts­gü­ter über­steigt. Nach den Bestim­mun­gen des HGB müs­sen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten den Fir­men­wert geson­dert aus­wei­sen. Klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kön­nen den Fir­men­wert unter Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de akti­vie­ren. Wur­de der Fir­men­wert selbst geschaf­fen und nicht ent­gelt­lich erwor­ben, darf eine Akti­vie­rung nicht erfol­gen. Nach steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen ist der ent­gelt­lich erwor­be­ne Fir­men­wert zu akti­vie­ren (steu­er­recht­li­che Akti­vie­rungs­pflicht). Der Fir­men­wert gehört zu den abnutz­ba­ren Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens und wird mit einer Nut­zungs­dau­er von 15 Jah­ren abgeschrieben.

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